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246_1959 AT

246. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Im Abkürzungsverzeichnis zum Index des

Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich,

Jahrgang 1958, hat es unter dem Buchstaben „O"

statt „OEEC = Organisation of European Economical

Cooperation" richtig „OEEC = Organisation

for European Economic Co-operation" zu

lauten.

2. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 10. Dezember 1958, BGBl.

Nr. 19/1959, über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes,

betreffend die Gesetzwidrigkeit

der Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 17. November 1954, BGBl.

Nr. 237, ist wie folgt zu berichtigen

a) Im Titel hat es statt „BGBl. Nr. 237" richtig

„BGBl. Nr. 261" zu lauten.

b) Im zweiten Absatz hat es statt „Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht

vom 23. November 1950, BGBl. Nr. 137,"

richtig „Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 23. November

1950, BGBl. Nr. 237," zu lauten.

3. Die Kundmachung der Bundesregierung,

BGBl. Nr. 24/1959, über die Wiederverlautbarung

des Arbeiterurlaubsgesetzes ist wie folgt zu berichtigen

Im Titel hat es statt „13. Jänner 1958" richtig

„13. Jänner 1959" zu lauten.

4. Die Kundmachung des Abkommens über das

einheitliche Scheckgesetz, BGBl. Nr. 47/1959, ist

wie folgt zu berichtigen

A. In der Anlage I zum „Abkommen über das

einheitliche Scheckgesetz" hat es zu lauten

a) Im englischen Text

aa) Im Artikel 25 erster Absatz statt

„guaranted" richtig „guaranteed".

bb) Im Artikel 39 vierter Absatz statt

„foreign" richtig „foregoing".

b) Im französischen Text

aa) Im Artikel 1 Z. 5 statt „l'inducation"

richtig „l'indication".

bb) Im Artikel 3 statt „express" richtig

„expresse",

cc) Im Artikel 6 zweiter Absatz statt

„comte" richtig „compte",

dd) Im Artikel 15 fünfter Absatz statt

„à plusieurs" richtig „a plusieurs",

ee) Im Artikel 30 statt „payment" richtig

„paiement",

ff) Im Artikel 39 zweiter Absatz statt

„payement" richtig „paiement",

gg) Im Artikel 39 dritter Absatz statt

„avenue" richtig „avenu".

c) Im deutschen Text

Im Artikel 21 statt „daß es sich um einen

durch Indossanten übertragbaren Scheck"

richtig „daß es sich um einen durch Indossament

übertragbaren Scheck".

B. In der Anlage II zum „Abkommen über das

einheitliche Scheckgesetz" hat es zu lauten

Im englischen Text

a) Im Artikel 16 zweiter Absatz statt „loss

theft" richtig „loss or theft".

b) Im Artikel 21 zweiter Absatz statt

„precribe" richtig „prescribe".

C. Im Protokoll zum Abkommen hat es in der

vorletzten Zeile des englischen Textes statt

„respresented" richtig „represented" zu lauten.

D. Im „Abkommen über Bestimmungen des

internationalen Scheckprivatrechts" hat es im

englischen Text im Artikel 18 zweiter Absatz

statt „may give to" richtig „may give notice

to" zu lauten.

E. Im „Abkommen über das Verhältnis der

Stempelgesetze zum Scheckrecht" hat es zu

lauten

a) Im englischen Text, achte Zeile, statt

„Emporer" richtig „Emperor".

b) Im französischen Text in der ersten Zeile

statt „Présidente" richtig „Président".

5. Die Verordnung der Bundesregierung vom

17. März 1959, BGBl. Nr. 80, mit der die Verordnung

über die Allgemeine Kanzleiprüfung

abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen

In Z. 2 hat es statt „Verwaltungshilfsdienstes"

richtig „Verwaltungsdienstes" zu lauten.

6. Das Bundesgesetz vom 19. März 1959, BGBl.

Nr. 101, womit für das Bundesland Kärnten

Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-

Schulbestimmungen des Österreichischen

Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-

Schulgesetz für Kärnten), ist wie folgt zu berichtigen

Im § 22 Abs. 1 hat es statt „Die Abgänge"

richtig „Die Abgänger" zu lauten.

7. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 1. Juli 1959, BGBl. Nr. 152, betreffend die

Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener Fachdienst

an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen

Anstalten", ist wie folgt zu berichtigen

Im § 1 Abs. 3 Z. 3 lit. i hat es statt „Klimakologie"

richtig „Klimatologie" zu lauten.

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