246. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Im Abkürzungsverzeichnis zum Index des
Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich,
Jahrgang 1958, hat es unter dem Buchstaben „O"
statt „OEEC = Organisation of European Economical
Cooperation" richtig „OEEC = Organisation
for European Economic Co-operation" zu
lauten.
2. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 10. Dezember 1958, BGBl.
Nr. 19/1959, über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes,
betreffend die Gesetzwidrigkeit
der Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 17. November 1954, BGBl.
Nr. 237, ist wie folgt zu berichtigen
a) Im Titel hat es statt „BGBl. Nr. 237" richtig
„BGBl. Nr. 261" zu lauten.
b) Im zweiten Absatz hat es statt „Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht
vom 23. November 1950, BGBl. Nr. 137,"
richtig „Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 23. November
1950, BGBl. Nr. 237," zu lauten.
3. Die Kundmachung der Bundesregierung,
BGBl. Nr. 24/1959, über die Wiederverlautbarung
des Arbeiterurlaubsgesetzes ist wie folgt zu berichtigen
Im Titel hat es statt „13. Jänner 1958" richtig
„13. Jänner 1959" zu lauten.
4. Die Kundmachung des Abkommens über das
einheitliche Scheckgesetz, BGBl. Nr. 47/1959, ist
wie folgt zu berichtigen
A. In der Anlage I zum „Abkommen über das
einheitliche Scheckgesetz" hat es zu lauten
a) Im englischen Text
aa) Im Artikel 25 erster Absatz statt
„guaranted" richtig „guaranteed".
bb) Im Artikel 39 vierter Absatz statt
„foreign" richtig „foregoing".
b) Im französischen Text
aa) Im Artikel 1 Z. 5 statt „l'inducation"
richtig „l'indication".
bb) Im Artikel 3 statt „express" richtig
„expresse",
cc) Im Artikel 6 zweiter Absatz statt
„comte" richtig „compte",
dd) Im Artikel 15 fünfter Absatz statt
„à plusieurs" richtig „a plusieurs",
ee) Im Artikel 30 statt „payment" richtig
„paiement",
ff) Im Artikel 39 zweiter Absatz statt
„payement" richtig „paiement",
gg) Im Artikel 39 dritter Absatz statt
„avenue" richtig „avenu".
c) Im deutschen Text
Im Artikel 21 statt „daß es sich um einen
durch Indossanten übertragbaren Scheck"
richtig „daß es sich um einen durch Indossament
übertragbaren Scheck".
B. In der Anlage II zum „Abkommen über das
einheitliche Scheckgesetz" hat es zu lauten
Im englischen Text
a) Im Artikel 16 zweiter Absatz statt „loss
theft" richtig „loss or theft".
b) Im Artikel 21 zweiter Absatz statt
„precribe" richtig „prescribe".
C. Im Protokoll zum Abkommen hat es in der
vorletzten Zeile des englischen Textes statt
„respresented" richtig „represented" zu lauten.
D. Im „Abkommen über Bestimmungen des
internationalen Scheckprivatrechts" hat es im
englischen Text im Artikel 18 zweiter Absatz
statt „may give to" richtig „may give notice
to" zu lauten.
E. Im „Abkommen über das Verhältnis der
Stempelgesetze zum Scheckrecht" hat es zu
lauten
a) Im englischen Text, achte Zeile, statt
„Emporer" richtig „Emperor".
b) Im französischen Text in der ersten Zeile
statt „Présidente" richtig „Président".
5. Die Verordnung der Bundesregierung vom
17. März 1959, BGBl. Nr. 80, mit der die Verordnung
über die Allgemeine Kanzleiprüfung
abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen
In Z. 2 hat es statt „Verwaltungshilfsdienstes"
richtig „Verwaltungsdienstes" zu lauten.
6. Das Bundesgesetz vom 19. März 1959, BGBl.
Nr. 101, womit für das Bundesland Kärnten
Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-
Schulbestimmungen des Österreichischen
Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-
Schulgesetz für Kärnten), ist wie folgt zu berichtigen
Im § 22 Abs. 1 hat es statt „Die Abgänge"
richtig „Die Abgänger" zu lauten.
7. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 1. Juli 1959, BGBl. Nr. 152, betreffend die
Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener Fachdienst
an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen
Anstalten", ist wie folgt zu berichtigen
Im § 1 Abs. 3 Z. 3 lit. i hat es statt „Klimakologie"
richtig „Klimatologie" zu lauten.