246. Kundmachung: Gewährung einer Sonderzahlung an die Bediensteten, deren Bezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen oder nach der Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geregelt sind, sowie an Ruhe(Versorgungs)genußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Beschlusses des Hauptausschusses
des Nationalrates vom 12. Dezember
1955 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)
wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, und gemäß § 33
der Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, kundgemacht
§ 1. Die Beamten des Dienststandes, die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen und
die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen
der Dienst- und Lohnordnung 1954,
BGBl. Nr. 96, anzuwenden sind, erhalten mit
der Auszahlung der für Jänner 1956 gebührenden
Bezüge, spätestens jedoch am letzten Tage des
Dienstverhältnisses, eine einmalige Sonderzahlung.
§ 2. (1) Die Sonderzahlung beträgt 100 S. Sie
erhöht sich um einen einmaligen Zuschlag zum
Haushaltungszuschuß in der Höhe von 200 S für
Bedienstete [Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses],
die im Bezug einer Kinderzulage oder
einer Aushilfe im Sinne des § 19 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen stehen, und für geschiedene Bedienstete
[Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses]
die für den Unterhalt der geschiedenen
Gattin zu sorgen verpflichtet sind, ferner für
verheiratete Bedienstete [Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses],
sofern der andere Ehegatte
nicht aus einer nichtselbständigen Arbeit
oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder
zufolge eines Ruhegenuß- oder Rentenanspruches
ein Einkommen von mehr als 400 S monatlich
bezieht.
(2) Die Sonderzahlung nach Abs. 1 erhöht sich
um den einmaligen Zuschlag von 100 S für jede
Kinderzulage (Aushilfe), die der Bedienstete
[Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses] erhält.
§ 3. Ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung
gebührt, ist nach den dienstrechtlichen
Verhältnissen am 31. Dezember 1955 zu beurteilen.