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246_1955 AT

246. Kundmachung: Gewährung einer Sonderzahlung an die Bediensteten, deren Bezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen oder nach der Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geregelt sind, sowie an Ruhe(Versorgungs)genußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Kundmachung: Gewährung einer Sonderzahlung an die Bediensteten, deren Bezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen oder nach der Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geregelt sind, sowie an Ruhe(Versorgungs)genußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des Beschlusses des Hauptausschusses

des Nationalrates vom 12. Dezember

1955 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)

wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, und gemäß § 33

der Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, kundgemacht

§ 1. Die Beamten des Dienststandes, die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen und

die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen

der Dienst- und Lohnordnung 1954,

BGBl. Nr. 96, anzuwenden sind, erhalten mit

der Auszahlung der für Jänner 1956 gebührenden

Bezüge, spätestens jedoch am letzten Tage des

Dienstverhältnisses, eine einmalige Sonderzahlung.

§ 2. (1) Die Sonderzahlung beträgt 100 S. Sie

erhöht sich um einen einmaligen Zuschlag zum

Haushaltungszuschuß in der Höhe von 200 S für

Bedienstete [Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses],

die im Bezug einer Kinderzulage oder

einer Aushilfe im Sinne des § 19 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen stehen, und für geschiedene Bedienstete

[Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses]

die für den Unterhalt der geschiedenen

Gattin zu sorgen verpflichtet sind, ferner für

verheiratete Bedienstete [Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses],

sofern der andere Ehegatte

nicht aus einer nichtselbständigen Arbeit

oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

zufolge eines Ruhegenuß- oder Rentenanspruches

ein Einkommen von mehr als 400 S monatlich

bezieht.

(2) Die Sonderzahlung nach Abs. 1 erhöht sich

um den einmaligen Zuschlag von 100 S für jede

Kinderzulage (Aushilfe), die der Bedienstete

[Empfänger eines Ruhe(Versorgungs)genusses] erhält.

§ 3. Ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung

gebührt, ist nach den dienstrechtlichen

Verhältnissen am 31. Dezember 1955 zu beurteilen.

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