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246_1954 AT

246. Verordnung: Anpassung des örtlichen Wirkungsbereiches von Trägern der Krankenversicherung an die durch das Gebietsänderungsgesetz verfügten Gebietsänderungen zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Anpassung des örtlichen Wirkungsbereiches von Trägern der Krankenversicherung an die durch das Gebietsänderungsgesetz verfügten Gebietsänderungen zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99,

wird verordnet

§ 1. Der örtliche Wirkungsbereich der Niederösterreichischen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte, der Landwirtschaftskrankenkasse

für Niederösterreich und der

Meisterkrankenkasse des Handwerks für Niederösterreich

und das Burgenland wird auf das dem

Bundesland Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet

des Bundeslandes Niederösterreich erstreckt,

das gemäß § 1 des Gebietsänderungsgesetzes vom

26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich zurückgefallen ist. Der

örtliche Wirkungsbereich der Wiener Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte, der

Landwirtschaftskrankenkasse für Wien und der

Meisterkrankenkasse des Handwerks für Wien

wird auf die bei dem Bundesland Wien verbliebenen

Gebietsteile eingeschränkt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955

in Wirksamkeit.

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