246. Verordnung: Anpassung des örtlichen Wirkungsbereiches von Trägern der Krankenversicherung an die durch das Gebietsänderungsgesetz verfügten Gebietsänderungen zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99,
wird verordnet
§ 1. Der örtliche Wirkungsbereich der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte, der Landwirtschaftskrankenkasse
für Niederösterreich und der
Meisterkrankenkasse des Handwerks für Niederösterreich
und das Burgenland wird auf das dem
Bundesland Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet
des Bundeslandes Niederösterreich erstreckt,
das gemäß § 1 des Gebietsänderungsgesetzes vom
26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland
Niederösterreich zurückgefallen ist. Der
örtliche Wirkungsbereich der Wiener Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte, der
Landwirtschaftskrankenkasse für Wien und der
Meisterkrankenkasse des Handwerks für Wien
wird auf die bei dem Bundesland Wien verbliebenen
Gebietsteile eingeschränkt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955
in Wirksamkeit.