246. Verordnung: Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des II. Teiles des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 124, über den
Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau
verordnet
A. Einfuhrverbote.
§ 1. Gegenstände jedweder Art, die mit einem
gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen
Pflanzenkrankheit behaftet sind und
durch die dieser Schädling oder diese Krankheit
eingeschleppt werden können, dürfen weder ein-
noch durchgeführt werden.
§ 2. Die Einfuhr folgender Gegenstände ist
verboten
a) Erde, Mist und Kompost;
b) bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge;
c) Nelkenschnittblumen in der Zeit vom
15. März bis 30. November;
d) Pflanzen der Gattungen Tanne (Abies),
Fichte (Picea), Kiefer (Föhre, Pinus), Douglasie
(Pseudotsuga), Tsuga, Ulme (Ulmus)
und Pappel (Populus), sowie Stecklinge,
Ableger, Pfropfreiser und sonstige berindete
Teile dieser Pflanzen;
e) Triebe, Blätter und Wurzeln von Tomaten-,
Kartoffel- und Auberginenpflanzen;
f) Rüben und Mangoldpflanzen (Beta vulgaris)
mit Ausnahme der Samen und geköpfter
Rübenwurzeln.
B. Einfuhrbeschränkungen.
§ 3. (1) Die Einfuhr von Kernobst (Apfel,
Birne, Quitte, Mispel) ist zulässig, wenn ein
Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware
frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus
perniciosus), Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis
capitata) und Apfelfruchtfliege (Rhagoletis pomonella)
ist.
(2) Die Einfuhr von Steinobst [Marille
(Aprikose), Pfirsich, Zwetschke, Pflaume, Reineclaude,
Kirsche] ist zulässig, wenn ein Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Ware frei von
San José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus)
und Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata)
ist.
(3) In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April
darf Obst auch ohne Bestätigung über das Freisein
von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus
perniciosus) eingeführt werden.
§ 4. (1) Die Einfuhr von Kartoffeln ist
zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß
a) die Ware frei von Erde ist;
b) die Ware frei von Kartoffelkrebs (Synchytrium
endobioticum), Kartoffelkäfer (Leptionotarsa
decemlineata) und Kartoffelmotte
(Phthorimaea operculella) ist;
c) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
zumindest im Umkreis von 5 km um den
Ursprungsort in den letzten fünf Jahren
nicht aufgetreten ist;
d) die Knollen eine Mindestgröße von 3'5 cm
aufweisen.
(2) Die Einfuhr von Saatkartoffeln ist, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. (1), nur in
ungebrauchten Säcken zulässig, wenn Sorte und
Saatstufe angegeben sind und bestätigt wird, daß
die Kartoffeln aus einem Bestande stammen, der
frei von Viruskrankheiten (mit Ausnahme von
leichtem Mosaik) ist.
§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen, Obststräuchern
und sonstigen laubabwerfenden Bäumen
und Sträuchern mit Ausnahme von Ulme
(Ulmus) und Pappel (Populus) einschließlich ihrer
Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen
ist zulässig, wenn
a) ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Gehölze
1. frei von Erde,
2. frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus
perniciosus)
sind; bei Einfuhr von Pfirsichbäumen oder
-reisern ist in diesem Zeugnis außerdem
zu bestätigen, daß die Ware frei von
Pfirsich-Viruskrankheiten ist, und daß der
Betrieb, aus dem sie stammt, frei von
solchen Krankheiten ist;
b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft in
Wien vorliegt und die Bedingungen dieser
Einfuhrbewilligung erfüllt sind.
§ 6. Die Einfuhr von lebenden Pflanzen
(Pflanzenteilen) mit Erdballen ist zulässig,
wenn eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft in Wien
vorliegt und die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung
erfüllt sind.
§ 7. (1) Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen
(-setzlingen) ohne Erdballen ist zulässig,
wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Ware frei von Viruskrankheiten
ist und aus einem Betrieb stammt, der frei
von Erdbeer-Viruskrankheiten ist.
(2) Bei der Einfuhr von Erdbeerpflanzen mit
Erdballen sind sowohl die Bestimmungen des
Abs. (1) als auch die des § 6 anzuwenden.
§ 8. Die Einfuhr von Schnittblumen
und Bindegrün sowie von frischen
Blatt- und Wurzelgemüsen (wie
Rüben, Kraut- und Kohlarten, Spinat, Salat,
Petersilie, Speisezwiebel, Porree, Knoblauch,
Möhren, Karotten, Schwarzwurzel, Spargel,
Rettich, Kren), ferner von frischen Tomaten
und Auberginen (Eierfrüchte) ist in der Zeit
vom 1. April bis 31. Oktober nur zulässig,
wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,
daß die Sendung frei vom Kartoffelkäfer
(Leptinotarsa decemlineata) ist.
§ 9. Die Einfuhr von Blumenzwiebeln
und Blumenknollen ist zulässig, wenn ein
Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,
daß die Ware
a) frei von Erde,
b) frei vom Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata),
c) frei von Gelbem Hyazinthenrotz (Pseudomonas
hyazinthi), Schwarzem Rotz (Sclerotinia
bulborum), Sklerotienkrankheit
(Sclerotium tuliparum), Botrytiskrankheit
(Botrytis tulipae), Nematodenkrankheit
(Tylenchus dipsaci), Narzissenfliege (Merodon
sp., Eumerus sp.) und Wurzelmilben
(Rhizoglyphus echinopus) ist.
§ 10. (1) Die Einfuhr von sonstigen Pflanzen
oder Pflanzenteilen, die ganz oder zum Teil
unterirdisch wachsen (Stauden, Wurzelknollen,
Rhizome u. dgl.), ist zulässig, wenn sie frei von
Erde sind.
(2) „Frei von Erde" im Sinne dieser Verordnung
ist eine Ware, der Erde nicht in solcher
Menge anhaftet, daß in ihr Schädlinge als Vollinsekten
(Imago), Larven oder Puppen enthalten
sein können. Geringe Erdreste, wie sie Kartoffeln,
Pflanzenwurzeln u. dgl. gewöhnlich anhaften,
fallen nicht unter die beschränkenden
Bestimmungen.
§ 11. Aus außereuropäischen Ländern, mit
Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden
Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und
Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide,
Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten
und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen,
Mahlprodukten, Konserven und sonstigen Zubereitungen
— unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 3 bis 10 — nur zulässig, wenn der Sendung
ein Ursprungszeugnis beiliegt, welches bescheinigt,
daß im Umkreis von 50 km im Ursprungsland
der Japankäfer (Popillia japonica) nicht vorkommt.
C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.
§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen
der §§ 2 bis 11 dürfen ein- und
durchgeführt werden
a) Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder
grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter
Liegenschaften;
b) im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-,
Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte,
zur Verpflegung der Reisenden
und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales
notwendigen Lebensmittel (Speisewagenbedarf);
c) im Personenreiseverkehr
1. bis zu 15 kg Obst und Gemüse je Person
zum Verbrauche während der Reise oder
im eigenen Haushalt;
2. Schnittblumen, Nadelholzzweige, Kränze
sowie einzelne als Weihnachtsbäume bestimmte
Nadelholzpflanzen ohne Erde
und ohne Wurzeln, wenn sie dem persönlichen
Bedarf und nicht Erwerbszwecken
dienen und aus europäischen
Ländern stammen.
(2) Grenzbewohnern, für die es nach der Lage
ihres Wohnortes ein großes Erschwernis wäre,
ihre Verbrauchskartoffeln in Inlande zu beziehen,
kann auf Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde
ihres Wohnortes die Bewilligung erteilt
werden, die notwendige, zahlenmäßig begrenzte
Menge aus dem Grenzbezirk des Nachbarstaates
einzuführen.
§ 13. (1) Die in dieser Verordnung ausgesprochenen
Verkehrsbeschränkungen gelten auch für
den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet.
An Stelle der allenfalls erforderlichen Einfuhrbewilligung
tritt eine Durchfuhrbewilligung.
(2) Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen
befreit, wenn er auf Grund von
unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland
lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß,
in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen
oder in plombierten Wagen stattfindet.
§ 14. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann die Ein- und Durchfuhr von
Gegenständen, die den Vorschriften der §§ 2 bis
11 unterliegen, auch abweichend von diesen bewilligen,
wenn dadurch die Einschleppung gefährlicher
Pflanzenschädlinge oder gefährlicher
Pflanzenkrankheit nicht zu befürchten ist.
D. Allgemeine und Verfahrensbestimmungen.
§ 15. (1) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
muß neben den jeweils gemäß den §§ 3
bis 11 geforderten Bescheinigungen folgende Angaben
enthalten
a) Name und Anschrift des Absenders;
b) Name und Anschrift des Empfängers;
c) Beschreibung der Ware;
Art der Pflanzen (Pflanzenteile), bei
Saatkartoffeln, Reben, Obstbäumen und
Obstunterlagen auch der Sorte, beziehungsweise
Type;
Ursprungsort der Ware {mit Angabe der
Provinz des Landes, usw.);
Gewicht der Ware;
Zahl und Art der Packstücke, eventuell
Zahl der Pflanzen;
eventuell Bezeichnung der Packstücke;
Bezeichnung des Transportmittels (zum
Beispiel Waggonnummer);
d) Datum der Untersuchung und Zeugnisausstellung.
(2) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
muß, wenn es nicht auch in deutscher Sprache
verfaßt ist, mit einer beglaubigten deutschen
Übersetzung versehen sein.
(3) Das Datum des Zeugnisses darf nicht länger
als drei Wochen vom Tage der Aufgabe der
Sendung zurückliegen.
(4) Das Zeugnis muß mit der Unterschrift und
dem deutlich lesbaren Stempel der mit der Durchführung
des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes
betrauten amtlichen Stelle versehen sein.
§ 16. An Stelle der Bescheinigung über das Freisein
der Ware von bestimmten Krankheiten und
Schädlingen genügt die Bestätigung der mit der
Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des
Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle, daß
diese Krankheiten und Schädlinge im Ursprungslande
nicht vorkommen.
§ 17. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein-
und Durchfuhrbewilligung ist beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft in Wien
einzubringen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung
hat zu enthalten
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;
c) die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden
Pflanzen (Pflanzenteile);
d) die Angabe, ob die Pflanzen mit oder ohne
Wurzelballen zur Einfuhr gelangen;
e) die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf
oder zur Weitergabe bestimmt ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung
hat zu enthalten
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezugsquelle, Menge und Art der
durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);
c) die Art der Verpackung;
d) die Angabe der österreichischen Ein- und
Austrittsstation.
§ 18. Sendungen, die den Bestimmungen der
§§ 3 bis 11, 13, 15 und 16 nicht entsprechen,
können zum Zwecke der Untersuchung durch den
amtlichen Pflanzenschutzdienst unter Beachtung
der Zollvorschriften (Zollanweisung)- bis zum
Sitz der nächsten Dienststelle des amtlichen
Pflanzenschutzdienstes weitergeleitet werden.
§ 19. Die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse
sowie die auf Grund dieser Verordnung
vorgesehene Ein- und Durchfuhrbewilligung sind
von dem Zollamt, das die Schlußabfertigung vornimmt,
halbmonatlich der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz in Wien zu übermitteln; dies gilt
auch für Zeugnisse, die von den Organen des
amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Durchführung
der §§ 18 und 20 ausgestellt werden.
§ 20. (t) Die Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
sind berechtigt, aus dem Auslande
einlangende Sendungen vor ihrer Abfertigung
zum freien Verkehr durch die Zollbehörde aus
Gründen des Pflanzenschutzes einer Untersuchung
zu unterziehen, die nötigen Muster zu entnehmen
und die Richtigkeit der beigegebenen Zeugnisse
zu überprüfen.
(2) Ergibt die Untersuchung, daß durch die
Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche
Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden
kann oder daß das beiliegende Ursprungs- oder
Gesundheitszeugnis sachlich unrichtig ist, so hat
der amtliche Pflanzenschutzdienst das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft in
Wien hievon umgehend in Kenntnis zu setzen,
welches über die Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr
entscheidet. Bis zum Einlangen der Entscheidung
ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten.
§ 21. (1) Bestätigungen, Zeugnisse u. dgl., die
vom amtlichen Pflanzenschutzdienst ausgestellt
werden, müssen die Unterschrift des beauftragten
Beamten und den Rundstempel „Österreichischer
Pflanzenschutzdienst" aufweisen.
(2) Für die Überprüfung der Richtigkeit der
den Sendungen beiliegenden Gesundheitszeugnisse
gemäß § 20, Abs. (1), dürfen, sofern die
Untersuchung ihre Richtigkeit ergibt, keine
Untersuchungsgebühren eingehoben werden.
E. Schlußbestimmungen.
§ 22. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
treten
a) die Verordnung zur Abwehr der Einschleppung
von Krankheiten und Schädlingen der
landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in die
Ostmark und in den Reichsgau Sudetenland,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1083/1939, Gesetzblatt
für das Land Österreich Nr. 808/
1939, sowie alle reichsgesetzlichen Verordnungen,
Erlässe und Weisungen pflanzenschutzlicher
Art, betreffend Ein- und
Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b) die Verordnung der Bundesminister für
Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend Ein- und Durchfuhrbeschränkungen
zur Verhütung der Einschleppung
gefährlicher Pflanzenschädlinge und
Pflanzenkrankheiten, B.G.Bl. Nr. 303/
1937,
außer Kraft.