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246. Verordnung: Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Verordnung: Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.

Auf Grund des II. Teiles des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 124, über den

Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau

verordnet

A. Einfuhrverbote.

§ 1. Gegenstände jedweder Art, die mit einem

gefährlichen Pflanzenschädling oder einer gefährlichen

Pflanzenkrankheit behaftet sind und

durch die dieser Schädling oder diese Krankheit

eingeschleppt werden können, dürfen weder ein-

noch durchgeführt werden.

§ 2. Die Einfuhr folgender Gegenstände ist

verboten

a) Erde, Mist und Kompost;

b) bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge;

c) Nelkenschnittblumen in der Zeit vom

15. März bis 30. November;

d) Pflanzen der Gattungen Tanne (Abies),

Fichte (Picea), Kiefer (Föhre, Pinus), Douglasie

(Pseudotsuga), Tsuga, Ulme (Ulmus)

und Pappel (Populus), sowie Stecklinge,

Ableger, Pfropfreiser und sonstige berindete

Teile dieser Pflanzen;

e) Triebe, Blätter und Wurzeln von Tomaten-,

Kartoffel- und Auberginenpflanzen;

f) Rüben und Mangoldpflanzen (Beta vulgaris)

mit Ausnahme der Samen und geköpfter

Rübenwurzeln.

B. Einfuhrbeschränkungen.

§ 3. (1) Die Einfuhr von Kernobst (Apfel,

Birne, Quitte, Mispel) ist zulässig, wenn ein

Gesundheitszeugnis bescheinigt, daß die Ware

frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus

perniciosus), Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis

capitata) und Apfelfruchtfliege (Rhagoletis pomonella)

ist.

(2) Die Einfuhr von Steinobst [Marille

(Aprikose), Pfirsich, Zwetschke, Pflaume, Reineclaude,

Kirsche] ist zulässig, wenn ein Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Ware frei von

San José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus)

und Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata)

ist.

(3) In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April

darf Obst auch ohne Bestätigung über das Freisein

von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus

perniciosus) eingeführt werden.

§ 4. (1) Die Einfuhr von Kartoffeln ist

zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß

a) die Ware frei von Erde ist;

b) die Ware frei von Kartoffelkrebs (Synchytrium

endobioticum), Kartoffelkäfer (Leptionotarsa

decemlineata) und Kartoffelmotte

(Phthorimaea operculella) ist;

c) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)

zumindest im Umkreis von 5 km um den

Ursprungsort in den letzten fünf Jahren

nicht aufgetreten ist;

d) die Knollen eine Mindestgröße von 3'5 cm

aufweisen.

(2) Die Einfuhr von Saatkartoffeln ist, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. (1), nur in

ungebrauchten Säcken zulässig, wenn Sorte und

Saatstufe angegeben sind und bestätigt wird, daß

die Kartoffeln aus einem Bestande stammen, der

frei von Viruskrankheiten (mit Ausnahme von

leichtem Mosaik) ist.

§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen, Obststräuchern

und sonstigen laubabwerfenden Bäumen

und Sträuchern mit Ausnahme von Ulme

(Ulmus) und Pappel (Populus) einschließlich ihrer

Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen

ist zulässig, wenn

a) ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Gehölze

1. frei von Erde,

2. frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus

perniciosus)

sind; bei Einfuhr von Pfirsichbäumen oder

-reisern ist in diesem Zeugnis außerdem

zu bestätigen, daß die Ware frei von

Pfirsich-Viruskrankheiten ist, und daß der

Betrieb, aus dem sie stammt, frei von

solchen Krankheiten ist;

b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft in

Wien vorliegt und die Bedingungen dieser

Einfuhrbewilligung erfüllt sind.

§ 6. Die Einfuhr von lebenden Pflanzen

(Pflanzenteilen) mit Erdballen ist zulässig,

wenn eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft in Wien

vorliegt und die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung

erfüllt sind.

§ 7. (1) Die Einfuhr von Erdbeerpflanzen

(-setzlingen) ohne Erdballen ist zulässig,

wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Ware frei von Viruskrankheiten

ist und aus einem Betrieb stammt, der frei

von Erdbeer-Viruskrankheiten ist.

(2) Bei der Einfuhr von Erdbeerpflanzen mit

Erdballen sind sowohl die Bestimmungen des

Abs. (1) als auch die des § 6 anzuwenden.

§ 8. Die Einfuhr von Schnittblumen

und Bindegrün sowie von frischen

Blatt- und Wurzelgemüsen (wie

Rüben, Kraut- und Kohlarten, Spinat, Salat,

Petersilie, Speisezwiebel, Porree, Knoblauch,

Möhren, Karotten, Schwarzwurzel, Spargel,

Rettich, Kren), ferner von frischen Tomaten

und Auberginen (Eierfrüchte) ist in der Zeit

vom 1. April bis 31. Oktober nur zulässig,

wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,

daß die Sendung frei vom Kartoffelkäfer

(Leptinotarsa decemlineata) ist.

§ 9. Die Einfuhr von Blumenzwiebeln

und Blumenknollen ist zulässig, wenn ein

Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,

daß die Ware

a) frei von Erde,

b) frei vom Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata),

c) frei von Gelbem Hyazinthenrotz (Pseudomonas

hyazinthi), Schwarzem Rotz (Sclerotinia

bulborum), Sklerotienkrankheit

(Sclerotium tuliparum), Botrytiskrankheit

(Botrytis tulipae), Nematodenkrankheit

(Tylenchus dipsaci), Narzissenfliege (Merodon

sp., Eumerus sp.) und Wurzelmilben

(Rhizoglyphus echinopus) ist.

§ 10. (1) Die Einfuhr von sonstigen Pflanzen

oder Pflanzenteilen, die ganz oder zum Teil

unterirdisch wachsen (Stauden, Wurzelknollen,

Rhizome u. dgl.), ist zulässig, wenn sie frei von

Erde sind.

(2) „Frei von Erde" im Sinne dieser Verordnung

ist eine Ware, der Erde nicht in solcher

Menge anhaftet, daß in ihr Schädlinge als Vollinsekten

(Imago), Larven oder Puppen enthalten

sein können. Geringe Erdreste, wie sie Kartoffeln,

Pflanzenwurzeln u. dgl. gewöhnlich anhaften,

fallen nicht unter die beschränkenden

Bestimmungen.

§ 11. Aus außereuropäischen Ländern, mit

Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden

Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und

Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide,

Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten

und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen,

Mahlprodukten, Konserven und sonstigen Zubereitungen

— unbeschadet der Bestimmungen der

§§ 3 bis 10 — nur zulässig, wenn der Sendung

ein Ursprungszeugnis beiliegt, welches bescheinigt,

daß im Umkreis von 50 km im Ursprungsland

der Japankäfer (Popillia japonica) nicht vorkommt.

C. Ausnahme- und Sonderbestimmungen.

§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den Bestimmungen

der §§ 2 bis 11 dürfen ein- und

durchgeführt werden

a) Erzeugnisse grenzdurchschnittener oder

grenzgetrennter, vom Inlande aus bewirtschafteter

Liegenschaften;

b) im internationalen Eisenbahn-, Kraftfahrlinien-,

Flug- und Schiffahrtsverkehr mitgeführte,

zur Verpflegung der Reisenden

und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personales

notwendigen Lebensmittel (Speisewagenbedarf);

c) im Personenreiseverkehr

1. bis zu 15 kg Obst und Gemüse je Person

zum Verbrauche während der Reise oder

im eigenen Haushalt;

2. Schnittblumen, Nadelholzzweige, Kränze

sowie einzelne als Weihnachtsbäume bestimmte

Nadelholzpflanzen ohne Erde

und ohne Wurzeln, wenn sie dem persönlichen

Bedarf und nicht Erwerbszwecken

dienen und aus europäischen

Ländern stammen.

(2) Grenzbewohnern, für die es nach der Lage

ihres Wohnortes ein großes Erschwernis wäre,

ihre Verbrauchskartoffeln in Inlande zu beziehen,

kann auf Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde

ihres Wohnortes die Bewilligung erteilt

werden, die notwendige, zahlenmäßig begrenzte

Menge aus dem Grenzbezirk des Nachbarstaates

einzuführen.

§ 13. (1) Die in dieser Verordnung ausgesprochenen

Verkehrsbeschränkungen gelten auch für

den Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet.

An Stelle der allenfalls erforderlichen Einfuhrbewilligung

tritt eine Durchfuhrbewilligung.

(2) Der Durchfuhrverkehr ist von diesen Beschränkungen

befreit, wenn er auf Grund von

unmittelbar aus dem Auslande ins Ausland

lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß,

in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen

oder in plombierten Wagen stattfindet.

§ 14. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann die Ein- und Durchfuhr von

Gegenständen, die den Vorschriften der §§ 2 bis

11 unterliegen, auch abweichend von diesen bewilligen,

wenn dadurch die Einschleppung gefährlicher

Pflanzenschädlinge oder gefährlicher

Pflanzenkrankheit nicht zu befürchten ist.

D. Allgemeine und Verfahrensbestimmungen.

§ 15. (1) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

muß neben den jeweils gemäß den §§ 3

bis 11 geforderten Bescheinigungen folgende Angaben

enthalten

a) Name und Anschrift des Absenders;

b) Name und Anschrift des Empfängers;

c) Beschreibung der Ware;

Art der Pflanzen (Pflanzenteile), bei

Saatkartoffeln, Reben, Obstbäumen und

Obstunterlagen auch der Sorte, beziehungsweise

Type;

Ursprungsort der Ware {mit Angabe der

Provinz des Landes, usw.);

Gewicht der Ware;

Zahl und Art der Packstücke, eventuell

Zahl der Pflanzen;

eventuell Bezeichnung der Packstücke;

Bezeichnung des Transportmittels (zum

Beispiel Waggonnummer);

d) Datum der Untersuchung und Zeugnisausstellung.

(2) Das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

muß, wenn es nicht auch in deutscher Sprache

verfaßt ist, mit einer beglaubigten deutschen

Übersetzung versehen sein.

(3) Das Datum des Zeugnisses darf nicht länger

als drei Wochen vom Tage der Aufgabe der

Sendung zurückliegen.

(4) Das Zeugnis muß mit der Unterschrift und

dem deutlich lesbaren Stempel der mit der Durchführung

des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes

betrauten amtlichen Stelle versehen sein.

§ 16. An Stelle der Bescheinigung über das Freisein

der Ware von bestimmten Krankheiten und

Schädlingen genügt die Bestätigung der mit der

Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des

Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle, daß

diese Krankheiten und Schädlinge im Ursprungslande

nicht vorkommen.

§ 17. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein-

und Durchfuhrbewilligung ist beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft in Wien

einzubringen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung

hat zu enthalten

a) die Anschrift des Empfängers;

b) die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;

c) die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden

Pflanzen (Pflanzenteile);

d) die Angabe, ob die Pflanzen mit oder ohne

Wurzelballen zur Einfuhr gelangen;

e) die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf

oder zur Weitergabe bestimmt ist.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung

hat zu enthalten

a) die Anschrift des Empfängers;

b) die Bezugsquelle, Menge und Art der

durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);

c) die Art der Verpackung;

d) die Angabe der österreichischen Ein- und

Austrittsstation.

§ 18. Sendungen, die den Bestimmungen der

§§ 3 bis 11, 13, 15 und 16 nicht entsprechen,

können zum Zwecke der Untersuchung durch den

amtlichen Pflanzenschutzdienst unter Beachtung

der Zollvorschriften (Zollanweisung)- bis zum

Sitz der nächsten Dienststelle des amtlichen

Pflanzenschutzdienstes weitergeleitet werden.

§ 19. Die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse

sowie die auf Grund dieser Verordnung

vorgesehene Ein- und Durchfuhrbewilligung sind

von dem Zollamt, das die Schlußabfertigung vornimmt,

halbmonatlich der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz in Wien zu übermitteln; dies gilt

auch für Zeugnisse, die von den Organen des

amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Durchführung

der §§ 18 und 20 ausgestellt werden.

§ 20. (t) Die Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

sind berechtigt, aus dem Auslande

einlangende Sendungen vor ihrer Abfertigung

zum freien Verkehr durch die Zollbehörde aus

Gründen des Pflanzenschutzes einer Untersuchung

zu unterziehen, die nötigen Muster zu entnehmen

und die Richtigkeit der beigegebenen Zeugnisse

zu überprüfen.

(2) Ergibt die Untersuchung, daß durch die

Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche

Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden

kann oder daß das beiliegende Ursprungs- oder

Gesundheitszeugnis sachlich unrichtig ist, so hat

der amtliche Pflanzenschutzdienst das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft in

Wien hievon umgehend in Kenntnis zu setzen,

welches über die Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr

entscheidet. Bis zum Einlangen der Entscheidung

ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten.

§ 21. (1) Bestätigungen, Zeugnisse u. dgl., die

vom amtlichen Pflanzenschutzdienst ausgestellt

werden, müssen die Unterschrift des beauftragten

Beamten und den Rundstempel „Österreichischer

Pflanzenschutzdienst" aufweisen.

(2) Für die Überprüfung der Richtigkeit der

den Sendungen beiliegenden Gesundheitszeugnisse

gemäß § 20, Abs. (1), dürfen, sofern die

Untersuchung ihre Richtigkeit ergibt, keine

Untersuchungsgebühren eingehoben werden.

E. Schlußbestimmungen.

§ 22. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

treten

a) die Verordnung zur Abwehr der Einschleppung

von Krankheiten und Schädlingen der

landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in die

Ostmark und in den Reichsgau Sudetenland,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1083/1939, Gesetzblatt

für das Land Österreich Nr. 808/

1939, sowie alle reichsgesetzlichen Verordnungen,

Erlässe und Weisungen pflanzenschutzlicher

Art, betreffend Ein- und

Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen,

b) die Verordnung der Bundesminister für

Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Ein- und Durchfuhrbeschränkungen

zur Verhütung der Einschleppung

gefährlicher Pflanzenschädlinge und

Pflanzenkrankheiten, B.G.Bl. Nr. 303/

1937,

außer Kraft.

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