246. Bundesgesetz: Lagerstättengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Geologischen Bundesanstalt obliegt
im Interesse der einheimischen Wirtschaft in
Zusammenarbeit mit der Bergbehörde die
Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren
Lagerstätten und die Sammlung und Bearbeitung
der Ergebnisse dieser Untersuchungen.
§ 2. (1) Den von der Geologischen Bundesanstalt
mit der im § 1 genannten Aufgabe betrauten
Personen darf bei Terrainbesichtigungen
der Zutritt zu allen Grundstücken, mit Ausnahme
der verbauten, nicht verwehrt werden.
(2) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet,
der Geologischen Bundesanstalt die zur Vornahme
von Untersuchungen notwendigen Grundflächen
gegen angemessene Schadloshaltung
(§ 365 A. B. G. B.) zur Benützung zu überlassen.
Die Vorschriften des § 30 und des 4. Hauptstückes
des a. B. G. finden hierauf sinngemäße
Anwendung.
§ 3. Wer für eigene oder fremde Rechnung
Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes
ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn
dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen
Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen
sowie das hiebei anzuwendende Verfahren
der Geologischen Bundesanstalt und der
Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis
der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen
zu übermitteln. Über Verlangen ist den
genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu
erteilen.
§ 4. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen
Bohrungen müssen vierzehn Tage vor
Beginn der Arbeiten, unbeschadet der bestehenden
Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde,
auch der Geologischen Bundesanstalt angezeigt
werden.
§ 5. (1) Den Beauftragten der Geologischen
Bundesanstalt steht der Zutritt zu allen Boh-
rungen und sonstigen Ausschlüssen im Einvernehmen
mit der Bergbehörde jederzeit offen.
(2) Der Bohrunternehmer hat den genannten
Personen auf Verlangen die Bohrproben und
das sonstige Beobachtungsmaterial vorzulegen
und ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen.
Bohr- und Gesteineproben dürfen nur mit Erlaubnis
der Bergbehörde vernichtet werden.
Hierüber sowie über die Aufbewahrung der
Proben hat diese nach Anhörung der Geologischen
Bundesanstalt zu entscheiden.
§ 6. Die Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt
sind zur Geheimhaltung der ihnen
durch die in diesem Gesetz geregelten amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
sofern deren Geheimhaltung im
Interesse einer Gebietskörperschaft oder der
Parteien geboten ist. Auch ist ihnen die Verwertung
solcher Tatsachen untersagt.
§ 7. Zuwiderhandhingen gegen die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes sind als Verwaltungsübertretungen
von der Bergbehörde
mit Geldstrafen bis zu 20.000 S zu belegen, sofern
die Handlung nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften einer strengeren Bestrafung
unterliegt.
§ 8. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
treten das Gesetz vom 4. Dezember 1934,
Deutsches R. G. Bl. I, S. 1223, und die Verordnung
vom 14. Dezember 1934, Deutsches R. G.
Bl. I, S. 1261 (eingeführt durch die Bergrechtsverordnung
für das Land Österreich vom
20. Mai 1938, Deutsches R.G.Bl. I, S. 590,
G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 165/1938) außer Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht betraut.