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246_1947 AT

246. Bundesgesetz: Lagerstättengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 246. Bundesgesetz: Lagerstättengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Geologischen Bundesanstalt obliegt

im Interesse der einheimischen Wirtschaft in

Zusammenarbeit mit der Bergbehörde die

Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren

Lagerstätten und die Sammlung und Bearbeitung

der Ergebnisse dieser Untersuchungen.

§ 2. (1) Den von der Geologischen Bundesanstalt

mit der im § 1 genannten Aufgabe betrauten

Personen darf bei Terrainbesichtigungen

der Zutritt zu allen Grundstücken, mit Ausnahme

der verbauten, nicht verwehrt werden.

(2) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet,

der Geologischen Bundesanstalt die zur Vornahme

von Untersuchungen notwendigen Grundflächen

gegen angemessene Schadloshaltung

(§ 365 A. B. G. B.) zur Benützung zu überlassen.

Die Vorschriften des § 30 und des 4. Hauptstückes

des a. B. G. finden hierauf sinngemäße

Anwendung.

§ 3. Wer für eigene oder fremde Rechnung

Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes

ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn

dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen

Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen

sowie das hiebei anzuwendende Verfahren

der Geologischen Bundesanstalt und der

Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis

der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen

zu übermitteln. Über Verlangen ist den

genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu

erteilen.

§ 4. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen

Bohrungen müssen vierzehn Tage vor

Beginn der Arbeiten, unbeschadet der bestehenden

Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde,

auch der Geologischen Bundesanstalt angezeigt

werden.

§ 5. (1) Den Beauftragten der Geologischen

Bundesanstalt steht der Zutritt zu allen Boh-

rungen und sonstigen Ausschlüssen im Einvernehmen

mit der Bergbehörde jederzeit offen.

(2) Der Bohrunternehmer hat den genannten

Personen auf Verlangen die Bohrproben und

das sonstige Beobachtungsmaterial vorzulegen

und ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen.

Bohr- und Gesteineproben dürfen nur mit Erlaubnis

der Bergbehörde vernichtet werden.

Hierüber sowie über die Aufbewahrung der

Proben hat diese nach Anhörung der Geologischen

Bundesanstalt zu entscheiden.

§ 6. Die Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt

sind zur Geheimhaltung der ihnen

durch die in diesem Gesetz geregelten amtlichen

Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

sofern deren Geheimhaltung im

Interesse einer Gebietskörperschaft oder der

Parteien geboten ist. Auch ist ihnen die Verwertung

solcher Tatsachen untersagt.

§ 7. Zuwiderhandhingen gegen die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes sind als Verwaltungsübertretungen

von der Bergbehörde

mit Geldstrafen bis zu 20.000 S zu belegen, sofern

die Handlung nicht nach anderen gesetzlichen

Vorschriften einer strengeren Bestrafung

unterliegt.

§ 8. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

treten das Gesetz vom 4. Dezember 1934,

Deutsches R. G. Bl. I, S. 1223, und die Verordnung

vom 14. Dezember 1934, Deutsches R. G.

Bl. I, S. 1261 (eingeführt durch die Bergrechtsverordnung

für das Land Österreich vom

20. Mai 1938, Deutsches R.G.Bl. I, S. 590,

G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 165/1938) außer Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht betraut.

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