245. Verordnung: Zeitpunkt der Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 101 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes
(Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
§ 1. Die Verrechnung nach den §§ 78 bis 86 des BHG hat für das Finanzjahr 2001 ab dem 2. Juli
2001 in Euro zu erfolgen.
§ 2. Die Kassenabrechnungen gemäß § 87 BHG können für das Finanzjahr 2001 noch in Schilling
erfolgen. Ab dem Finanzjahr 2002 sind diese nur mehr in Euro zu erstellen.
§ 3. Die Abrechnungen des Barzahlungsverkehrs der Zahlstellen gemäß § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 4
BHG können noch bis zum 28. Februar 2002 in Schilling erfolgen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten
in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden
Vertragsparteien) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der
Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992 Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen den
Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira beim Grenzstein B78 N/S einen Grenzübergang.
(2) Der Benützungsumfang umfasst den Fußgänger- und Radfahrerverkehr von österreichischen und
ungarischen Staatsbürgern, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
und von Staatsangehörigen von Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien der
Visumpflicht unterliegen.
Artikel 2
Die Öffnungszeiten des Grenzübergangs sind wie folgt
a) in der Zeit vom 1. Mai bis 2. November zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr;
b) in der Zeit vom 3. November bis 30. April zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr.
Artikel 3
(1) Die Grenzabfertigung durch die Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem Staatsgebiet in
einer von der österreichischen Vertragspartei zu errichtenden gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
(2) Die österreichische Vertragspartei stellt die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten
erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt die Betriebskosten mit
Ausnahme der Kosten für Telekommunikation der ungarischen Vertragspartei.
Artikel 4
Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst
– die Gemeindestraße von der Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle;
– in der Baulichkeit der gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle zwei Diensträume;
– die für die Bediensteten vorgesehenen sozialen und sanitären Räumlichkeiten;
– den für die Bediensteten vorgesehenen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge.
Artikel 5
Die Schranke wird in Richtung Österreich von österreichischen, in Richtung Ungarn von ungarischen
Bediensteten betätigt.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Unterzeichnung vorgenommen wird, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei
jederzeit auf diplomatischen Wege schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach
Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die
Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend teilweise oder zur Gänze aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher
mitzuteilen.
(4) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung
im Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Gödöllö, am 10. Oktober 2001 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Ernst Strasser
Für die Regierung der Republik Ungarn
Sandor Pinter
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Dezember 2001 in Kraft.