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245_1999 AT

245. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung

Auf Grund

1. des § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/1999;

2. des § 95 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.

Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999,

wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Das Abfindungskapital nach § 184 Abs. 1 und 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 1 und 2 B-KUVG

ist wie folgt zu errechnen

1. Der auf die (den) Dauerrentenbezieher(in) jeweils zutreffende Abfindungsbarwert aus Tabelle 1

oder 2 ist mit dem auf die (den) Dauerrentenbezieher(in) jeweils zutreffenden Faktor aus Tabelle

3 zu vervielfachen; der so ermittelte Wert ist mit dem Jahresausmaß der abzufindenden Rente

(Z 2) zu vervielfachen. Das Ergebnis dieser Rechnung gibt – auf den vollen Schillingbetrag

gerundet – die Höhe des Abfindungskapitals an.

2. Als Jahresausmaß der abzufindenden Rente gilt der 14fache Monatsbetrag der Versehrtenrente

einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte ohne Zuschüsse zum Zeitpunkt der

Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG bzw. nach § 95

Abs. 2 B-KUVG oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach

§ 95 Abs. 2 B-KUVG.

Tabelle 1

Tabelle 2

Tabelle 3

§ 2. Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes

vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der

(des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG oder der

Tag der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG.

§ 3. Die Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

1. über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, BGBl. Nr. 37/1956, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1966;

2. über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,

BGBl. Nr. 130/1968,

treten mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

BGBlPdf 245. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10 602 des ADR über Bestimmungen für die Beförderung in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und Ammoniumnitratlösungen mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziffer 27b) und c) und UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziffer 28b) und c), bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E

Die Multilaterale Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10 602 des ADR über Bestimmungen für die Beförderung

in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und

Ammoniumnitratlösungen mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser,

eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27b)

und c) und UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28b) und

c), bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E (BGBl. III Nr. 142/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 236/1999) wurde von der Tschechischen Republik am 18. August

1999 und der Slowakei am 12. Oktober 1999 unterzeichnet.

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