245. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund
1. des § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/1999;
2. des § 95 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999,
wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Das Abfindungskapital nach § 184 Abs. 1 und 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 1 und 2 B-KUVG
ist wie folgt zu errechnen
1. Der auf die (den) Dauerrentenbezieher(in) jeweils zutreffende Abfindungsbarwert aus Tabelle 1
oder 2 ist mit dem auf die (den) Dauerrentenbezieher(in) jeweils zutreffenden Faktor aus Tabelle
3 zu vervielfachen; der so ermittelte Wert ist mit dem Jahresausmaß der abzufindenden Rente
(Z 2) zu vervielfachen. Das Ergebnis dieser Rechnung gibt – auf den vollen Schillingbetrag
gerundet – die Höhe des Abfindungskapitals an.
2. Als Jahresausmaß der abzufindenden Rente gilt der 14fache Monatsbetrag der Versehrtenrente
einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte ohne Zuschüsse zum Zeitpunkt der
Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG bzw. nach § 95
Abs. 2 B-KUVG oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach
§ 95 Abs. 2 B-KUVG.
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
§ 2. Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes
vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der
(des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG oder der
Tag der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 2 B-KUVG.
§ 3. Die Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
1. über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, BGBl. Nr. 37/1956, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1966;
2. über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
BGBl. Nr. 130/1968,
treten mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10 602 des ADR über Bestimmungen für die Beförderung
in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und
Ammoniumnitratlösungen mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser,
eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27b)
und c) und UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28b) und
c), bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E (BGBl. III Nr. 142/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 236/1999) wurde von der Tschechischen Republik am 18. August
1999 und der Slowakei am 12. Oktober 1999 unterzeichnet.