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245. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an

den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über

die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Sie gilt überdies für die Studien an den

Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-

Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien

gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien

(Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als „Hochschulen“

bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes eingerichtet sind.

(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Zulassung

§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (§ 4 Z 2 UniStG) ist während der vom

obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31

Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen.

Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren

Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis

längstens 1. Februar einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen

1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2. ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);

3. gültiger Reisepaß oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

4. Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;

5. Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;

6. Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7. Nachweis über die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages;

8. allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß § 10 des Hochschul-Taxengesetzes

1972, BGBl. Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages;

9. bei Zulassung zum Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern

und zum Studium der Architektur an den Hochschulen der Nachweis der künstlerischen Eignung

gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 UniStG;

10. bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der

Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5

UniStG;

11. allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;

12. allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 UniStG (Formular 5).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen

Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die

erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) ist während der

allgemeinen Zulassungsfrist oder der gemäß § 31 Abs. 4 UniStG vom obersten Kollegialorgan der

Universität oder Hochschule festgesetzten Frist bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität

oder Hochschule einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4

vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges

oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem

Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.

(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den

Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien hat die

Zulassung nur an einer Universität oder Hochschule zu erfolgen.

(6) Wird die Zulassung zum Lehramtsstudium beantragt und ist dabei das zweite gewählte Unterrichtsfach

an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet, so hat die Zulassung

nur an der Universität oder Hochschule der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität oder

Hochschule hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.

(7) Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem

Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Studienrichtungs- und Universitäts- bzw. Hochschulwechsel, Mehrfachstudien

§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium)

wechseln oder an derselben Universität oder Hochschule zu einem weiteren Studium zugelassen werden,

so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und

5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 10 und 12 vorzulegen.

(2) Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus dem zweiten

Unterrichtsfach anfertigt und dieses nicht an der Universität oder Hochschule der Zulassung eingerichtet

ist (§ 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG)

an die Universität oder Hochschule des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der

Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.

(3) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder Hochschule oder beantragt

sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität oder Hochschule, so ist

§ 2 anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der

Hochschülerschaftsbeitrag sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.

(4) Bestehen nach einem Universitäts- oder Hochschulwechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen

Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat

das zuständige Universitäts- oder Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren

Universität oder Hochschule einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

§ 4. (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität oder Hochschule eine

siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende

nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen

Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach

Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 einzutragen, sofern die entsprechenden

Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer

anzugeben.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 5. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen

Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium

besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes

(Formular 3) zu melden.

(2) Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages

nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes

1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen.

Der Studienbeitrag und der Hochschülerschaftsbeitrag sind nur einmal an jener Universität

oder Hochschule zu entrichten, an der die zeitlich erste aufrechte Zulassung erfolgt ist. Teilnehmerinnen

und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch

telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen

technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung

stehen.

Mitbelegung

§ 6. (1) Mitbelegung liegt vor, wenn die oder der Studierende an einer anderen Universität oder

Hochschule als jener, an der sie oder er zu einem Studium zugelassen ist, Lehrveranstaltungen besucht

und Prüfungen ablegt (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie § 34 Abs. 8 UniStG, Z 1.41 und Z 3.5 lit. d

der Anlage 1 zum UniStG).

(2) Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist

mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens

(Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und die Studienblattsammlung jener Universität

oder Hochschule, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden

Semestern ist die Mitbelegung jeweils im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels des

Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.

(3) Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des

Studiums im betreffenden Semester an der Universität oder Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist

bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den

Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 2 Abs. 5)

sowie bei einer Zulassung zum Lehramtsstudium, wenn das zweite gewählte Unterrichtsfach an der

Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet ist (§ 2 Abs. 6), bewirkt die aufrechte

Zulassung eine Mitbelegung an der beteiligten Universität oder Hochschule. Die zulassende Universität

oder Hochschule hat die Zulassung und das Erlöschen der Zulassung der beteiligten Universität oder

Hochschule mit den Daten des Formulares 1/2 zu melden.

Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des

Studiums

§ 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule

der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und

ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur

Universität oder Hochschule. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität oder

Hochschule ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität oder Hochschule auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung

oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 31. 3.“ für das

Wintersemester und „gültig bis 31. 10.“ für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat

zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.

(3) Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität oder Hochschule

anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein

Semesteretikett im Format 69×59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2

zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind

1. der Leittext „Matrikelnummer“ und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,

2. Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,

3. Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule,

4. Gültigkeitsvermerk und

5. Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin“ oder „für den Rektor“ tätigen

Universitätsorganes

anzudrucken. Das Semesteretikett ist von der oder dem Studierenden im Ausweis anzubringen.

Studierenden, die bei aufrechter Zulassung die Fortsetzung ihres Studiums nicht gemeldet haben, hat die

Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule auf ihr Verlangen nach Ende der allgemeinen

Zulassungsfrist ein Semesteretikett mit Gültigkeitsvermerk auszufolgen.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse

und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität oder Hochschule festzulegen, anstelle des

Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit

integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität

oder Hochschule mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu

verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden

können.

(5) Bei Verwendung des Ausweises im Scheckkartenformat (Formular 2/2) ist die Bundesstempelmarke

auf dem Evidenzbogen (Formular 1/1) anzubringen und mit dem Hinweis zu versehen, daß es sich

bei dieser Stempelmarke um die Stempelgebühr für den Ausweis für Studierende handelt. Der rechtmäßige

Besitz des Ausweises für Studierende gilt auch als Nachweis der Entrichtung der Stempelgebühr

seitens der oder des Studierenden.

(6) Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den

Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Fortsetzungsbestätigungen

auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken

1. anschließend an die Formularbezeichnung „der“ und die Bezeichnung der ausstellenden

Universität oder Hochschule;

2. Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die

Matrikelnummer;

3. Geburtsdatum, „Winter-“ oder „Sommer-“, das oder die Kalenderjahr(e) gemäß Laufzeit des

Semesters sowie „ordentliche/r“, „außerordentliche/r“ oder „mitbelegende/r“;

4. Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studiums einschließlich der allfälligen

Studienzweige, der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums oder von höchstens zwei

gewählten Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen sowie der Vermerk „zur

Fortsetzung gemeldet“;

5. Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule, Datum der Erstellung und

Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin“ oder „für den Rektor“ tätigen

Universitäts- oder Hochschulorganes.

(7) Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes

Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.

(8) Weitere Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels

Formular 4 oder 4 ADV auszustellen.

Studienblatt und Studienblattsammlung

§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des

Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde

oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV)

zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und

spätestens zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und

Mitbelegern – ausgenommen jenen einer gemeinsamen Einrichtung und jenen eines Lehramtsstudiums an

zwei verschiedenen Universitäten oder Hochschulen (§ 6 Abs. 4) – sind ebenfalls Studienblätter

auszufolgen.

(2) Das Studienblatt hat zu enthalten

1. über der Formularbezeichnung „Studienblatt“ die Bezeichnung der ausstellenden Universität

oder Hochschule;

2. anschließend an die Formularbezeichnung „des“ oder „der“ und „ordentlichen Studierenden“

oder „außerordentlichen Studierenden“ sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer; ist

eine Studierende oder ein Studierender ausschließlich zur Mitbelegung gemeldet, ist als Studierendenstatus

„mitbelegenden Studierenden“ anzuführen;

3. die Semesterangabe (zB „für das Wintersemester 1998/99“) und allenfalls unter dem Feld für die

Matrikelnummer diese im Barcode 39;

4. im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der

Postordnung, BGBl. Nr. 114/1957;

5. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile;

6. in der Zeile „Reifeprüfung“ Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen

Universitätsreife und in der Zeile „Schulform“ die Angabe der Art dieser Universitätsreife;

7. in der Zeile „Heimatanschrift“ beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;

8. der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;

9. im Studienfeld je Studium

a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels

Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität oder Hochschule

zugelassen hat, der Vermerk „Mitbelegung“;

b) in der zweiten Zeile die Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des

Studiums) und in den entsprechenden Spalten das Studienjahr des Inkrafttretens des für die

oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes, das Zulassungsdatum und das Datum

des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet“, „zugelassen“);

c) in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen

1. der von der oder dem Studierenden gewählte Studienzweig (§ 13 Abs. 3 UniStG);

2. höchstens zwei der von der oder dem Studierenden der Studienrichtung Übersetzen und

Dolmetschen gewählten Fremdsprachen sowie die beiden von der oder dem Studierenden

eines Lehramtsstudiums gewählten Unterrichtsfächer;

3. bei Doktoratsstudien die Wortfolge „auf Grund von“ und jenes Diplomstudium, dessen

Abschluß Voraussetzung der Zulassung zum Doktoratsstudium war;

4. eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß Universitätsberechtigungsverordnung

mit Angabe des Termines (zB „Darstellende Geometrie abzulegen bis zum

dritten einrechenbaren Semester“) sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zB

„Darstellende Geometrie abgelegt“);

5. eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk „befristet

zugelassen für … Semester“.

Wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung

vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile

angedruckt werden.

10. in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk „Folgeblatt“, wenn mit einem Studienblatt

nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das

Geburtsdatum als „1. Folgeblatt“, „2. Folgeblatt“ usw. zu bezeichnen; die Angaben von

Geburtsdatum bis Gebührenstatus (Z 5 bis 8) entfallen.

11. in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin

oder des Rektors oder des „für die Rektorin“ oder „für den Rektor“ tätigen Universitäts- oder

Hochschulorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule.

(3) Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2

Z 6), des Gebührenstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. b) hat

gemäß der Anlage 5 zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls

bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eine Korrektur zu

beantragen.

(5) Die Studienblattsammlung besteht aus den Studienblättern sowie aus behördlichen Erledigungen

über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines individuellen

Diplomstudiums (§ 17 UniStG), über die Wahl bestimmter Fächer oder über die Anerkennung von

Prüfungen. Für die Studienblattsammlung hat die oder der Studierende die von der Zentralen Verwaltung

zur Verfügung gestellte Mappe zu verwenden.

Sonderbestimmungen für Universitätslehrgänge

§ 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier

Wochen nicht übersteigt, darf die Rektorin oder der Rektor verfügen, daß die Zulassung und die

Fortsetzung des Studiums (§§ 2 und 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienblattsammlungen

(§§ 7 und 8) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das

Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten

1. Studienkennzahl;

2. Prüfungsgegenstand;

3. Ort und Zeit der Prüfung;

4. die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;

5. Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;

6. die gestellten Fragen;

7. die erteilten Beurteilungen;

8. die Gründe für die negative Beurteilung;

9. Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.

Den Familiennamen, die Matrikelnummer und die Studienkennzahl haben erforderlichenfalls die

Studierenden vor der Prüfung einzutragen.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind

unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.

(3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so

hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk

„gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum“ zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder

den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so

ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1. die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden

Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2. die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3. das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen

dividiert wird und

4. das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (§ 57

Abs. 6 UniStG).

(5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5)

auszustellen. Diese sind gemäß § 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des

Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die

oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben.

Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung

anzugeben.

(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als

„Bestätigungen des Studienerfolges“ mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen.

Sofern eine Universität oder Hochschule regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen

Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen

enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(7) Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen,

Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten.

Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten

übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen,

Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens

und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu

melden (§ 57 Abs. 4 UniStG).

(8) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen

sind ausschließlich von der zulassenden Universität oder Hochschule auszustellen. Bei einer gemeinsamen

Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den

Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 2 Abs. 5) sowie bei einer

Zulassung zum Lehramtsstudium, wenn das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder

Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet ist (§ 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität

oder Hochschule bei der Ausstellung dieser Zeugnisse mitzuwirken.

(9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder

der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist. Statt der

Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz

die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, an der Akademie der bildenden Künste in

Wien die Rektorin oder der Rektor, zuständig.

Studierendenevidenz

§ 11. (1) Die Zentrale Verwaltung hat für jede Studierende oder jeden Studierenden einen Akt

anzulegen (Formular 1/1).

(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten

1. Zweitausfertigungen der Studienblätter;

2. sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

3. Durchschriften von Zeugnissen, sofern nicht eine andere Dienststelle mit deren Evidenthaltung

betraut wurde, und von anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.

(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann

unterbleiben, wenn die Zentrale Verwaltung dennoch in der Lage ist, der oder dem Studierenden auf

Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu

stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.

(4) Die oder der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des

Meldungsblattes (Formular 3), Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienblatt

enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für

Studierende und der Studienblattsammlung mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Zentralen

Verwaltung bekanntzugeben.

Datenverwendung

§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des

Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im

folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitäts- und Hochschulorganen

gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von

Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische

Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität oder Hochschule (§ 2

Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309) bleiben unberührt.

(2) Jede Universität oder Hochschule hat die in § 33 Abs. 1 und 2 UniStG angeführten Daten der

Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters der Bundesministerin oder dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.

Archivierung

§ 13. (1) Die Universität oder Hochschule hat folgende Informationen über die Studierende oder den

Studierenden dauerhaft aufzubewahren

1. Matrikelnummer;

2. Familienname(n) und Vorname(n);

3. Geburtsdatum und Geschlecht;

4. Staatsangehörigkeit;

5. letzte Anschrift am Studien- und Heimatort;

6. Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester sowie Beendigungsdatum und -form jedes

Studiums;

8. die in den Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen enthaltenen Prüfungsdaten;

9. die von der Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade und deren Verleihungsdatum.

(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Abs. 1

erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität oder

Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren.

(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft

aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei der

Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach

Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden.

(4) Die Zentrale Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch

über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 zu gestalten und im Format A4 zu

halten. Hinsichtlich der Formulare bestehen folgende Ausnahmen

1. Format A6 (Formular 2/1) oder Format ID 1 nach ISO-Norm 7810 (Formular 2/2) für den

Ausweis für Studierende;

2. Format A5 für die Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung (Formular 4); bei automationsunterstützter

Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm;

3. der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;

4. das Meldungsblatt (Formular 3) kann bei organisatorischer Verbindung von Meldung und

Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.

(2) Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen (Formular 4) sind am linken oberen Rand mit der

Bezeichnung der Universität oder Hochschule zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität oder

Hochschule kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem verwendet werden.

(3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck

Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für

andere Zeugnisformulare ist zulässig.

Zuständigkeitsvorschriften

§ 15. (1) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an den

Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz – UOG, BGBl. Nr. 258/1975,

eingerichtet sind, die Universitätsdirektion wahr.

(2) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an den Kunsthochschulen

das Rektorat wahr.

(3) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Akademie

der bildenden Künste in Wien die Akademiedirektion wahr.

(4) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau-

Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung

mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, die mit der Studien- und

Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter

sowie Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Im Studienjahr 1997/98 sind anstelle der Formulare 1/1, 1/2, 1 ADV, 2/1, 2 ADV, 3, 4, 4

ADV und 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung in dieser Reihenfolge die Formulare 1/1, 1/2, 1/ADV, 2,

2/ADV, 3, 4, 4/ADV und 18/2 der Anlage 1 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung – UniStEVO,

BGBl. Nr. 219/1989, zu verwenden. In den Abgangsbescheinigungen (Formular 18/2) sind jedoch

Inskriptionszeitraum und Zahl der Semester nicht mehr anzugeben.

(2) Die im Abs. 1 nicht genannten Formulare der Anlage 1 zur UniStEVO, ausgenommen „Antrag

auf Bewilligung eines studium irregulare“ (Formular 6), „Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung“

(Formular 11) und „Abschlußbescheinigung (Absolutorium)“ (Formular 18/1), sind im Studienjahr

1997/98 zu verwenden. Diese Zeugnisformulare dürfen auch über das Studienjahr 1997/98 hinaus als

Muster für universitäts- oder hochschuleigene Formulare verwendet werden.

(3) Zeugnisformulare für Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des

AHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von § 80 Abs. 3 UniStG

weiterhin verwendet werden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Lehramtsstudium in den wissenschaftlichkünstlerischen

Unterrichtsfächern und über das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung

sowie über den Inhalt von Studienblättern sind im Rahmen von § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auch auf die

entsprechenden Studien nach den in Anlage 3 Z 1 bis 11 zum UniStG genannten besonderen Studiengesetzen

anzuwenden.

(5) Die bisher verwendeten Druckprogramme für Semesteretiketten, Studienbuchblätter und

Inskriptionsbestätigungen dürfen im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 weiter

verwendet werden. Studienpläne für Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG betrieben werden, sind

auf den Studienblättern abweichend von § 8 Abs. 2 Z 9 lit. b mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit

zu bezeichnen.

(6) Die Universitäten haben vor Beginn des Wintersemesters 1997/98 umzusetzen

1. Studien mit der Kennzahl 980 auf die Kennzahl 990;

2. Studien mit den Kennzahlen 001, 002, 006, 981, 982, 986 und 991 unter Beibehaltung einer

allfälligen zweiten Studienkennzahl auf die Kennzahl 992;

3. Studien mit den Kennzahlen 004, 984 und 994 unter Hinzufügung von 830 als zweiter

Studienkennzahl auf die Kennzahl 992;

4. Studien mit den Kennzahlen 003 oder 993 unter Hinzufügung von 840 als zweiter Studienkennzahl

auf die Kennzahl 992.

(7) Für die Übergabe der Daten Studierender an die Gesamtevidenz der Studierenden im Bundesministerium

für Wissenschaft und Verkehr gilt im Studienjahr 1997/98 das bisherige Übergabeformat.

Die Hörerstandsmeldungen sind nach den bisherigen Tabelliervorgaben zu erstatten, jedoch entfallen die

Personenmengen „Aufgenommene dieser Universität“ (PI), „Erstaufgenommene dieser Universität“

(PEA) und „Ordentliche Hörer anderer Hochschulen in Hochschulkursen/Hochschullehrgängen“. Bei der

Bildung der Personenmenge „Erstimmatrikulierte bzw. Erstaufgenommene“ (PE) entfällt die Stammhochschule

als Zurechnungskriterium.

(8) Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als

Stammhochschule hatten, ist bei aufrechter Zulassung längstens zu Beginn des Wintersemesters 1998/99

ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen.

(9) Die §§ 2 Abs. 6 und 10 Abs. 8 sind ab dem Wintersemester 1997/98 auf sämtliche neu

zuzulassende Studierende der kombinationspflichtigen Diplomstudien gemäß dem Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen – GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971,

sowie auf sämtliche neu zuzulassende Studierende der Lehramtsstudien gemäß GN-StG, dem Bundesgesetz

über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und dem Bundesgesetz über

evangelisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 248/1993, anzuwenden. Ab dem Wintersemester

1998/99 sind die §§ 2 Abs. 6 und 10 Abs. 8 auch auf die vor dem Wintersemester 1997/98 zugelassenen

Studierenden dieser Studien anzuwenden.

Anlage 1: Formulare

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung

Formular 1 ADV Studienblatt

Formular 2/1 Ausweis für Studierende

Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett

Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat

Formular 3 Meldungsblatt

Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung

Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung

Formular 5 Abgangsbescheinigung

Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und Rigorosenzeugnisse

Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 4: Kennzeichnung der Studien

Anlage 5: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung der Studierenden

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