245. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und den für das ADR zuständigen Behörden von Belgien und der Slowakischen Republik gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 1a in Stahlzylindern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des Anhangs A des ADR unterliegen
Stoffe der Klasse 2 Ziffer 1a in Stahlzylindern unter nachstehenden Bedingungen nicht den für die Klasse
2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften
1. der Fassungsraum der Stahlzylinder darf 120 ml nicht übersteigen;
2. als Werkstoff ist legierter Spezialstahl zu verwenden;
3. die Stahlzylinder müssen dicht verschweißt sein und dürfen nicht nachbefüllt werden;
4. der Druck des Gases darf bei 15 ºC 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen;
5. die Stahlzylinder müssen dem Stand der Technik entsprechen und vor dem Inverkehrbringen
einer Stück-für-Stück-Dichtheitsprüfung bei 95 ºC unterzogen worden sein.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden
Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Brüssel, am 12. April 1996
Die für das ADR zuständige Behörde Belgiens
H. Courtois
Preßburg, am 16. April 1996
Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik
Pavol Reich
Wien, am 21. März 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Die Vereinbarung ist mit 16. April 1996 in Kraft getreten.