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245_1994 AT

245. Kundmachung: Kategoriebeträge nach dem Mietrechtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Kundmachung: Kategoriebeträge nach dem Mietrechtsgesetz

Auf Grund des § 15 a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981, BGBl. Nr. 520, über das Mietrecht (MRG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 Art. II wird kundgemacht

Die Kategoriebeträge nach dem Mietrechtsgesetz (§ 16 Abs. 2 MRG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1981 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 167/1984, BGBl. Nr. 563/1988 und BGBl. Nr. 570/1991, § 15 a Abs. 3 MRG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993) lauten — je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat — jeweils wie folgt

1. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1984

a) für Wohnungen der Ausstauungskategorie A mit 22,— S,

b) für Wohnungen der Ausstattungskategorie B mit 16,50 S,

c) für Wohnungen der Ausstattungskategorie C mit 11,— S und

d) für Wohnungen der Ausstauungskategorie D mit 5,50 S,

2. für den Zeitraum vom 1. Februar 1984 bis 31. Oktober 1988

a) für Wohnungen der Ausstauungskategorie A mit 24,40 S,

b) für Wohnungen der Ausstauungskategorie B mit 18,30 S,

c) für Wohnungen der Ausstattungskategorie C mit 12,20 S und

d) für Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit 6,10 S;

3. für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 30. November 1991

a) für Wohnungen der Ausstattungskategorie A mit 26,90 S,

b) für Wohnungen der Ausstattungskategorie B mit 20,20 S,

c) für Wohnungen der Ausstauungskategorie C mit 13,40 S und

d) für Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit 6,70 S;

4. für den Zeitraum ab 1. Dezember 1991

a) für Wohnungen der Ausstattungskategorie A mit 29,60 S,

b) für Wohnungen der Ausstattungskategorie B mit 22,20 S,

c) für Wohnungen der Ausstattungskategorie C mit 14,80 S und

d) für Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit 7,40 S.

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 9 zweiter Satz MR.G), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

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