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245_1990 AT

245. Verordnung: Forstschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Forstschutzverordnung

Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 576/1987 wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung findet auf Holz mit oder

ohne Rinde (Stock, Stamm, Ast, Zweig), das mit

rinden-, bast- oder holzbrütenden zu Massenvermehrungen

neigenden Forstschädlingen (in der

Folge „Forstschädlinge" genannt) befallen oder als

deren Vermehrungsstätte geeignet ist, Anwendung.

§ 2. (1) Befallenes Holz ist bekämpfungstechnisch

zu behandeln.

(2) Holz, das durch Wind, Schnee, Eis sowie

sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen

oder gebrochen oder auf sonstige Weise geschädigt

wurde (Schadholz), ist unverzüglich vom Stock zu

trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand

aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch

zu behandeln.

(3) Gefälltes Holz ist, wenn es nicht im

unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt

wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(4) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat

auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu

erfolgen, daß das Holz als Vermehrungsstätte für

Forstschädlinge ungeeignet ist, jede Massenvermehrung

oder Verbreitung von Forstschädlingen

hintangehalten wird und allenfalls vorhandene

Forstschädlinge vernichtet werden.

§ 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen

des Holzes sind

1. das Entrinden;

2. das Einwässern oder Beregnen;

3. das Zerkleinern;

4. das Verbrennen;

5. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln

nach Maßgabe der Vorschreibungen

des Zulassungsbescheides;

6. das Begasen.

(2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen

Behandlungsweisen hat nach

Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie

Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen.

Solange die Gefahr der Massenvermehrung

oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind

bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben-

oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.

§ 4. Der Transport von Holz, das von Forstschädlingen

befallen und bekämpfungstechnisch nicht

behandelt wurde, an einen zum Zwecke der

unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung

geeigneten und entsprechend ausgestatteten

Ort ist nur dann erlaubt, wenn dies der Behörde

unter Angabe des Bestimmungsortes spätestens zum

Zeitpunkt des Abtransportes gemeldet wurde. Eine

Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.

§ 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt,

zur Überprüfung der Forstschädlingssituation

Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz

gelagert wird, zu betreten, Untersuchungen des

Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des

Holzes Auskünfte, soweit sie für die Beurteilung der

Forstschutzsituation von Bedeutung sind, einzuholen

und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung

der Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen

vorzuschreiben und zu überwachen.

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