245. Verordnung: Forstschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 576/1987 wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung findet auf Holz mit oder
ohne Rinde (Stock, Stamm, Ast, Zweig), das mit
rinden-, bast- oder holzbrütenden zu Massenvermehrungen
neigenden Forstschädlingen (in der
Folge „Forstschädlinge" genannt) befallen oder als
deren Vermehrungsstätte geeignet ist, Anwendung.
§ 2. (1) Befallenes Holz ist bekämpfungstechnisch
zu behandeln.
(2) Holz, das durch Wind, Schnee, Eis sowie
sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen
oder gebrochen oder auf sonstige Weise geschädigt
wurde (Schadholz), ist unverzüglich vom Stock zu
trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand
aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch
zu behandeln.
(3) Gefälltes Holz ist, wenn es nicht im
unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt
wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(4) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat
auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu
erfolgen, daß das Holz als Vermehrungsstätte für
Forstschädlinge ungeeignet ist, jede Massenvermehrung
oder Verbreitung von Forstschädlingen
hintangehalten wird und allenfalls vorhandene
Forstschädlinge vernichtet werden.
§ 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen
des Holzes sind
1. das Entrinden;
2. das Einwässern oder Beregnen;
3. das Zerkleinern;
4. das Verbrennen;
5. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln
nach Maßgabe der Vorschreibungen
des Zulassungsbescheides;
6. das Begasen.
(2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen
Behandlungsweisen hat nach
Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie
Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen.
Solange die Gefahr der Massenvermehrung
oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind
bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben-
oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.
§ 4. Der Transport von Holz, das von Forstschädlingen
befallen und bekämpfungstechnisch nicht
behandelt wurde, an einen zum Zwecke der
unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung
geeigneten und entsprechend ausgestatteten
Ort ist nur dann erlaubt, wenn dies der Behörde
unter Angabe des Bestimmungsortes spätestens zum
Zeitpunkt des Abtransportes gemeldet wurde. Eine
Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.
§ 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt,
zur Überprüfung der Forstschädlingssituation
Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz
gelagert wird, zu betreten, Untersuchungen des
Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des
Holzes Auskünfte, soweit sie für die Beurteilung der
Forstschutzsituation von Bedeutung sind, einzuholen
und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung
der Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen
vorzuschreiben und zu überwachen.