245_1987
AT
245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in der Haide
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in der Haide
1987_245_0 245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in der Haide
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 50 Oberwarter Straße von
km 2,270 bis km 3,060 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 17. April 1979, BGBl. Nr. 202, bestimmten —
Abschnitt „Rotleiten—St. Johann in der Haide" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.