245. Verordnung: Festsetzung der Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 95 Z 2 der Internationalen
Gesundheitsregelungen, BGBl. Nr. 377/1971, wird
verordnet
§ 1. Für die auf Grund der Internationalen
Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung
einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses
darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu
entrichten
1. Impfung gegen Cholera, für jede
Injektion 100 S
2. Impfung gegen Gelbfieber 380 S
§ 2. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn
die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses
darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen
werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen
Gesundheitsregelungen).
§ 3. Die Bestimmungen über die Einhebung von
Verwaltungsabgaben werden durch diese Verordnung
nicht berührt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in
Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Dezember
1972, BGBl. Nr. 14/1973, tritt mit diesem Zeitpunkt
außer Kraft.