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245_1985 AT

245. Verordnung: Festsetzung der Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Festsetzung der Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen

Auf Grund des Art. 95 Z 2 der Internationalen

Gesundheitsregelungen, BGBl. Nr. 377/1971, wird

verordnet

§ 1. Für die auf Grund der Internationalen

Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung

einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses

darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu

entrichten

1. Impfung gegen Cholera, für jede

Injektion 100 S

2. Impfung gegen Gelbfieber 380 S

§ 2. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn

die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses

darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen

werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen

Gesundheitsregelungen).

§ 3. Die Bestimmungen über die Einhebung von

Verwaltungsabgaben werden durch diese Verordnung

nicht berührt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in

Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Dezember

1972, BGBl. Nr. 14/1973, tritt mit diesem Zeitpunkt

außer Kraft.

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