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245_1983 AT

245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 98 Millstätter Straße von

km 37,150 (alt) bis km 38,753 (alt)/Plan-km 38,690

wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit

Verordnung vom 18. Jänner 1978, BGBl. Nr. 77,

bestimmten Abschnitt „Einöde—Abzweigung Krastal"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,

als Bundesstraße aufgelassen.

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