245_1983
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245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen
1983_245_0 245. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Treffen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 98 Millstätter Straße von
km 37,150 (alt) bis km 38,753 (alt)/Plan-km 38,690
wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit
Verordnung vom 18. Jänner 1978, BGBl. Nr. 77,
bestimmten Abschnitt „Einöde—Abzweigung Krastal"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,
als Bundesstraße aufgelassen.