245. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Wels, Thalheim bei Wels und Steinhaus
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138
Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden
Wels, Thalheim bei Wels, und Steinhaus wie
folgt bestimmt
Die B 138 Pyhrnpaß Straße wird von km 0,0
bis km 6,8 (alt)/km 7,05 (neu) auf die bereits
fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung
für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Wels, Thalheim bei Wels und Steinhaus aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 25000) zu
entnehmen.