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245. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Klassische Archäologie

ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten

Wien, Graz und Innsbruck sowie an

der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Salzburg einzurichten.

Besondere Voraussetzungen

§ 2. (1) Die Zusatzprüfung aus Griechisch

(§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) kann als

Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

an der Fakultät,

an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser

Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses

der zuständigen Prüfungskommission aus dem

Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende

Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis

besitzen, festzusetzen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Klassische Archäologie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der

für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Klassische

Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

30 Wochenstunden aus den Pflicht-

und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den

kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten

Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5

zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können darüber hinaus auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Klassischen Archäologie;

b) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. b gewählten

Fächer;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten. Schriftliche Prüfungen sind neben

oder anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen,

wenn dies im Hinblick auf die gestellten

Aufgaben notwendig ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Klassische Archäologie

sind, sofern sie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Klassische Archäologie

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt

20 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

18 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu

betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Klassische

Archäologie als erste Studienrichtung gewählt,

so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung Klassische

Archäologie als erste Studienrichtung gewählt,

so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht-

und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden

aus dem gemäß § 7 gewählten Vorprüfungsfach

zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Klassische

Archäologie als zweite Studienrichtung gewählt,

so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Klassische Archäologie haben aus Fächern, die

an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß

von 2 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. Wurde die Studienrichtung Klassische

Archäologie als erste Studienrichtung gewählt,

so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von

Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des

Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung

setzt, unbeschadet der Bestimmungen

des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

die Teilnahme von drei Exkursionen

in der Dauer von insgesamt 20 Tagen, davon

eine im Ausland, und eine Lehrgrabung von

20 Tagen voraus, wenn die Studienrichtung als

erste Studienrichtung gewählt wurde; wenn die

Studienrichtung als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, eine Lehrgrabung und eine Exkursion

in der Dauer von je 10 Tagen in Österreich.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Griechische Archäologie;

b) Römische Archäologie;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gewählten Freifächer.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung)

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses zweiten

Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind

sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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