245. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Klassische Archäologie
ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck sowie an
der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Salzburg einzurichten.
Besondere Voraussetzungen
§ 2. (1) Die Zusatzprüfung aus Griechisch
(§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) kann als
Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
an der Fakultät,
an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser
Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltung. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses
der zuständigen Prüfungskommission aus dem
Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende
Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis
besitzen, festzusetzen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung
Klassische Archäologie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der
für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Klassische
Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
30 Wochenstunden aus den Pflicht-
und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den
kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten
Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5
zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können darüber hinaus auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Klassischen Archäologie;
b) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. b gewählten
Fächer;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten. Schriftliche Prüfungen sind neben
oder anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen,
wenn dies im Hinblick auf die gestellten
Aufgaben notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Klassische Archäologie
sind, sofern sie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Klassische Archäologie
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt
20 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
18 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu
betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Klassische
Archäologie als erste Studienrichtung gewählt,
so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung Klassische
Archäologie als erste Studienrichtung gewählt,
so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht-
und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden
aus dem gemäß § 7 gewählten Vorprüfungsfach
zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Klassische
Archäologie als zweite Studienrichtung gewählt,
so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Klassische Archäologie haben aus Fächern, die
an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß
von 2 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Wurde die Studienrichtung Klassische
Archäologie als erste Studienrichtung gewählt,
so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von
Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des
Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung
setzt, unbeschadet der Bestimmungen
des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
die Teilnahme von drei Exkursionen
in der Dauer von insgesamt 20 Tagen, davon
eine im Ausland, und eine Lehrgrabung von
20 Tagen voraus, wenn die Studienrichtung als
erste Studienrichtung gewählt wurde; wenn die
Studienrichtung als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, eine Lehrgrabung und eine Exkursion
in der Dauer von je 10 Tagen in Österreich.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Griechische Archäologie;
b) Römische Archäologie;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gewählten Freifächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung)
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses zweiten
Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind
sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.