245. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
und
das Königlich Norwegische Finanz- und Zolldepartement
haben in Ausführung von Artikel 15 und 15 A
des Abkommens vom 25. Februar 1960 zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung des
dieses Abkommen abändernden Protokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971 vom
16. Dezember 1970 (im folgenden „Abkommen"
genannt) folgendes vereinbart
I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen
im Sinne der Artikel 15 und 15 A des Abkommens
gelten derzeit
a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt
Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);
b) in Norwegen die norwegische Quellensteuer
von Dividenden.
(2) Der Empfänger von Dividenden und
Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer
der in Artikel 1 genannten Steuern unterliegen,
hat Anspruch auf die in den Artikeln 15
und 15 A des Abkommens vorgesehene Entlastung
von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Einkünfte gemäß Artikel 2
des Abkommens im anderen Staat wohnhaft war.
(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht
nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht
zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Die Entlastung von der österreichischen
Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren.
Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden
nicht verzinst.
II. TEIL
RÜCKERSTATTUNG DER ÖSTERREICHISCHEN
QUELLENSTEUER
Artikel 2
(1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-N 2 schriftlich zu beantragen. Dieses
Formular kann in Norwegen vom Reichssteueramt
in Oslo bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, beim
Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu
machen. Ansprüche aus drei Jahren können in
einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner
nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden
Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars
R-N 2 verzeichnet.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch
eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel
1 Absatz 3) beizulegen.
Artikel 3
Das Reichssteueramt prüft, ob die in Artikel 1
Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist,
und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen
an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt
das Reichssteueramt dies auf der ersten Ausfertigung,
die es dem Bundesministerium für
Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt
beim Reichssteueramt.
Artikel 4
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den Antrag an das Finanzamt, das für
die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners
der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet
über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine
Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten
Rückerstattungsbetrag unter Beachtung
allfälliger Vorschriften über den gebundenen
Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene
Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
für Körperschaften kann innerhalb eines Monats
nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung
ergriffen werden.
Artikel 5
Die österreichischen Behörden nehmen Korrespondenzen
und Beschwerden nur in deutscher
Sprache entgegen.
III. TEIL
ENTLASTUNG VON DER NORWEGISCHEN
QUELLENSTEUER
Artikel 6
(1) a) Der in Österreich wohnhafte Empfänger
von Dividenden hat die Entlastung von
der norwegischen Quellensteuer bei der die
Dividenden zahlenden norwegischen Gesellschaft
zu beantragen.
b) Auf Grund dieses Antrages wird die Gesellschaft
den Abzug der norwegischen
Quellensteuer zum ermäßigten Satz von
15 Prozent vornehmen (Artikel 15 Absatz 2
des Abkommens). Ist dem Dividendenempfänger
die Dividende bereits unter
Abzug der vollen norwegischen Quellensteuer
zugeflossen, so ist die Gesellschaft
auf Grund des Antrages verpflichtet, bei
dem zuständigen norwegischen Finanzamt
zu beantragen, daß die norwegische Quellensteuer,
soweit sie in einem 15 Prozent
übersteigenden Ausmaß abgezogen worden
ist, dem Dividendenempfänger rückerstattet
wird.
c) Das Reichssteueramt meldet dem Bundesministerium
für Finanzen jährlich unter
Angabe des Dividendenbetrages die Namen
und Adressen der in Österreich wohnhaften
Dividendenempfänger, bei denen der
Satz der norwegischen Quellensteuer auf
15 Prozent ermäßigt worden ist.
(2) Von Zinsen, die aus Norwegen an einen
in Österreich wohnhaften Empfänger gezahlt
werden, wird keine Quellensteuer abgezogen.
IV. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem
ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in
Kraft, und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle
anzuwenden, hinsichtlich derer
das Abkommen vom 25. Februar 1960 zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung
des dieses Abkommen abändernden Protokolls
vom 16. Dezember 1970 wirksam ist. Auf diese
Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom
25. März 1960 zwischen dem Bundesminister für
Finanzen der Republik Österreich und dem
Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement
über die Durchführung der Entlastung von
den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
keine Anwendung mehr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der
beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt
werden; sie erlischt im Falle einer solchen
Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren
um Entlastung von Steuern, die vor dem
letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden
sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden
Vereinbarung vorgesehenen Verfahren
erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt
ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen
werden.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in
deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide
Texte authentisch sind.
Wien, den 1. Februar 1974
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Alfred Twaroch
Oslo, den 25. Februar 1974
Für das Königlich Norwegische Finanz- und
Zolldepartement
A. Scheel
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 am 26. April 1974 in Kraft
getreten.