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245_1974 AT

245. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

und

das Königlich Norwegische Finanz- und Zolldepartement

haben in Ausführung von Artikel 15 und 15 A

des Abkommens vom 25. Februar 1960 zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen in der Fassung des

dieses Abkommen abändernden Protokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971 vom

16. Dezember 1970 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen

im Sinne der Artikel 15 und 15 A des Abkommens

gelten derzeit

a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt

Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

b) in Norwegen die norwegische Quellensteuer

von Dividenden.

(2) Der Empfänger von Dividenden und

Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer

der in Artikel 1 genannten Steuern unterliegen,

hat Anspruch auf die in den Artikeln 15

und 15 A des Abkommens vorgesehene Entlastung

von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt

der Fälligkeit der Einkünfte gemäß Artikel 2

des Abkommens im anderen Staat wohnhaft war.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht

nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der

Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht

zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Die Entlastung von der österreichischen

Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren.

Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden

nicht verzinst.

II. TEIL

RÜCKERSTATTUNG DER ÖSTERREICHISCHEN

QUELLENSTEUER

Artikel 2

(1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-N 2 schriftlich zu beantragen. Dieses

Formular kann in Norwegen vom Reichssteueramt

in Oslo bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, beim

Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu

machen. Ansprüche aus drei Jahren können in

einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner

nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden

Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars

R-N 2 verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch

eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel

1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

Das Reichssteueramt prüft, ob die in Artikel 1

Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist,

und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen

an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt

das Reichssteueramt dies auf der ersten Ausfertigung,

die es dem Bundesministerium für

Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt

beim Reichssteueramt.

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt

den Antrag an das Finanzamt, das für

die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners

der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet

über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine

Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten

Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

allfälliger Vorschriften über den gebundenen

Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene

Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

für Körperschaften kann innerhalb eines Monats

nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung

ergriffen werden.

Artikel 5

Die österreichischen Behörden nehmen Korrespondenzen

und Beschwerden nur in deutscher

Sprache entgegen.

III. TEIL

ENTLASTUNG VON DER NORWEGISCHEN

QUELLENSTEUER

Artikel 6

(1) a) Der in Österreich wohnhafte Empfänger

von Dividenden hat die Entlastung von

der norwegischen Quellensteuer bei der die

Dividenden zahlenden norwegischen Gesellschaft

zu beantragen.

b) Auf Grund dieses Antrages wird die Gesellschaft

den Abzug der norwegischen

Quellensteuer zum ermäßigten Satz von

15 Prozent vornehmen (Artikel 15 Absatz 2

des Abkommens). Ist dem Dividendenempfänger

die Dividende bereits unter

Abzug der vollen norwegischen Quellensteuer

zugeflossen, so ist die Gesellschaft

auf Grund des Antrages verpflichtet, bei

dem zuständigen norwegischen Finanzamt

zu beantragen, daß die norwegische Quellensteuer,

soweit sie in einem 15 Prozent

übersteigenden Ausmaß abgezogen worden

ist, dem Dividendenempfänger rückerstattet

wird.

c) Das Reichssteueramt meldet dem Bundesministerium

für Finanzen jährlich unter

Angabe des Dividendenbetrages die Namen

und Adressen der in Österreich wohnhaften

Dividendenempfänger, bei denen der

Satz der norwegischen Quellensteuer auf

15 Prozent ermäßigt worden ist.

(2) Von Zinsen, die aus Norwegen an einen

in Österreich wohnhaften Empfänger gezahlt

werden, wird keine Quellensteuer abgezogen.

IV. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem

ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in

Kraft, und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle

anzuwenden, hinsichtlich derer

das Abkommen vom 25. Februar 1960 zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen in der Fassung

des dieses Abkommen abändernden Protokolls

vom 16. Dezember 1970 wirksam ist. Auf diese

Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom

25. März 1960 zwischen dem Bundesminister für

Finanzen der Republik Österreich und dem

Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement

über die Durchführung der Entlastung von

den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

keine Anwendung mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der

beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs

Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt

werden; sie erlischt im Falle einer solchen

Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren

um Entlastung von Steuern, die vor dem

letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden

sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden

Vereinbarung vorgesehenen Verfahren

erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt

ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den

Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen

werden.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in

deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide

Texte authentisch sind.

Wien, den 1. Februar 1974

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Alfred Twaroch

Oslo, den 25. Februar 1974

Für das Königlich Norwegische Finanz- und

Zolldepartement

A. Scheel

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 am 26. April 1974 in Kraft

getreten.

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