245. Bundesgesetz: 20. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/
1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,
153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 340/
1965, 109/1966, 17/1967, 236/1967, 259/1968 und
198/1969 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt
monatlich
a) 40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2
lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder
ihm noch seiner Ehefrau ein Steigerungsbetrag
gebührt und die Ehefrau über
eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des
Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
erreichen,
b) 150 S in allen übrigen Fällen."
2. % 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der
Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, leistet,
b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,
die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar
den Präsenzdienst antritt, für
einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
d) nach Ableistung des Präsenzdienstes nicht
unmittelbar das Hochschulstudium beginnt,
für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten oder
e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung
oder nach Ableistung des Präsenzdienstes
nicht unmittelbar in das Erwerbsleben
eintritt, für einen Zeitraum von
höchstens drei Monaten,
und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,
die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe
C (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) erreichen."
3. § 10 Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung
„3. durch eine auf ,nicht entsprechend' lautende
Gesamtbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft
der Gesamtbeurteilung an; die Dauer der
Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,
für die die Gesamtbeurteilung auf,
nicht entsprechend' lautet;".
4. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Hat der Beamte nach dem Ablauf des
Hemmungszeitraumes sich durch drei aufeinanderfolgende
Jahre tadellos verhalten und in diesem
Zeitraum mindestens eine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung erbracht, so
ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für
die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung
wird mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten wirksam. Diese Regelung gilt nicht
für Fälle des Abs. 1 Z. 5.
5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu
ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten
und unter Beachtung der einschränkenden
Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 — dem Tag der
Anstellung vorangesetzt werden
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur
Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."
6. An die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 6 und 7
treten folgende Bestimmungen
„6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen
B, L 2a oder A oder in eine entsprechende
Verwendungsgruppe (§ 37 Abs. 6) aufgenommen
werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt,
an dem der Beamte den Abschluß dieser
Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften
frühestens hätte erreichen können;
mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen
sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt
des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,
die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und
bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden,
der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Akademie oder den Akademien verwandten
Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfordernis
gewesen ist, bis zum Höchstausmaß
von zwei Jahren;
8. die Zeit eines, abgeschlossenen Studiums an
einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule
oder einer staatlichen Kunstakademie, das
für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen
ist, bis zu dem aus der Anlage ersichtlichen
Höchstausmaß. Zum Studium zählt auch die für
die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche
Vorbereitungszeit."
7. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der
Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium
betrieben hat, können mit Zustimmung des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit
zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit
oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung
des Beamten von besonderer Bedeutung
ist."
8. Die Abs. 7 und 8 des § 12 erhalten folgende
Fassung
„(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8
und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne
weitere Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach
der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für
die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt
worden sind. Soweit solche Zeiträume
diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind
sie in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie
bei der Überstellung aus der der Vorbildung
entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe
in die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung
erfolgt, gemäß den §§ 35 und 62 für die Vorrückung
anrechenbar waren; hiebei sind Zeiten
eines erfolgreichen, seit der Vollendung des
18. Lebensjahres ununterbrochenen Studiums an
einer höheren Schule als der Verwendungsgruppe
B und den entsprechenden Verwendungsgruppen
(§ 37 Abs. 6) gleichwertige Zeit anzusehen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und
desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den
Fällen des § 86 Abs. 1 — unzulässig. Nicht zu
berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2
und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in
Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fällen."
9, An die Stelle des § 20 Abs. 2 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren
für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung gewährt
werden. Die Jubiläumsbelohnung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 v. H. und
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 100 v. H.
des Monatsbezuges, der dem Beamten für den
Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.
(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte
Zeit, soweit sie für die Vorrückung
wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter
zurückgelegten Zeit, die gem.
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz
für die Vorrückung nicht wirksam ist,
2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit
sie für die Ermittlung des Vorrükkungsstichtages
berücksichtigt wurden,
3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Zeiten, soweit sie
für die Vorrückung wirksam sind,
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrükkung
bloß deshalb nicht wirksam sind, weil
sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
liegen oder durch die Anwendung der
Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung
unwirksam geworden sind,
5. Dienstzeiten als Hochschulassistent, die gemäß
§ 49 für die Vorrückung nicht wirksam
sind,
6. die in einem Unternehmen zurückgelegte
Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund
übernommen worden und der Bund gegenüber
den Dienstnehmern in die Rechte des
Dienstgebers eingetreten ist.
(4) Die Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von
100 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt
werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit
von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand
ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung
der Monatsbezug im Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde
zu legen.
(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die
Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt
und ist er gestorben, ehe die Jubiläumsbelohnung
ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumsbelohnung
seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
zur ungeteilten Hand ausgezahlt
werden."
10. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge
sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während
eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge
Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund
für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich
einen. Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen, so
sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden
Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen
Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages
zurückzuzahlen."
11. § 23 erhält folgende Fassung
„Vorschuß und Geldaushilfe
§ 23. (1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage
geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auf Antrag
ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges
gewährt werden. Ist das Dienstver-
hältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des
Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem
Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem
Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde
(S 27 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses
kann von Sicherstellungen abhängig gemacht
werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den
gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren
hereinzubringen; bei der Festsetzung der
Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beamten billige Rücksicht zu nehmen.
Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig
zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem
Dienststand aus, so können zur Deckung eines
noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses
die dem ausscheidenden Beamten zustehenden
Geldleistungen sowie die den Angehörigen
und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen
— ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag
und der Pflegekostenbeitrag
— herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß
und längere Rückzahlungsfristen bewilligt
werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der
die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt
oder der binnen einem Zeitraum von mehr
als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen
erforderlich.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage
geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe
gewährt werden."
12. § 27 Abs. 2 erster Satz erhält folgende
Fassung
„Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 26 Abs. 3 für jedes für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache
des Monatsbezuges."
13. Dem § 33 Abs. 8 wird angefügt
„Die Bestimmungen der beiden vorstehenden
Sätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich die
im Wege der Zeitvorrückung erreichte besoldungsrechtliche
Stellung eines Beamten infolge
einer zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten
ändert."
14. § 37 erhält folgende Fassung
„(1) Wird ein Richteramtsanwärter oder ein
Hilfsrichter zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung
ernannt, so gebührt ihm, sofern nicht
Abs. 7 angewendet wird, die Gehaltsstufe, die
sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben
würde, wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter
und Hilfsrichter und die ihm für die
Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten als
Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
ernannt wird.
(2) Wird ein Richter oder staatsanwaltschaftlicher
Beamter zum Beamten der Allgemeinen
Verwaltung ernannt, so gebührt ihm, sofern
nicht Abs. 7 angewendet wird, die Gehaltsstufe
und allfällige Dienstalterszulage, die sich auf
Grund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn
er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
besoldungsrechtlichen Stellung notwendig ist,
als Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die
er ernannt wird. Als für die Erreichung der besoldungsrechtlichen
Stellung notwendige Zeit
gilt die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
Gehaltsstufe notwendig ist, zuzüglich der
als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter und
Hilfsrichter zurückgelegten Zeit, soweit sie nicht
schon für die Vorrückung als Richter maßgebend
war.
(3) Wird ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe
W1 oder W 2 oder ein Berufsoffizier
zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung der
vergleichbaren Verwendungsgruppe (Abs. 6) ernannt,
so gebühren ihm für die neue Verwendungsgruppe
die erreichte Dienstklasse und Gehaltsstufe
sowie der bisherige Vorrückungstermin.
(4) Wird ein Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen
L 2a angehört, zum Beamten der
Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
A ernannt, so gebührt ihm, sofern nicht
Abs. 7 angewendet wird, die Gehaltsstufe und
allfällige Dienstalterszulage, die sich auf Grund
der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
besoldungsrechtlichen Stellung notwendig ist, in
dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter
der Verwendungsgruppe A zurückgelegt
hätte.
(5) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 fällt, zum Beamten
der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so gebührt
ihm, sofern nicht Abs. 7 angewendet wird, die
Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die
sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig ist, als
Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
ernannt wird.
(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist auf
die Bestimmungen des § 33 Abs. 8 und der §§ 35
und 36 Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen
die Verwendungsgruppen der Beamten im richterlichen
Vorbereitungsdienst, der Richter, der
staatsanwaltschaftlichen Beamten und der Hochschullehrer
sowie die Verwendungsgruppen L PA,
L1 und H1 der Verwendungsgruppe A, die
Verwendungsgruppen L 2b, W1 und H 2 der
Verwendungsgruppe B, die Verwendungsgruppen
L 3, W 2, W 3, P 6 bis P 1, H 3 und H 4 den Verwendungsgruppen
C bis E. Wird ein Beamter
der Verwendungsgruppe S 2 oder S 1 zum Beamten
der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so
ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als
ob er bei der Ernennung zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 ernannt worden oder in dieser
Verwendungsgruppe geblieben wäre.
(7) Im Falle einer Überstellung nach den
Abs. 1 bis 5 kann der Beamte auch in eine höhere
als die für die neue Verwendungsgruppe des
Beamten vorgesehene Dienstklasse ernannt werden;
überdies kann vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
eine höhere als die niedrigste in dieser
Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe
des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt
werden. Hiebei ist auf die bisherige Stellung
und die künftige Verwendung des Beamten
Bedacht zu nehmen.
(8) Ist der Gehalt, den der Beamte in der
neuen Verwendungsgruppe erhält, niedriger als
das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten
eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Gehaltes einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage
auf den bisherigen Gehalt; ruhegenußfähige
Zulagen sind bei der Ermittlung der
Ergänzungszulage dem jeweiligen Gehalt zuzurechnen."
15. Die §§ 51 und 52 erhalten folgende Fassung
„Kollegiengeldabgeltung
§ 51. (1) Ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessoren sowie Hochschulassistenten,
die zu verantwortlicher Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen
herangezogen werden (S 5 Abs. 2 des
Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/
1962), gebührt für jedes Semester, in dem sie
Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die ordentlichen
und außerordentlichen Hochschulprofessoren
besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen,
a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe
nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von
wenigstens sechs Wochenstunden im Semester.
Er beträgt ab 1. Oktober 1969
8000 S, ab 1. Oktober 1970 10.000 S und
ab 1. Oktober 1971 11.000 S im Semester.
b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag
von 25 v. H., sofern der Hochschulprofessor
im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs
Wochenstunden im Semester wenigstens
zwei Wochenstunden für Seminare, Privarissima,
Konversatorien oder für Doktoranden
bestimmte Spezialvorlesungen
aufgewendet hat.
c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag
von 25 v. H., sofern der Hochschulprofessor
im Rahmen seiner Lehrbefugnis
wenigstens acht Wochenstunden abgehalten
hat und davon wenigstens vier Stunden auf
Seminare, Privatissima, Konversatorien
oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen
entfallen sind.
d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag
von 25 v. H., sofern der Hochschulprofessor
im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens
zehn Wochenstunden abgehalten hat
und davon wenigstens vier Wochenstunden
auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,
Repetitorien, Konversatorien oder
für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen
entfallen sind. Liegen auch die
Voraussetzungen der lit. b oder c vor, so
gebühren die Zuschläge nach lit. b oder c
zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d.
(3) Lehrveranstaltungen, die der Hochschulprofessor
gemeinsam mit anderen Hochschulprofessoren
abhält, sind auf die in Abs. 2 genannte
Anzahl der Wochenstunden anteilsmäßig
anzurechnen.
(4) Lehrveranstaltungen, die der Hochschulprofessor
gemeinsam mit verantwortlich tätigen
Hochschulassistenten (Vertragsassistenten) oder
mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen
Beamten abhält, sind dem Hochschulprofessor
auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen
zur Gänze anzurechnen, falls er
persönlich während der ganzen angekündigten
Zeit tätig war; trifft diese Voraussetzung nicht
zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf
die in Abs. 2 lit. a und d genannte Wochenstundenzahl
mit einem Viertel der angekündigten
Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die
in Abs. 2 lit. a genannte Wochenstundenzahl jedoch
nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden.
(5) Lehrt der Hochschulprofessor weniger als
sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert
sich der Grundbetrag um je 25 v. H. für
jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester.
Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren
in diesen Fällen nicht.
(6) Übt der Hochschulprofessor seine Lehrtätigkeit
nur während eines Teiles des Semesters
aus, so vermindert sich die Kollegiengeld-
abgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen
Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semestep
bezogenen vollen Lehrverpflichtung.
(7) Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen
eines Fachgebietes auf zwei Semester
eines Studienjahres ungleich verteilt sind,
ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung
vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4
anrechenbaren Wochenstundenzahl im Studienjahr
auszugehen.
(8) Einem Hochschulassistenten, der bei
Pflichtlehrveranstaltungen ohne besonderen
Lehrauftrag im Sinne des § 5 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes
verantwortlich mitgearbeitet
hat, gebührt in den nachstehend angeführten
Fällen eine Kollegiengeldabgeltung in der
Höhe eines Achtels des Grundbetrages gemäß
Abs. 2 lit. a für jede Wochenstunde im Semester,
höchstens jedoch in der Höhe des Grundbetrages.
a) Die Abgeltung gebührt nur für Lehrveranstaltungen,
die von wenigstens 30 Hörarn
inskribiert wurden.
b) Die Abgeltung gebührt für die einzige abgehaltene,
zur Erfüllung des Studienplanes
notwendige Pflichtlehrveranstaltung ihrer
Art.
c) Ist eine dieser Pflichtlehrveranstaltungen,
soweit es sich um Proseminare, Übungen,
Arbeitsgemeinschaften oder Repetitorien
handelt, in Gruppen für je wenigstens
30 Hörer abgehalten worden, so gebührt
die Abgeltung jedem Assistenten, der die
Lehrveranstaltung für eine Gruppe abgehalten
hat. Einem Assistenten, der eine
Lehrveranstaltung in mehreren solchen
Gruppen zu verschiedenen Zeiten abgehalten
hat, gebührt die Abgeltung für jede
Gruppe.
d) Verlangt eine intensiv geführte Übung
aus pädagogischen Gründen nicht die Teilung
der Lehrveranstaltung in mehrere
Gruppen, wohl aber die Betreuung einer
großen Zahl von Studierenden durch mehrere
Assistenten, so gebührt die Abgeltung
für eine solche Lehrveranstaltung jedem
Assistenten, der während der vollen angekündigten
Zeit der Lehrveranstaltung wenigstens
30 Hörer angeleitet und betreut
hat.
e) Die Abgeltung gebührt für Übungen in
Laboratorien mit besonders gefährlichen
Geräten bei einer Betreuung von wenigstens
10 Hörern, falls aus Gründen der
Unfallverhütung eine besonders genaue
Überwachung notwendig ist.
(9) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen
oder außerordentlichen Hochschulprofessors
an der eigenen oder an einer anderen Fakultät
oder Hochschule ohne Fakultätsgliederung
sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung
zu berücksichtigen. Besondere Lehraufträge
nach § 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, dürfen nur für eine zehn
Wochenstunden im Semester übersteigende Lehrtätigkeit,
an der eigenen Fakultät überdies nur
zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten
Lehrkanzel erteilt werden.
(10) Inwieweit den Hochschulprofessoren ein
Anteil an Eingängen aus anderen Hochschultaxen
als dem Kollegiengeld als Vergütung für
ihre Mitwirkung an der Tätigkeit, für welche
die Hochschultaxen zu entrichten sind, sowie als
Vergütung für die Versehung akademischer
Funktionen zukommt, bestimmt sich nach den
jeweils hiefür geltenden Rechtsvorschriften.
Besoldungsrechtliche Begünstigungen
für Hochschulprofessoren
§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers
oder Künstlers aus dem In- oder
Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident
bei der Ernennung des Wissenschaftlers oder
Künstlers zum Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche
Begünstigungen gewähren
a) einen höheren als den im § 48 vorgesehenen
Gehalt,
b) eine höhere als die im § 51 vorgesehene
Kollegiengeldabgeltung,
c) einen besonderen verzinslichen Vorschuß
zur Beschaffung einer angemessenen Wohnung
im neuen Dienstort oder in dessen
Nähe,
d) den Ersatz der Reise- und Frachtkosten,
die durch die Wohnsitzverlegung aus dem
Anlaß der Ernennung entstehen, und einen
Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr
für die Zeit, in der der Hochschulprofessor
gezwungen ist, einen doppelten
Haushalt zu führen.
(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 lit. a und
b kann der Bundespräsident auch gewähren, um
die Berufung eines Hochschulprofessors in das
Ausland abzuwehren.
(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur
gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder
Künstler sich vor seiner Ernennung zum Hochschulprofessor
schriftlich verpflichtet, innerhalb
von drei Jahren nach seiner Ernennung keine Berufung
an eine andere Hochschule anzunehmen.
(4) Nimmt ein Hochschulprofessor, dem eine
Begünstigung nach Abs. 1 lit. c gewährt worden
ist, eine Berufung in das Ausland an, ehe er den
besonderen Vorschuß zur Gänze zurückgezahlt
hat, so wird der noch nicht zurückgezahlte Vorschußbetrag
sofort fällig. In diesem Falle sind die
Leistungen aus einer nach Abs. 1 lit. d gewährten
Begünstigung dem Bund zu erstatten."
1$. An die Stelle der Abs, 3 und 4 des § 53
treten folgende Bestimmungen
„(3) Wird ein Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen
L 2a angehört, zum Hochschulassistenten
ernennt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die für
die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe
notwendige Zeit in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Hochschulassistent zurückgelegt
hätte.
(4) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 fällt, zum Hochschulassistenten
ernannt, so richtet sich seine Gehaltsstufe
nach der Zeit, die für die Vorrückung
oder für die Zeitvorrückung maßgebend war,
und zwar, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,
für die volle Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, überstellt wurde, im vollen
Ausmaß, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,
für die die Absolvierung einer
höheren Lehranstalt vorgeschrieben ist, überstellt
wurde, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß, wenn der Beamte aus einer sonstigen
Verwendungsgruppe überstellt wurde, in dem
sechs Jahre übersteigenden Ausmaß.
(5) Ist der Gehalt des Hochschulassistenten
niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt
dem Hochschulassistenten eine nach Maßgabe des
Erreichen; eines höheren Gehaltes einzuziehende,
ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den bisherigen
Gehalt; ruhegenußfähige Zulagen sind
bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem
Gehalt zuzurechnen."
17. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
18. § 56 erhält folgende Fassung
„Dienstalterszulage
§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß
von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 6ind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt Jedoch abweichend
von Abs. 1 für Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA 1212 S,
der Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 922 S
und
der Verwendungsgruppe L 2b 1 527 S."
19. § 57 Abs. 2 lit. c und d erhalten folgende
Fassung
20. An die Stelle des § 57 Abs. 3 treten folgende
Bestimmungen
„(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe
L 1 erhöht sich nach sechsjähriger
Ausübung der Funktion um 15 v. H. und nach
zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 v. H.
In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume
einer Betrauung mit der Leitung von
Unterrichtsanstalten zur Gänze und Zeiträume
der Ausübung einer Funktion, für die eine
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei
Dritteln einzurechnen.
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppen
L 2 erhöht sich nach achtjähriger
Ausübung der Funktion um 15 v. H. und nach
zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 v.H.
Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion,
für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt,
und Zeiträume der Ausübung einer Funktion,
für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1
gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung
einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage
gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln
einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der
Leitung von Unterrichtsanstalten (§ 59 Abs. 1)
sind der Zeit der Innehabung der Funktion
gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2
oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt
die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b
gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe
L 1 überstellt worden wären."
21. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 57 erhalten
die Bezeichnung „(6)" und „(7)".
22. § 58 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 225 S.
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an
Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe
von 412 S."
23. § 58 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen
des Abs, 2 bis 4 anzuwenden sind, nur zum
Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage
begründenden Verwendung oder in Verwendungen
beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene
Dienstzulagen begründen, so gebührt die
jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des
Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden
Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung
in dieser Verwendung."
24. An die Stelle des § 58 Abs. 6 treten folgende
Bestimmungen
„(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an
Übungsschulen der Pädagogischen Akademien gebührt
eine Ergänzungszulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als
Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem
Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in
der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe
L 1 innegehabten Verwendungsgruppe
geblieben wären und als Lehrer an
Übungsschulen der Pädagogischen Akademien
verwendet würden (§ 59 Abs. 12 lit. b).
(7) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5
und die Ergänzungszulage nach Abs. 6 sind für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
Im Falle des Abs. 5 ist der Bemessung des Ruhegenusses
der Durchschnittsbetrag der während
der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage
zugrunde zu legen."
25. An die Stelle des § 59 Abs. 3 bis 13 treten
folgende Bestimmungen
„(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a l,
die die Erfordernisse für die Anstellung in der
Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf
einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Dienstposten oder an einer Übungsschule
verwendet werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe;
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b l,
die die Erfordernisse für die Anstellung in der
Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf
einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Dienstposten verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in
der gleichen Gehaltsstufe. Dies gilt sinngemäß
auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2b 2 die Erfordernisse für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt
und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten verwendet
wird.
(5) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die
die im § 58 Abs. 3 lit. c und d angeführte Befähigung
aufweisen und auf einem der in diesen
Bestimmungen angeführten Dienstposten verwendet
werden, ohne auf einen solchen Dienstposten
ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen
mit der Befähigung für Sonderkindergärten,
die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen,
die an Übungskindergärten verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4, wobei die im
zweiten Halbsatz angeführte Erhöhung nur bei
einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in
Betracht kommt; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5
sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die
den Anspruch auf die Dienstzulage begründet,
mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer
im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand noch in dieser Verwendung
gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage
nach § 58 Abs. 5 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 6
zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(7) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen.
Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht
lit. b anzuwenden ist, 225 S,
b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) und an geteilten Klassen
zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen)
337 S,
c) an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen)
469 S.
(8) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit
der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden
Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage von 225 S.
(9) Lehrern an der Bundes-Fachschule und
-Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten
haben, an denen sich Schüler mit verschiedenen
Arten von Behinderungen befinden,
gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung
eine Dienstzulage von 336 S.
(10) Klassenlehrern der Verwendungsgruppe
L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung
einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten
Besuchsschulklasse betraut sind, gebührt für die
Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der
gleichen Gehaltsstufe.
(11) Klassenlehrern der Verwendungsgruppe
L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung
einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten
Besuchsschulklasse betraut sind, gebührt für die
Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der
gleichen Gehaltsstufe.
(12) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2
oder L 2b 2,
a) die an Hauptschulen ganzjährig mit der
Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes
im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen
betraut sind
oder
b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen
Akademien verwendet werden,
gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung
eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen ihrem Gehall (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage),
der ihnen gebühren würde, wenn sie zu
Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 ernannt
worden wären, jedoch mindestens im Ausmaß
von 300 S.
(13) Die Dienstzulagen nach den Abs. 7 bis 13
sind ruhegenufifäbig, wenn der Lehrer in den
letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder
seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den
Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden
Verwendung gestanden ist. Die Dienstzulage nach
Abs. 7 ist für den Ruhegenuß auch dann
anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen
durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch
auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung
gestanden ist und der Anspruch erst in
den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung
oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen
ist.
(14) Lehrern, die mit der Leitung eines Bundeskonviktes
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage
in der Höhe der um 25 v. H. erhöhten
Dienstzulage, auf die sie nach den Bestimmungen
des § 60 Abs. 3 bis 6 Anspruch hätten, wenn sie
als Erzieher verwendet würden; diese Dienstzulage
ist ruhegenußfähig, wenn diese Verwendung
mindestens ein Jahr gedauert hat und der
mit der Leitung eines Bundeskonviktes betraute
Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des
Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung
gestanden ist.
(15) Von den Dienstzulagen nach den Abs. 1
bis 5, 7 bis 12 und 14 und von dem diesen
Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung
ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."
26. § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Lehrern
a) der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an einer
Hauptschule, einer Sonderschule, einer
Übungsschule, einer Berufsschule oder
einem Polytechnischen Lehrgang verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Ver-
wendung eine Dienstzulage in der Höhe
von 225 S, höchstens jedoch in der Höhe
des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe;
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß;
b) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten
an einer Hauptschule, einer Sonderschule
oder einer Übungsschule verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage in der Höhe
von 225 S, höchstens jedoch in der Höhe
des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe;
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß;
c) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten
an einem Polytechnischen Lehrgang
oder an einer Berufsschule verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage in der Höhe
von 412 S, höchstens jedoch in der Höhe
des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe;
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß;
d) der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten
an einem Polytechnischen Lehrgang
oder an einer Berufsschule verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage in der Höhe des
Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3
in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß
auch dann, wenn ein Lehrer der
Verwendungsgruppe L 2b 1, der die Erfordernisse
zwar für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber
für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe
L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen
Dienstposten an einem Polytechnischen
Lehrgang oder an einer Berufsschule
verwendet wird; § 58 Abs. 5 gilt
sinngemäß."
27. § 60 Abs. 3 erster Satz erhält folgende
Fassung
„Lehrern, die neben ihrer Lehrtätigkeit an
Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten,
Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder
an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe
und durch die Dienstzulagenstufe
bestimmt wird."
28. § 60 Abs. 8 erhält folgende Fassung
„(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2
und L 2b 2 an Hauptschulen, die mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang
des Unterrichtes an Übungsschulen im Schuljahr
nur während eines Semesters betraut sind,
gebührt für die Dauer der Erteilung des übungsschulmäßigen
Unterrichtes eine Dienstzulage im
Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 10."
29. § 62 erhält folgende Fassung
„Überstellung
§ 62. (1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in eine der Verwendungsgruppen
L 2b überstellt, so gebührt ihm die
Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe L 3 notwendig ist, in
dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß als
Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2b
zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes
von zwei Jahren tritt ein solcher von vier Jahren,
wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis für
die Verwendungsgruppe L 2b nicht durch die
Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren
Lehranstalt erfüllt hat.
(2) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in eine der Verwendungsgruppen I. 2a
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Erreichung seiner Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe
L 3 notwendig ist, in dem vier
Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer einer
der Verwendungsgruppen L 2a zurückgelegt
hätte; an die Stelle des Zeitraumes von vier
Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn
der Lehrer das Anstellungserfordernis für die
Verwendungsgruppen L 2a nicht durch die Ablegung
der Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt
erfüllt hat.
(3) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen
L 2b in eine der Verwendungsgruppen
L 2a überstellt, so gebührt ihm die
Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
in einer der Verwendungsgruppen L 2b notwendig
ist, in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß
als Lehrer der Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte, in die er überstellt wird.
(4) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen
L 2b in die Verwendungsgruppe
L PA oder L 1 überstellt, so gebührt ihm die
Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
in einer der Verwendungsgruppen L 2b notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß
als Lehrer der Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte, in die er überstellt wird; an die Stelle des
Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von
sechs Jahren, wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe L PA
oder L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung
im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse
für diese Verwendungsgruppe
erfüllt.
(5) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen
L 2a in eine der Verwendungsgruppen
L PA oder L 1 überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe in einer der Verwendungsgruppen
L 2a notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, in die er überstellt
wird; an die Stelle des Zeitraumes von zwei
Jahren tritt ein solcher von vier Jahren, wenn
der Lehrer das Anstellungserforderais für die
Verwendungsgruppen L PA oder L 1 nicht durch
die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne
der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für
diese Verwendungsgruppe erfüllt.
(6) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in die Verwendungsgruppe L PA
oder L 1 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe in der
Verwendungsgruppe L 3 notwendig ist, in dem
sechs Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 zurückgelegt
hätte; hat der Lehrer das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe L PA
oder L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung
im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse
für diese Verwendungsgruppe
erfüllt, so ist er so zu behandeln, als ob die
Abs. 1 und 4 auf ihn angewendet worden wären.
(7) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist er
abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1
bis 6 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der
Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die höhere Verwendungsgruppe
in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe
verbracht hätte.
(8) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 in die Verwendungsgruppe L PA, ein Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA in die Verwendungsgruppe
I. 1, ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2,
ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in
die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder ein Lehrer
einer der Verwendungsgruppen L 2b in eine der
anderen Verwendungsgruppen L 2b überstellt,
so bleibt er in der bisherigen Gehaltsstufe.
(9) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 6
und Abs. 8 ist: die in der höchsten Gehaltsstufe
einer Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis
zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung
und den Anfall einer Dienstalterszulage
anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 6 und 8 wird der Vorrückungstemin nicht
berührt.
(11) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Lehrer jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt dem
Lehrer eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage
auf diesen Gehalt; ruhegenußfähige Zulagen sind
bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem
Gehalt zuzurechnen."
30. § 64 Abs. 3 erster Satz erhält folgende Fassung
„Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes
zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung
so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung
zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt
worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben
wäre."
31. § 64 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist
auf die Bestimmungen der §§ 62 und 63 Bedacht
zu nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen
der Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst,
der Richter, der staatsanwaltschaftlichen
Beamten und der Hochschullehrer
sowie die Verwendungsgruppen A und H 1 den
Verwendungsgruppen L PA und L 1, die Verwendungsgruppen
B, W 1 und H 2 den Verwendungsgruppen
L 2b, alle übrigen Verwendungsgruppen
der Verwendungsgruppe L 3."
32. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
33. Dem § 65 wird angefügt
„(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die
durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören
und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe
verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage in der Höhe von 850 S; in
den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen,
in denen der Beamte mit der Funktion
eines Landesschulinspektors betraut war
(S 71).
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die
durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören
und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe
verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage in der Höhe von 500 S; in
den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen,
in denen der Beamte mit der Funktion
eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71)."
34. § 66 erhält folgende Fassung
„Dienstalterszulage
§ 66. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht
hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage
in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
Die Bestimmungen der §§ 8
bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."
35. § 68 erhält folgende Fassung
„§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 2 in die Verwendungsgruppe S 1
überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen
Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem vier
Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der
Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte; an
die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt
ein solcher von sechs Jahren, wenn der Beamte
das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe
L 1 nicht durch die Vollendung einer
Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen
Anstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe
aufweist.
(2) Bei Überstellungen nach Abs. 1 ist die in
der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe
verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier
Jahren für die Vorrückung und den Anfall einer
Dienstalterszulage anzurechnen. Die Bestimmungen
der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 wird
der Vorrückungstermin nicht berührt.
(4) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt
dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage
auf diesen Gehalt; ruhegenußfähige Zulagen
sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulagen
dein Gehalt zuzurechnen."
36. § 70 erhält folgende Fassung
„§ 70. (1) Wird ein Beamter der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder ein
Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder L 1
zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 oder ein Beamter der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe B
oder ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2b zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppe S 2 ernannt, so gebühren ihm
die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für
die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in
seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
ist, in dem 16 Jahre übersteigenden Ausmaß als
Beamter des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, in die er überstellt
wird. Beträgt die Zeit, die für die Zeitvorrückung
oder für die Vorrückung maßgebend ist,
weniger als 16 Jahre, so verlängert sich der Zeitraum
für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2
um den auf 16 Jahre fehlenden Zeitraum.
(2) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2a zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppe S 2 ernannt, so gebühren ihm
die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für
die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in
seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
ist, in dem 14 Jahre übersteigenden Ausmaß als
Beamter des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 2 zurückgelegt hätte. Beträgt die
Zeit, die für die Zeitvorrückung oder für die
Vorrückung maßgebend ist, weniger als 14 Jahre,
so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung
in die Gehaltsstufe 2 um den auf
14 Jahre fehlenden Zeitraum.
(3) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe C oder ein
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 zum Beam-
ten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 2 ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe
und allfällige Dienstalterszulage, die
sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für
die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung
in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
war, in dem 18 Jahre übersteigenden Ausmaß
als Beamter des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
überstellt wird. An die Stelle des Zeitraumes von
18 Jahren tritt ein solcher von 20 Jahren, wenn
der Beamte nicht eine Reifeprüfung an einer
höheren Lehranstalt abgelegt hat. Die Bestimmung
des Abs. 1 letzter Satz ist mit der Abweichung
anzuwenden, daß an die Stelle von
16 Jahren 18 bzw. 20 Jahre treten.
(4) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe B oder ein Lehrer
einer der Verwendungsgruppen L 2b zum
Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 ernannt, so gebühren ihm die
Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die
sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für
die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in
seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
war, in dem 20 Jahre übersteigenden Ausmaß
als Beamter des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die
er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes
von 20 Jahren tritt ein solcher von 22 Jahren,
wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für
die Verwendungsgruppe L1 nicht durch die
Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der
gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die
Verwendungsgruppe aufweist. Die Bestimmung
des Abs. 1 letzter Satz ist mit der Abweichung
anzuwenden, daß an die Stelle von 16 Jahren
20 bzw. 22 Jahre treten.
(5) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppen
L 2a zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe S 1 ernannt, so gebühren
ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die sich ergeben würden, wenn er die
Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen
Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem
18 Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter des
Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, in die er überstellt wird; an
die Stelle des Zeitraumes von 18 Jahren tritt
ein solcher von 20, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe
L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung
im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse
für diese Verwendungsgruppe aufweist.
Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz ist
mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle
von 16 Jahren 18 bzw. 20 Jahre treten.
(6) Bei der Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 bis 5 gelten § 35 Abs. 7 und § 68 Abs. 3
sinngemäß.
(7) Ist der Gehalt, den der Beamte nach dem
Abs. 1 bis Abs. 3 erhält, niedriger als der bisherige
Gehalt, so gebührt dem Beamten eine
nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes
einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage
auf den bisherigen Gehalt; ruhegenußfähige
Zulagen sind bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."
37. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt
ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem
Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die
vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe
seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die
Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen
seinem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen
Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich
der ruhegenußfähigen Zulagen), der
dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden
wäre, nicht übersteigen; bei Lehrern der Verwendungsgruppe
L3 tritt an die Stelle des Gehaltes
der entsprechenden Verwendungsgruppe
der Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Gehalt
der Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in
der gleichen Gehaltsstufe."
38. § 71 a Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Lehrern, die im schulpsychologischen
Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender
Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage,
für die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden
sind."
39. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
40. § 86 Abs. 2 lit. a erhält folgende Fassung
41. § 86 Abs. 2 lit. e und f erhalten folgende
Fassung
Artikel II
Soweit die Art. II, III und V der 19. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, auf § 12
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I verweisen, ist darunter § 12 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I der
19. Gehaltsgesetz-Novelle und des Art. I Z. 5
bis 8 dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
Artikel III
(1) Bei Beamten des Dienststandes, die vor
dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen
wurden, sind für die Ermittlung einer
Jubiläumsbelohnung gemäß § 20 Abs. 2 bis 5
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen
1. die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle
in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes
angeführten Zeiten;
2. die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung
1957, BGBl. Nr. 228, in der bis
zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete
Behinderungszeit;
3. die von Südtirolern und Kanaltalern im
italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die
von Heimatvertriebenen im öffentlichen
Dienst ihres Heimatstaates verbrachten
Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen
österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt (für die
Vorrückung angerechnet) wurden.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer
nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche
Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938
und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn
sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß § 2
Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter
Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet
wurden.
(3) Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die
Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich
ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt,
so kann ihm die Jubiläumsbelohnung
beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt
werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung
der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Dienststand zugrunde zu
legen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes
1956 gilt sinngemäß.
(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende
Dienstzeit von Beamten, bei denen für
die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die
Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-
Novelle nicht angewendet wurden, ist
unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen
zu ermitteln.
(5) Beamten, die zufolge der Anwendung des
§ 20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I Z. 9 und der Abs. 1 bis 4 die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung
vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
erfüllt hätten, kann, soweit nicht Abs. 3
anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter
Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt
werden, der dem Beamten für den Monat der
Kundmachung zusteht.
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des § 51 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I Z. 15
gelten nur für Hochschullehrer an wissenschaftlichen
Hochschulen. Für Hochschullehrer an
Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen des
§ 52 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum
Inkrafttreten des Art. I Z. 15 dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung weiter.
(2) Hochschulprofessoren, deren Kollegiengeldabgeltung
gemäß Art. I Z. 15 niedriger ist
als der von ihnen in den letzten sechs Semestern
bezogene durchschnittliche Kollegiengeldanteil,
gebührt eine Kollegiengeldabgeltung bei Aufrechterhaltung
der in der Zeit vom 1. Oktober
1966 bis 1. Oktober 1969 abgehaltenen durchschnittlichen
Lehrtätigkeit im Ausmaß der um
25 v. H. erhöhten durchschnittlichen Kollegiengeldanteile.
Umfaßt die Dienstzeit weniger als
sechs Semester, so ist von dem in dieser Zeit bezogenen
Kollegiengeldanteil auszugehen.
Artikel V
(1) Ab 1. September 1970 gebührt Lehrern
der Verwendungsgruppe L1 in der Gehaltsstufe
17 die besoldungsrechtliche Stellung, die
sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Lehrer des Ruhestandes, Hinterbliebene und Angehörige
sinngemäß anzuwenden; bei der Bemessung
der Ruhe- und Versorgungsibezüge sind
die Bestimmungen des § 57 Abs. 3 und 4 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
Z. 20 anzuwenden.
(3) Mit 1. September 1970 werden die Lehrer
der bisherigen Verwendungsgruppe L 2 B zu
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 3, Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2 HS zu Lehrern der
Verwendungsgruppe L 2b 2 und Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 V zu Lehrern der Verwendungsgruppe
L 2b 1.
(4) Lehrern, die gemäß Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 244,
mit Wirkung vom 1. September 1974 zu Lehrern
der Verwendungsgruppen L 2a zu ernennen sind,
gebührt bis zu diesem Zeitpunkt eine Dienstzulage;
sie beträgt für die Zeit vom
1. September 1970 bis 31. August 1971
20 v. H.,
1. September 1971 bis 31. August 1972
40 v. H.,
1. September 1972 bis 31. August 1973
60 v. H.,
1. September 1973 bis 31. August 1974
80 v. H.
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstzulage oder
Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstzulage oder
Dienstalterszulage), der ihm in der neuen Verwendungsgruppe
gemäß § 62 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I Z. 28 zukäme.
Die Dienstzulage ist als Gehaltsbestandteil zu
behandeln.
(5) Bei den gemäß Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 vorzunehmenden
Überstellungen mit Wirkung vom 1. September
1974 sind die Bestimmungen des § 62
Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe
verbrachte Zeit bis zum Höchstausmaß
von sechs Jahren anzurechnen ist.
(6) Die Ruhegenüsse der Lehrer des Ruhestandes,
die — falls sie noch dem Aktivstand
angehörten — nach ihrer Ausbildung und Verwendung
gemäß Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 für eine Ernennung zu
Lehrern einer der Verwendungsgruppen L 2a in
Betracht kämen, sind wie folgt neu zu bemessen
1. für die Zeit vom 1. September 1970 bis
31. August 1974 unter Einbeziehung der
Dienstzulage nach Abs. 4,
2. für die Zeit ab 1. September 1974 auf
Grund der Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe,
in die diese Lehrer bei Anwendung
des Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 einzureihen wären.
Hiebei sind die Bestimmungen des § 62 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I Z. 28 anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind
auf Hinterbliebene und Angehörige von Lehrern
sinngemäß anzuwenden, bei denen die in diesen
Absätzen umschriebenen Voraussetzungen gegeben
wären.
(8) Für den Gehalt der Lehrer, die im schulpsychologischen
Dienst bei den Schulbehörden
des Bundes tätig sind und die das Doktorat der
Philosophie mit dem Hauptfach Psychologie
(Pädagogik) oder die Anstellungserfordernisse für
den Dienstzweig 26 der Lehrer-Dienstzweigeordnung,
Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 296/1968 erfüllen, gelten bis
zum 1. September 1975 die Bestimmungen für
Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
Artikel VI
(1) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 31
sind die Beamten des Schulaufsichtsdienstes in
der Gehaltsstufe 9 wie folgt überzuleiten
(2) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 31
sind die Beamten des Schulaufsichtsdienstes der
Verwendungsgruppen S 2 und S 3 in die neue
Verwendungsgruppe S 2 überzuleiten, wobei sich
die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin
nicht ändern; den in der bisherigen Gehaltsstufe
9 befindlichen Beamten gebührt jedoch
die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus
der Tabelle im Abs. 1 ergibt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
auf Beamte des Ruhestandes, Hinterbliebene und
Angehörige sinngemäß anzuwenden; bei der Bemessung
der Ruhe- und Versorgungsbezüge sind
die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 und 4 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
Z. 32 anzuwenden.
Artikel VII
(1) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 38
sind die Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 3, Dienstklasse III in das im Art. I Z. 38
vorgesehene Gehaltsschema wie folgt überzuleiten
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Beamte des Ruhestandes, Hinterbliebene und
Angehörige sinngemäß anzuwenden.
Artikel VIII
(1) Für die Zeit vor dem 1. Oktober 1968 gebühren
Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W3, die die Voraussetzungen des § 86
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllen,
(2) Für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zum
31. Dezember 1969 gebühren Wachebeamten der
Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen
des § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956
erfüllen, in der Dienstklasse IV die Gehaltsstufe
5 mit 5521 S bzw. die Gehaltsstufe 6 mit
5765 S.
Artikel IX
Auf die in Art. I Z. 17 bis 19, 22, 24, 25, 31,
32 und 38 bis 40 und im Art. VIII Abs. 2 angeführten
Bezugsansätze sind die Bestimmungen
des Art. II der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 259/1968, anzuwenden.
Artikel X
(1) Die 19. Gehaltsgesetz-Novelle wird wie
folgt geändert
1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung
„3. die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen
des Beamtenüberleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet
worden ist;".
2. In Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z. 6
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Z. 7 wird neu angefügt
„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines
Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten,
wenn für den Beamten die Reifeprüfung
für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben
war; die Bestimmungen des § 12
Abs. 2 Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei
Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden."
3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten,
die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen
E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt
wurden und denen nach diesem Zeitpunkt
keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in
der Weise zu ermitteln, daß die Zeit, die für
das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die
sie gemäß § 83 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung
notwendig ist, dem 1. Feber 1956 vorangesetzt
wird."
4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt
„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind
hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten
nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I und des Art. I der 20. Gehaltsgesetz-
Novelle und nach Art. II zu behandeln."
5. Art. III Abs. 6 erster Satz erhält folgende
Fassung
„Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 4
festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen
A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens
der Verbesserung des Vorrückungsstichtages
(Abs. 8), in den Dienstklassen VII,
VIII oder IX befinden, und bei Beamten der
Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich
an diesem Tag in den Dienstklassen VI, VII oder
VIII befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme,
die günstigeren, für die Berechnung des
Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen
hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes
in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis
gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen
Stellung ergeben hätte."
6. Art. in Abs. 7 erhält folgende Fassung
„(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der
übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag
nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum
zu verbessern, um den der gemäß § 8
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden
Vorrückungstermin gerundete verbesserte
Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 8
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden
Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag
nach Abs. 2 liegt. Diese Bestimmung
gilt sinngemäß für die Richter und staatsanwaltschaftlichen
Beamten in den Standesgruppen
2 und 3 hinsichtlich der Bemessung des Gehaltes
und der Dienstzulage und für die Richter
und staatsanwaltschaftlichen Beamten in den
Standesgruppen 1 und 4 bis 8 hinsichtlich der
Bemessung des Gehaltes."
7. Art. V erhält folgende Fassung
„Für Bedienstete, die am Tag der Kundmachung
der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und seither
ununterbrochen in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund standen, in dem ein
Vorrückungsstichtag gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, festgesetzt
war, ist anläßlich ihrer Aufnahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus
dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag
dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen,
der sich aus § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I und II ergibt. Der günstigere
dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag
festzusetzen."
(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 1 der
19. Gehaltsgesetz-Novelle sind auch auf Beamte
anzuwenden, bei denen ein Ansuchen um Anrechnung
von Vordienstzeiten, das nach den Bestimmungen
der Vordienstzeitenverordnung 1957,
BGBl. Nr. 228, zulässig war, bis zum 1. März
1969 eingebracht wurde.
(3) Bei Beamten, die unmittelbar in eine
höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen
wurden, kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung
verbessert werden, wenn der Festsetzung
ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme
ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde
gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung
eines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung der 19. und
20. Gehaltsgesetz-Novelle und der Art. II und
III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung
des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle ergeben
würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen
Stellung zugrundegelegte Dienstzeit ist
aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn
eines Bundesbeamten zu ermitteln. Die
Bestimmungen des Art. III Abs. 8 und 9 der
19. Gehaltsgesetz-Novelle sind auf diese Verbesserungen
anzuwenden.
Artikel XI
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits
festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag
von Amts wegen neu festzusetzen, wenn
sich für sie aus Art. I Z. 5 bis 8, Art. II und
Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle im Zusammenhang
mit Art. III Abs. 6 und 7 der 19. Ge-
haltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche
Stellung ergibt. Art. III Abs. 8 und 9
der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Artikel XII
(1) Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung
von Vordienstzeiten für die Vorrückung
oder für die Bemessung des Ruhegenusses
dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er
seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat,
so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der
seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,
nach dem 27. April 1945 zur Berechnung
einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen
wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem
Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf
Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses
als Abfertigung erhalten hat, und
dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung
von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich
erstattet hat.
(3) Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene
Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach
dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung
eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat,
wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung
dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis
eingegangen ist und die erstgenannte
Bundesdienstzeit nicht der Bemessung
einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt
wurde.
Artikel XIII
Die Bestimmungen des Artikels VII der
19. Gehaltsgesetz-Novelle sind auf Beamte der
Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1 und H 2,
die in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Juli 1969
in die Dienstklasse V oder in eine höhere Dienstklasse
befördert wurden, für die Verbesserung
ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung
in der der Beförderung vorangehenden Dienstklasse
anzuwenden, wenn sich für sie daraus in
ihrer nunmehrigen Dienstklasse gemäß § 33
Abs. 4 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 eine bezugsrechtliche
Verbesserung ergibt.
Artikel XIV
(1) Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Art. I Z. 10 mit
1. Jänner 1969,
2. die Bestimmungen des Art. I Z. 5 bis 8, der
Art. II und X und der Anlage zu § 12
Abs. 2 Z. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I mit 1. März 1969,
3. die Bestimmungen des Art. I Z. 1 mit
1. September 1969,
4. die Bestimmungen des Art. I Z. 15 und des
Art. IV mit 1. Oktober 1969,
5. die Bestimmungen des Art. I Z. 38 und 39,
der Art. VII und VIII und des Art. IX,
soweit sich dieser auf Art. I Z. 38 und 39
und Art. VIII Abs. 2 bezieht, mit 1. Jänner
1970,
6. die Bestimmungen des Art. I Z. 14, 16, 17
(soweit nicht Art. V anzuwenden ist), 18 bis
22, 24, 25, 27 bis 37 und 40, der Art. V
und VI und des Art. IX, soweit dieser nicht
schon gemäß Z. 5 mit 1. Jänner 1970 in
Kraft getreten ist, mit 1. September 1970.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.