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245. Bundesgesetz: 20. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Bundesgesetz: 20. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/

1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,

153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 340/

1965, 109/1966, 17/1967, 236/1967, 259/1968 und

198/1969 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt

monatlich

a) 40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2

lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder

ihm noch seiner Ehefrau ein Steigerungsbetrag

gebührt und die Ehefrau über

eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des

Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

erreichen,

b) 150 S in allen übrigen Fällen."

2. % 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht

das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der

Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach den Bestimmungen

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, leistet,

b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,

die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar

den Präsenzdienst antritt, für

einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

d) nach Ableistung des Präsenzdienstes nicht

unmittelbar das Hochschulstudium beginnt,

für einen Zeitraum von höchstens

sechs Monaten oder

e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung

oder nach Ableistung des Präsenzdienstes

nicht unmittelbar in das Erwerbsleben

eintritt, für einen Zeitraum von

höchstens drei Monaten,

und das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt,

die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe

C (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) erreichen."

3. § 10 Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung

„3. durch eine auf ,nicht entsprechend' lautende

Gesamtbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft

der Gesamtbeurteilung an; die Dauer der

Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,

für die die Gesamtbeurteilung auf,

nicht entsprechend' lautet;".

4. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Hat der Beamte nach dem Ablauf des

Hemmungszeitraumes sich durch drei aufeinanderfolgende

Jahre tadellos verhalten und in diesem

Zeitraum mindestens eine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung erbracht, so

ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für

die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung

wird mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten wirksam. Diese Regelung gilt nicht

für Fälle des Abs. 1 Z. 5.

5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu

ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten

und unter Beachtung der einschränkenden

Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 — dem Tag der

Anstellung vorangesetzt werden

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur

Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."

6. An die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 6 und 7

treten folgende Bestimmungen

„6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen

B, L 2a oder A oder in eine entsprechende

Verwendungsgruppe (§ 37 Abs. 6) aufgenommen

werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt,

an dem der Beamte den Abschluß dieser

Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften

frühestens hätte erreichen können;

mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen

sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt

des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,

die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und

bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden,

der 31. Dezember anzunehmen;

7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Akademie oder den Akademien verwandten

Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfordernis

gewesen ist, bis zum Höchstausmaß

von zwei Jahren;

8. die Zeit eines, abgeschlossenen Studiums an

einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule

oder einer staatlichen Kunstakademie, das

für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen

ist, bis zu dem aus der Anlage ersichtlichen

Höchstausmaß. Zum Studium zählt auch die für

die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche

Vorbereitungszeit."

7. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der

Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium

betrieben hat, können mit Zustimmung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit

zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit

oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung

des Beamten von besonderer Bedeutung

ist."

8. Die Abs. 7 und 8 des § 12 erhalten folgende

Fassung

„(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8

und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne

weitere Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach

der Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für

die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, zurückgelegt

worden sind. Soweit solche Zeiträume

diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind

sie in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie

bei der Überstellung aus der der Vorbildung

entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung

erfolgt, gemäß den §§ 35 und 62 für die Vorrückung

anrechenbar waren; hiebei sind Zeiten

eines erfolgreichen, seit der Vollendung des

18. Lebensjahres ununterbrochenen Studiums an

einer höheren Schule als der Verwendungsgruppe

B und den entsprechenden Verwendungsgruppen

(§ 37 Abs. 6) gleichwertige Zeit anzusehen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und

desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den

Fällen des § 86 Abs. 1 — unzulässig. Nicht zu

berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2

und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in

Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fällen."

9, An die Stelle des § 20 Abs. 2 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren

für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung gewährt

werden. Die Jubiläumsbelohnung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 50 v. H. und

bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 100 v. H.

des Monatsbezuges, der dem Beamten für den

Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte

Zeit, soweit sie für die Vorrückung

wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter

zurückgelegten Zeit, die gem.

§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz

für die Vorrückung nicht wirksam ist,

2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit

sie für die Ermittlung des Vorrükkungsstichtages

berücksichtigt wurden,

3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Zeiten, soweit sie

für die Vorrückung wirksam sind,

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrükkung

bloß deshalb nicht wirksam sind, weil

sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

liegen oder durch die Anwendung der

Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung

unwirksam geworden sind,

5. Dienstzeiten als Hochschulassistent, die gemäß

§ 49 für die Vorrückung nicht wirksam

sind,

6. die in einem Unternehmen zurückgelegte

Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund

übernommen worden und der Bund gegenüber

den Dienstnehmern in die Rechte des

Dienstgebers eingetreten ist.

(4) Die Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von

100 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt

werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit

von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand

ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung

der Monatsbezug im Zeitpunkt

des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde

zu legen.

(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die

Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt

und ist er gestorben, ehe die Jubiläumsbelohnung

ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumsbelohnung

seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

zur ungeteilten Hand ausgezahlt

werden."

10. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge

sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während

eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge

Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund

für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich

einen. Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen, so

sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden

Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen

Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages

zurückzuzahlen."

11. § 23 erhält folgende Fassung

„Vorschuß und Geldaushilfe

§ 23. (1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage

geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihm auf Antrag

ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges

gewährt werden. Ist das Dienstver-

hältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des

Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem

Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem

Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde

(S 27 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses

kann von Sicherstellungen abhängig gemacht

werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den

gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren

hereinzubringen; bei der Festsetzung der

Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beamten billige Rücksicht zu nehmen.

Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig

zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem

Dienststand aus, so können zur Deckung eines

noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses

die dem ausscheidenden Beamten zustehenden

Geldleistungen sowie die den Angehörigen

und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen

— ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag

und der Pflegekostenbeitrag

— herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß

und längere Rückzahlungsfristen bewilligt

werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der

die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt

oder der binnen einem Zeitraum von mehr

als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die

Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen

erforderlich.

(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage

geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe

gewährt werden."

12. § 27 Abs. 2 erster Satz erhält folgende

Fassung

„Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 26 Abs. 3 für jedes für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache

des Monatsbezuges."

13. Dem § 33 Abs. 8 wird angefügt

„Die Bestimmungen der beiden vorstehenden

Sätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich die

im Wege der Zeitvorrückung erreichte besoldungsrechtliche

Stellung eines Beamten infolge

einer zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten

ändert."

14. § 37 erhält folgende Fassung

„(1) Wird ein Richteramtsanwärter oder ein

Hilfsrichter zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung

ernannt, so gebührt ihm, sofern nicht

Abs. 7 angewendet wird, die Gehaltsstufe, die

sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben

würde, wenn er die Dienstzeit als Richteramtsanwärter

und Hilfsrichter und die ihm für die

Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten als

Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

ernannt wird.

(2) Wird ein Richter oder staatsanwaltschaftlicher

Beamter zum Beamten der Allgemeinen

Verwaltung ernannt, so gebührt ihm, sofern

nicht Abs. 7 angewendet wird, die Gehaltsstufe

und allfällige Dienstalterszulage, die sich auf

Grund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn

er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

besoldungsrechtlichen Stellung notwendig ist,

als Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die

er ernannt wird. Als für die Erreichung der besoldungsrechtlichen

Stellung notwendige Zeit

gilt die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

Gehaltsstufe notwendig ist, zuzüglich der

als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter und

Hilfsrichter zurückgelegten Zeit, soweit sie nicht

schon für die Vorrückung als Richter maßgebend

war.

(3) Wird ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe

W1 oder W 2 oder ein Berufsoffizier

zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung der

vergleichbaren Verwendungsgruppe (Abs. 6) ernannt,

so gebühren ihm für die neue Verwendungsgruppe

die erreichte Dienstklasse und Gehaltsstufe

sowie der bisherige Vorrückungstermin.

(4) Wird ein Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen

L 2a angehört, zum Beamten der

Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

A ernannt, so gebührt ihm, sofern nicht

Abs. 7 angewendet wird, die Gehaltsstufe und

allfällige Dienstalterszulage, die sich auf Grund

der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

besoldungsrechtlichen Stellung notwendig ist, in

dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter

der Verwendungsgruppe A zurückgelegt

hätte.

(5) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 fällt, zum Beamten

der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so gebührt

ihm, sofern nicht Abs. 7 angewendet wird, die

Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die

sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig ist, als

Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

ernannt wird.

(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist auf

die Bestimmungen des § 33 Abs. 8 und der §§ 35

und 36 Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen

die Verwendungsgruppen der Beamten im richterlichen

Vorbereitungsdienst, der Richter, der

staatsanwaltschaftlichen Beamten und der Hochschullehrer

sowie die Verwendungsgruppen L PA,

L1 und H1 der Verwendungsgruppe A, die

Verwendungsgruppen L 2b, W1 und H 2 der

Verwendungsgruppe B, die Verwendungsgruppen

L 3, W 2, W 3, P 6 bis P 1, H 3 und H 4 den Verwendungsgruppen

C bis E. Wird ein Beamter

der Verwendungsgruppe S 2 oder S 1 zum Beamten

der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so

ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als

ob er bei der Ernennung zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 ernannt worden oder in dieser

Verwendungsgruppe geblieben wäre.

(7) Im Falle einer Überstellung nach den

Abs. 1 bis 5 kann der Beamte auch in eine höhere

als die für die neue Verwendungsgruppe des

Beamten vorgesehene Dienstklasse ernannt werden;

überdies kann vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

eine höhere als die niedrigste in dieser

Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe

des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt

werden. Hiebei ist auf die bisherige Stellung

und die künftige Verwendung des Beamten

Bedacht zu nehmen.

(8) Ist der Gehalt, den der Beamte in der

neuen Verwendungsgruppe erhält, niedriger als

das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten

eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Gehaltes einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage

auf den bisherigen Gehalt; ruhegenußfähige

Zulagen sind bei der Ermittlung der

Ergänzungszulage dem jeweiligen Gehalt zuzurechnen."

15. Die §§ 51 und 52 erhalten folgende Fassung

„Kollegiengeldabgeltung

§ 51. (1) Ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessoren sowie Hochschulassistenten,

die zu verantwortlicher Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen

herangezogen werden (S 5 Abs. 2 des

Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/

1962), gebührt für jedes Semester, in dem sie

Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung

nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen.

(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die ordentlichen

und außerordentlichen Hochschulprofessoren

besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen,

a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe

nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von

wenigstens sechs Wochenstunden im Semester.

Er beträgt ab 1. Oktober 1969

8000 S, ab 1. Oktober 1970 10.000 S und

ab 1. Oktober 1971 11.000 S im Semester.

b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag

von 25 v. H., sofern der Hochschulprofessor

im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs

Wochenstunden im Semester wenigstens

zwei Wochenstunden für Seminare, Privarissima,

Konversatorien oder für Doktoranden

bestimmte Spezialvorlesungen

aufgewendet hat.

c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag

von 25 v. H., sofern der Hochschulprofessor

im Rahmen seiner Lehrbefugnis

wenigstens acht Wochenstunden abgehalten

hat und davon wenigstens vier Stunden auf

Seminare, Privatissima, Konversatorien

oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen

entfallen sind.

d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag

von 25 v. H., sofern der Hochschulprofessor

im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens

zehn Wochenstunden abgehalten hat

und davon wenigstens vier Wochenstunden

auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,

Repetitorien, Konversatorien oder

für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen

entfallen sind. Liegen auch die

Voraussetzungen der lit. b oder c vor, so

gebühren die Zuschläge nach lit. b oder c

zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d.

(3) Lehrveranstaltungen, die der Hochschulprofessor

gemeinsam mit anderen Hochschulprofessoren

abhält, sind auf die in Abs. 2 genannte

Anzahl der Wochenstunden anteilsmäßig

anzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, die der Hochschulprofessor

gemeinsam mit verantwortlich tätigen

Hochschulassistenten (Vertragsassistenten) oder

mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen

Beamten abhält, sind dem Hochschulprofessor

auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen

zur Gänze anzurechnen, falls er

persönlich während der ganzen angekündigten

Zeit tätig war; trifft diese Voraussetzung nicht

zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf

die in Abs. 2 lit. a und d genannte Wochenstundenzahl

mit einem Viertel der angekündigten

Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die

in Abs. 2 lit. a genannte Wochenstundenzahl jedoch

nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden.

(5) Lehrt der Hochschulprofessor weniger als

sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert

sich der Grundbetrag um je 25 v. H. für

jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester.

Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren

in diesen Fällen nicht.

(6) Übt der Hochschulprofessor seine Lehrtätigkeit

nur während eines Teiles des Semesters

aus, so vermindert sich die Kollegiengeld-

abgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen

Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semestep

bezogenen vollen Lehrverpflichtung.

(7) Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen

eines Fachgebietes auf zwei Semester

eines Studienjahres ungleich verteilt sind,

ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung

vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4

anrechenbaren Wochenstundenzahl im Studienjahr

auszugehen.

(8) Einem Hochschulassistenten, der bei

Pflichtlehrveranstaltungen ohne besonderen

Lehrauftrag im Sinne des § 5 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes

verantwortlich mitgearbeitet

hat, gebührt in den nachstehend angeführten

Fällen eine Kollegiengeldabgeltung in der

Höhe eines Achtels des Grundbetrages gemäß

Abs. 2 lit. a für jede Wochenstunde im Semester,

höchstens jedoch in der Höhe des Grundbetrages.

a) Die Abgeltung gebührt nur für Lehrveranstaltungen,

die von wenigstens 30 Hörarn

inskribiert wurden.

b) Die Abgeltung gebührt für die einzige abgehaltene,

zur Erfüllung des Studienplanes

notwendige Pflichtlehrveranstaltung ihrer

Art.

c) Ist eine dieser Pflichtlehrveranstaltungen,

soweit es sich um Proseminare, Übungen,

Arbeitsgemeinschaften oder Repetitorien

handelt, in Gruppen für je wenigstens

30 Hörer abgehalten worden, so gebührt

die Abgeltung jedem Assistenten, der die

Lehrveranstaltung für eine Gruppe abgehalten

hat. Einem Assistenten, der eine

Lehrveranstaltung in mehreren solchen

Gruppen zu verschiedenen Zeiten abgehalten

hat, gebührt die Abgeltung für jede

Gruppe.

d) Verlangt eine intensiv geführte Übung

aus pädagogischen Gründen nicht die Teilung

der Lehrveranstaltung in mehrere

Gruppen, wohl aber die Betreuung einer

großen Zahl von Studierenden durch mehrere

Assistenten, so gebührt die Abgeltung

für eine solche Lehrveranstaltung jedem

Assistenten, der während der vollen angekündigten

Zeit der Lehrveranstaltung wenigstens

30 Hörer angeleitet und betreut

hat.

e) Die Abgeltung gebührt für Übungen in

Laboratorien mit besonders gefährlichen

Geräten bei einer Betreuung von wenigstens

10 Hörern, falls aus Gründen der

Unfallverhütung eine besonders genaue

Überwachung notwendig ist.

(9) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen

oder außerordentlichen Hochschulprofessors

an der eigenen oder an einer anderen Fakultät

oder Hochschule ohne Fakultätsgliederung

sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung

zu berücksichtigen. Besondere Lehraufträge

nach § 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, dürfen nur für eine zehn

Wochenstunden im Semester übersteigende Lehrtätigkeit,

an der eigenen Fakultät überdies nur

zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten

Lehrkanzel erteilt werden.

(10) Inwieweit den Hochschulprofessoren ein

Anteil an Eingängen aus anderen Hochschultaxen

als dem Kollegiengeld als Vergütung für

ihre Mitwirkung an der Tätigkeit, für welche

die Hochschultaxen zu entrichten sind, sowie als

Vergütung für die Versehung akademischer

Funktionen zukommt, bestimmt sich nach den

jeweils hiefür geltenden Rechtsvorschriften.

Besoldungsrechtliche Begünstigungen

für Hochschulprofessoren

§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers

oder Künstlers aus dem In- oder

Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident

bei der Ernennung des Wissenschaftlers oder

Künstlers zum Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche

Begünstigungen gewähren

a) einen höheren als den im § 48 vorgesehenen

Gehalt,

b) eine höhere als die im § 51 vorgesehene

Kollegiengeldabgeltung,

c) einen besonderen verzinslichen Vorschuß

zur Beschaffung einer angemessenen Wohnung

im neuen Dienstort oder in dessen

Nähe,

d) den Ersatz der Reise- und Frachtkosten,

die durch die Wohnsitzverlegung aus dem

Anlaß der Ernennung entstehen, und einen

Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr

für die Zeit, in der der Hochschulprofessor

gezwungen ist, einen doppelten

Haushalt zu führen.

(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 lit. a und

b kann der Bundespräsident auch gewähren, um

die Berufung eines Hochschulprofessors in das

Ausland abzuwehren.

(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur

gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder

Künstler sich vor seiner Ernennung zum Hochschulprofessor

schriftlich verpflichtet, innerhalb

von drei Jahren nach seiner Ernennung keine Berufung

an eine andere Hochschule anzunehmen.

(4) Nimmt ein Hochschulprofessor, dem eine

Begünstigung nach Abs. 1 lit. c gewährt worden

ist, eine Berufung in das Ausland an, ehe er den

besonderen Vorschuß zur Gänze zurückgezahlt

hat, so wird der noch nicht zurückgezahlte Vorschußbetrag

sofort fällig. In diesem Falle sind die

Leistungen aus einer nach Abs. 1 lit. d gewährten

Begünstigung dem Bund zu erstatten."

1$. An die Stelle der Abs, 3 und 4 des § 53

treten folgende Bestimmungen

„(3) Wird ein Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen

L 2a angehört, zum Hochschulassistenten

ernennt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die für

die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe

notwendige Zeit in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Hochschulassistent zurückgelegt

hätte.

(4) Wird ein Beamter, der nicht unter die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 fällt, zum Hochschulassistenten

ernannt, so richtet sich seine Gehaltsstufe

nach der Zeit, die für die Vorrückung

oder für die Zeitvorrückung maßgebend war,

und zwar, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,

für die volle Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, überstellt wurde, im vollen

Ausmaß, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,

für die die Absolvierung einer

höheren Lehranstalt vorgeschrieben ist, überstellt

wurde, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß, wenn der Beamte aus einer sonstigen

Verwendungsgruppe überstellt wurde, in dem

sechs Jahre übersteigenden Ausmaß.

(5) Ist der Gehalt des Hochschulassistenten

niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt

dem Hochschulassistenten eine nach Maßgabe des

Erreichen; eines höheren Gehaltes einzuziehende,

ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den bisherigen

Gehalt; ruhegenußfähige Zulagen sind

bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem

Gehalt zuzurechnen."

17. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

18. § 56 erhält folgende Fassung

„Dienstalterszulage

§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß

von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 6ind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt Jedoch abweichend

von Abs. 1 für Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA 1212 S,

der Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 922 S

und

der Verwendungsgruppe L 2b 1 527 S."

19. § 57 Abs. 2 lit. c und d erhalten folgende

Fassung

20. An die Stelle des § 57 Abs. 3 treten folgende

Bestimmungen

„(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe

L 1 erhöht sich nach sechsjähriger

Ausübung der Funktion um 15 v. H. und nach

zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 v. H.

In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume

einer Betrauung mit der Leitung von

Unterrichtsanstalten zur Gänze und Zeiträume

der Ausübung einer Funktion, für die eine

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei

Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppen

L 2 erhöht sich nach achtjähriger

Ausübung der Funktion um 15 v. H. und nach

zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 v.H.

Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion,

für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt,

und Zeiträume der Ausübung einer Funktion,

für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1

gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung

einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage

gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln

einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der

Leitung von Unterrichtsanstalten (§ 59 Abs. 1)

sind der Zeit der Innehabung der Funktion

gleichzuhalten.

(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2

oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt

die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b

gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe

L 1 überstellt worden wären."

21. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 57 erhalten

die Bezeichnung „(6)" und „(7)".

22. § 58 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 225 S.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an

Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe

von 412 S."

23. § 58 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen

des Abs, 2 bis 4 anzuwenden sind, nur zum

Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage

begründenden Verwendung oder in Verwendungen

beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene

Dienstzulagen begründen, so gebührt die

jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des

Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden

Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung

in dieser Verwendung."

24. An die Stelle des § 58 Abs. 6 treten folgende

Bestimmungen

„(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an

Übungsschulen der Pädagogischen Akademien gebührt

eine Ergänzungszulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als

Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem

Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in

der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe

L 1 innegehabten Verwendungsgruppe

geblieben wären und als Lehrer an

Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

verwendet würden (§ 59 Abs. 12 lit. b).

(7) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5

und die Ergänzungszulage nach Abs. 6 sind für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

Im Falle des Abs. 5 ist der Bemessung des Ruhegenusses

der Durchschnittsbetrag der während

der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage

zugrunde zu legen."

25. An die Stelle des § 59 Abs. 3 bis 13 treten

folgende Bestimmungen

„(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a l,

die die Erfordernisse für die Anstellung in der

Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf

einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Dienstposten oder an einer Übungsschule

verwendet werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe;

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b l,

die die Erfordernisse für die Anstellung in der

Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf

einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Dienstposten verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in

der gleichen Gehaltsstufe. Dies gilt sinngemäß

auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2b 2 die Erfordernisse für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt

und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten verwendet

wird.

(5) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die

die im § 58 Abs. 3 lit. c und d angeführte Befähigung

aufweisen und auf einem der in diesen

Bestimmungen angeführten Dienstposten verwendet

werden, ohne auf einen solchen Dienstposten

ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen

mit der Befähigung für Sonderkindergärten,

die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen,

die an Übungskindergärten verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4, wobei die im

zweiten Halbsatz angeführte Erhöhung nur bei

einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in

Betracht kommt; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5

sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die

den Anspruch auf die Dienstzulage begründet,

mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer

im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand noch in dieser Verwendung

gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage

nach § 58 Abs. 5 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 6

zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(7) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen.

Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht

lit. b anzuwenden ist, 225 S,

b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) und an geteilten Klassen

zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen)

337 S,

c) an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen)

469 S.

(8) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit

der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden

Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage von 225 S.

(9) Lehrern an der Bundes-Fachschule und

-Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten

haben, an denen sich Schüler mit verschiedenen

Arten von Behinderungen befinden,

gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung

eine Dienstzulage von 336 S.

(10) Klassenlehrern der Verwendungsgruppe

L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung

einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten

Besuchsschulklasse betraut sind, gebührt für die

Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen

ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) eines

Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der

gleichen Gehaltsstufe.

(11) Klassenlehrern der Verwendungsgruppe

L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung

einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten

Besuchsschulklasse betraut sind, gebührt für die

Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen

ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) eines

Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der

gleichen Gehaltsstufe.

(12) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2

oder L 2b 2,

a) die an Hauptschulen ganzjährig mit der

Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes

im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen

betraut sind

oder

b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen

Akademien verwendet werden,

gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung

eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen ihrem Gehall (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage),

der ihnen gebühren würde, wenn sie zu

Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 ernannt

worden wären, jedoch mindestens im Ausmaß

von 300 S.

(13) Die Dienstzulagen nach den Abs. 7 bis 13

sind ruhegenufifäbig, wenn der Lehrer in den

letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder

seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den

Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden

Verwendung gestanden ist. Die Dienstzulage nach

Abs. 7 ist für den Ruhegenuß auch dann

anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen

durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch

auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung

gestanden ist und der Anspruch erst in

den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung

oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen

ist.

(14) Lehrern, die mit der Leitung eines Bundeskonviktes

betraut sind, gebührt eine Dienstzulage

in der Höhe der um 25 v. H. erhöhten

Dienstzulage, auf die sie nach den Bestimmungen

des § 60 Abs. 3 bis 6 Anspruch hätten, wenn sie

als Erzieher verwendet würden; diese Dienstzulage

ist ruhegenußfähig, wenn diese Verwendung

mindestens ein Jahr gedauert hat und der

mit der Leitung eines Bundeskonviktes betraute

Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des

Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung

gestanden ist.

(15) Von den Dienstzulagen nach den Abs. 1

bis 5, 7 bis 12 und 14 und von dem diesen

Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung

ist der Pensionsbeitrag zu entrichten."

26. § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Lehrern

a) der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an einer

Hauptschule, einer Sonderschule, einer

Übungsschule, einer Berufsschule oder

einem Polytechnischen Lehrgang verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Ver-

wendung eine Dienstzulage in der Höhe

von 225 S, höchstens jedoch in der Höhe

des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe;

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß;

b) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten

an einer Hauptschule, einer Sonderschule

oder einer Übungsschule verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage in der Höhe

von 225 S, höchstens jedoch in der Höhe

des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe;

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß;

c) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten

an einem Polytechnischen Lehrgang

oder an einer Berufsschule verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage in der Höhe

von 412 S, höchstens jedoch in der Höhe

des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe;

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß;

d) der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten

an einem Polytechnischen Lehrgang

oder an einer Berufsschule verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage in der Höhe des

Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) eines

Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3

in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß

auch dann, wenn ein Lehrer der

Verwendungsgruppe L 2b 1, der die Erfordernisse

zwar für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber

für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe

L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen

Dienstposten an einem Polytechnischen

Lehrgang oder an einer Berufsschule

verwendet wird; § 58 Abs. 5 gilt

sinngemäß."

27. § 60 Abs. 3 erster Satz erhält folgende

Fassung

„Lehrern, die neben ihrer Lehrtätigkeit an

Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten,

Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder

an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe

und durch die Dienstzulagenstufe

bestimmt wird."

28. § 60 Abs. 8 erhält folgende Fassung

„(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2

und L 2b 2 an Hauptschulen, die mit der Erteilung

übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang

des Unterrichtes an Übungsschulen im Schuljahr

nur während eines Semesters betraut sind,

gebührt für die Dauer der Erteilung des übungsschulmäßigen

Unterrichtes eine Dienstzulage im

Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 10."

29. § 62 erhält folgende Fassung

„Überstellung

§ 62. (1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in eine der Verwendungsgruppen

L 2b überstellt, so gebührt ihm die

Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe L 3 notwendig ist, in

dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß als

Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2b

zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes

von zwei Jahren tritt ein solcher von vier Jahren,

wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis für

die Verwendungsgruppe L 2b nicht durch die

Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Lehranstalt erfüllt hat.

(2) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in eine der Verwendungsgruppen I. 2a

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Erreichung seiner Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe

L 3 notwendig ist, in dem vier

Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer einer

der Verwendungsgruppen L 2a zurückgelegt

hätte; an die Stelle des Zeitraumes von vier

Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn

der Lehrer das Anstellungserfordernis für die

Verwendungsgruppen L 2a nicht durch die Ablegung

der Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt

erfüllt hat.

(3) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen

L 2b in eine der Verwendungsgruppen

L 2a überstellt, so gebührt ihm die

Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

in einer der Verwendungsgruppen L 2b notwendig

ist, in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß

als Lehrer der Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte, in die er überstellt wird.

(4) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen

L 2b in die Verwendungsgruppe

L PA oder L 1 überstellt, so gebührt ihm die

Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

in einer der Verwendungsgruppen L 2b notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß

als Lehrer der Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte, in die er überstellt wird; an die Stelle des

Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von

sechs Jahren, wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe L PA

oder L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung

im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse

für diese Verwendungsgruppe

erfüllt.

(5) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen

L 2a in eine der Verwendungsgruppen

L PA oder L 1 überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe in einer der Verwendungsgruppen

L 2a notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, in die er überstellt

wird; an die Stelle des Zeitraumes von zwei

Jahren tritt ein solcher von vier Jahren, wenn

der Lehrer das Anstellungserforderais für die

Verwendungsgruppen L PA oder L 1 nicht durch

die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne

der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für

diese Verwendungsgruppe erfüllt.

(6) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in die Verwendungsgruppe L PA

oder L 1 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe in der

Verwendungsgruppe L 3 notwendig ist, in dem

sechs Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 zurückgelegt

hätte; hat der Lehrer das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe L PA

oder L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung

im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse

für diese Verwendungsgruppe

erfüllt, so ist er so zu behandeln, als ob die

Abs. 1 und 4 auf ihn angewendet worden wären.

(7) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist er

abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1

bis 6 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der

Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die höhere Verwendungsgruppe

in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe

verbracht hätte.

(8) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 in die Verwendungsgruppe L PA, ein Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA in die Verwendungsgruppe

I. 1, ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2,

ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in

die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder ein Lehrer

einer der Verwendungsgruppen L 2b in eine der

anderen Verwendungsgruppen L 2b überstellt,

so bleibt er in der bisherigen Gehaltsstufe.

(9) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 6

und Abs. 8 ist: die in der höchsten Gehaltsstufe

einer Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis

zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung

und den Anfall einer Dienstalterszulage

anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 6 und 8 wird der Vorrückungstemin nicht

berührt.

(11) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Lehrer jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt dem

Lehrer eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage

auf diesen Gehalt; ruhegenußfähige Zulagen sind

bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem

Gehalt zuzurechnen."

30. § 64 Abs. 3 erster Satz erhält folgende Fassung

„Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes

zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung

so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung

zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt

worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben

wäre."

31. § 64 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist

auf die Bestimmungen der §§ 62 und 63 Bedacht

zu nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen

der Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst,

der Richter, der staatsanwaltschaftlichen

Beamten und der Hochschullehrer

sowie die Verwendungsgruppen A und H 1 den

Verwendungsgruppen L PA und L 1, die Verwendungsgruppen

B, W 1 und H 2 den Verwendungsgruppen

L 2b, alle übrigen Verwendungsgruppen

der Verwendungsgruppe L 3."

32. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

33. Dem § 65 wird angefügt

„(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die

durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören

und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe

verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage in der Höhe von 850 S; in

den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen,

in denen der Beamte mit der Funktion

eines Landesschulinspektors betraut war

(S 71).

(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die

durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören

und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe

verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage in der Höhe von 500 S; in

den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen,

in denen der Beamte mit der Funktion

eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71)."

34. § 66 erhält folgende Fassung

„Dienstalterszulage

§ 66. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht

hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage

in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

Die Bestimmungen der §§ 8

bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."

35. § 68 erhält folgende Fassung

„§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 2 in die Verwendungsgruppe S 1

überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und

allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen

Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem vier

Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der

Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte; an

die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt

ein solcher von sechs Jahren, wenn der Beamte

das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe

L 1 nicht durch die Vollendung einer

Hochschulbildung im Sinne der gemeinsamen

Anstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe

aufweist.

(2) Bei Überstellungen nach Abs. 1 ist die in

der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe

verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier

Jahren für die Vorrückung und den Anfall einer

Dienstalterszulage anzurechnen. Die Bestimmungen

der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 wird

der Vorrückungstermin nicht berührt.

(4) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt

dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage

auf diesen Gehalt; ruhegenußfähige Zulagen

sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulagen

dein Gehalt zuzurechnen."

36. § 70 erhält folgende Fassung

„§ 70. (1) Wird ein Beamter der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder ein

Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder L 1

zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1 oder ein Beamter der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe B

oder ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2b zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppe S 2 ernannt, so gebühren ihm

die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für

die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in

seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

ist, in dem 16 Jahre übersteigenden Ausmaß als

Beamter des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, in die er überstellt

wird. Beträgt die Zeit, die für die Zeitvorrückung

oder für die Vorrückung maßgebend ist,

weniger als 16 Jahre, so verlängert sich der Zeitraum

für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2

um den auf 16 Jahre fehlenden Zeitraum.

(2) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2a zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppe S 2 ernannt, so gebühren ihm

die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für

die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in

seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

ist, in dem 14 Jahre übersteigenden Ausmaß als

Beamter des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 2 zurückgelegt hätte. Beträgt die

Zeit, die für die Zeitvorrückung oder für die

Vorrückung maßgebend ist, weniger als 14 Jahre,

so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung

in die Gehaltsstufe 2 um den auf

14 Jahre fehlenden Zeitraum.

(3) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe C oder ein

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 zum Beam-

ten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 2 ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe

und allfällige Dienstalterszulage, die

sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für

die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung

in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

war, in dem 18 Jahre übersteigenden Ausmaß

als Beamter des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

überstellt wird. An die Stelle des Zeitraumes von

18 Jahren tritt ein solcher von 20 Jahren, wenn

der Beamte nicht eine Reifeprüfung an einer

höheren Lehranstalt abgelegt hat. Die Bestimmung

des Abs. 1 letzter Satz ist mit der Abweichung

anzuwenden, daß an die Stelle von

16 Jahren 18 bzw. 20 Jahre treten.

(4) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe B oder ein Lehrer

einer der Verwendungsgruppen L 2b zum

Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1 ernannt, so gebühren ihm die

Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die

sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für

die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in

seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

war, in dem 20 Jahre übersteigenden Ausmaß

als Beamter des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in die

er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes

von 20 Jahren tritt ein solcher von 22 Jahren,

wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für

die Verwendungsgruppe L1 nicht durch die

Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der

gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die

Verwendungsgruppe aufweist. Die Bestimmung

des Abs. 1 letzter Satz ist mit der Abweichung

anzuwenden, daß an die Stelle von 16 Jahren

20 bzw. 22 Jahre treten.

(5) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppen

L 2a zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe S 1 ernannt, so gebühren

ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die sich ergeben würden, wenn er die

Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen

Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem

18 Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter des

Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, in die er überstellt wird; an

die Stelle des Zeitraumes von 18 Jahren tritt

ein solcher von 20, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe

L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung

im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse

für diese Verwendungsgruppe aufweist.

Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz ist

mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle

von 16 Jahren 18 bzw. 20 Jahre treten.

(6) Bei der Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 bis 5 gelten § 35 Abs. 7 und § 68 Abs. 3

sinngemäß.

(7) Ist der Gehalt, den der Beamte nach dem

Abs. 1 bis Abs. 3 erhält, niedriger als der bisherige

Gehalt, so gebührt dem Beamten eine

nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes

einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage

auf den bisherigen Gehalt; ruhegenußfähige

Zulagen sind bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

37. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt

ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem

Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die

vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe

seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die

Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen

seinem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen

Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich

der ruhegenußfähigen Zulagen), der

dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden

wäre, nicht übersteigen; bei Lehrern der Verwendungsgruppe

L3 tritt an die Stelle des Gehaltes

der entsprechenden Verwendungsgruppe

der Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Gehalt

der Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in

der gleichen Gehaltsstufe."

38. § 71 a Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Lehrern, die im schulpsychologischen

Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender

Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage,

für die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden

sind."

39. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

40. § 86 Abs. 2 lit. a erhält folgende Fassung

41. § 86 Abs. 2 lit. e und f erhalten folgende

Fassung

Artikel II

Soweit die Art. II, III und V der 19. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, auf § 12

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I verweisen, ist darunter § 12 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I der

19. Gehaltsgesetz-Novelle und des Art. I Z. 5

bis 8 dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

Artikel III

(1) Bei Beamten des Dienststandes, die vor

dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen

wurden, sind für die Ermittlung einer

Jubiläumsbelohnung gemäß § 20 Abs. 2 bis 5

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen

1. die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle

in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes

angeführten Zeiten;

2. die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung

1957, BGBl. Nr. 228, in der bis

zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete

Behinderungszeit;

3. die von Südtirolern und Kanaltalern im

italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die

von Heimatvertriebenen im öffentlichen

Dienst ihres Heimatstaates verbrachten

Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen

österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages

berücksichtigt (für die

Vorrückung angerechnet) wurden.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer

nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche

Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938

und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn

sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit

§ 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß § 2

Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter

Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet

wurden.

(3) Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die

Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich

ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt,

so kann ihm die Jubiläumsbelohnung

beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt

werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung

der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus dem Dienststand zugrunde zu

legen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes

1956 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende

Dienstzeit von Beamten, bei denen für

die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die

Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-

Novelle nicht angewendet wurden, ist

unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen

zu ermitteln.

(5) Beamten, die zufolge der Anwendung des

§ 20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I Z. 9 und der Abs. 1 bis 4 die Voraussetzungen

für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung

vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

erfüllt hätten, kann, soweit nicht Abs. 3

anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter

Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt

werden, der dem Beamten für den Monat der

Kundmachung zusteht.

Artikel IV

(1) Die Bestimmungen des § 51 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I Z. 15

gelten nur für Hochschullehrer an wissenschaftlichen

Hochschulen. Für Hochschullehrer an

Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen des

§ 52 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum

Inkrafttreten des Art. I Z. 15 dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung weiter.

(2) Hochschulprofessoren, deren Kollegiengeldabgeltung

gemäß Art. I Z. 15 niedriger ist

als der von ihnen in den letzten sechs Semestern

bezogene durchschnittliche Kollegiengeldanteil,

gebührt eine Kollegiengeldabgeltung bei Aufrechterhaltung

der in der Zeit vom 1. Oktober

1966 bis 1. Oktober 1969 abgehaltenen durchschnittlichen

Lehrtätigkeit im Ausmaß der um

25 v. H. erhöhten durchschnittlichen Kollegiengeldanteile.

Umfaßt die Dienstzeit weniger als

sechs Semester, so ist von dem in dieser Zeit bezogenen

Kollegiengeldanteil auszugehen.

Artikel V

(1) Ab 1. September 1970 gebührt Lehrern

der Verwendungsgruppe L1 in der Gehaltsstufe

17 die besoldungsrechtliche Stellung, die

sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Lehrer des Ruhestandes, Hinterbliebene und Angehörige

sinngemäß anzuwenden; bei der Bemessung

der Ruhe- und Versorgungsibezüge sind

die Bestimmungen des § 57 Abs. 3 und 4 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

Z. 20 anzuwenden.

(3) Mit 1. September 1970 werden die Lehrer

der bisherigen Verwendungsgruppe L 2 B zu

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 3, Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2 HS zu Lehrern der

Verwendungsgruppe L 2b 2 und Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 V zu Lehrern der Verwendungsgruppe

L 2b 1.

(4) Lehrern, die gemäß Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 244,

mit Wirkung vom 1. September 1974 zu Lehrern

der Verwendungsgruppen L 2a zu ernennen sind,

gebührt bis zu diesem Zeitpunkt eine Dienstzulage;

sie beträgt für die Zeit vom

1. September 1970 bis 31. August 1971

20 v. H.,

1. September 1971 bis 31. August 1972

40 v. H.,

1. September 1972 bis 31. August 1973

60 v. H.,

1. September 1973 bis 31. August 1974

80 v. H.

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstzulage oder

Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstzulage oder

Dienstalterszulage), der ihm in der neuen Verwendungsgruppe

gemäß § 62 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I Z. 28 zukäme.

Die Dienstzulage ist als Gehaltsbestandteil zu

behandeln.

(5) Bei den gemäß Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 vorzunehmenden

Überstellungen mit Wirkung vom 1. September

1974 sind die Bestimmungen des § 62

Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe

verbrachte Zeit bis zum Höchstausmaß

von sechs Jahren anzurechnen ist.

(6) Die Ruhegenüsse der Lehrer des Ruhestandes,

die — falls sie noch dem Aktivstand

angehörten — nach ihrer Ausbildung und Verwendung

gemäß Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 für eine Ernennung zu

Lehrern einer der Verwendungsgruppen L 2a in

Betracht kämen, sind wie folgt neu zu bemessen

1. für die Zeit vom 1. September 1970 bis

31. August 1974 unter Einbeziehung der

Dienstzulage nach Abs. 4,

2. für die Zeit ab 1. September 1974 auf

Grund der Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe,

in die diese Lehrer bei Anwendung

des Art. IV der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 einzureihen wären.

Hiebei sind die Bestimmungen des § 62 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I Z. 28 anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind

auf Hinterbliebene und Angehörige von Lehrern

sinngemäß anzuwenden, bei denen die in diesen

Absätzen umschriebenen Voraussetzungen gegeben

wären.

(8) Für den Gehalt der Lehrer, die im schulpsychologischen

Dienst bei den Schulbehörden

des Bundes tätig sind und die das Doktorat der

Philosophie mit dem Hauptfach Psychologie

(Pädagogik) oder die Anstellungserfordernisse für

den Dienstzweig 26 der Lehrer-Dienstzweigeordnung,

Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 296/1968 erfüllen, gelten bis

zum 1. September 1975 die Bestimmungen für

Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.

Artikel VI

(1) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 31

sind die Beamten des Schulaufsichtsdienstes in

der Gehaltsstufe 9 wie folgt überzuleiten

(2) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 31

sind die Beamten des Schulaufsichtsdienstes der

Verwendungsgruppen S 2 und S 3 in die neue

Verwendungsgruppe S 2 überzuleiten, wobei sich

die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin

nicht ändern; den in der bisherigen Gehaltsstufe

9 befindlichen Beamten gebührt jedoch

die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus

der Tabelle im Abs. 1 ergibt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

auf Beamte des Ruhestandes, Hinterbliebene und

Angehörige sinngemäß anzuwenden; bei der Bemessung

der Ruhe- und Versorgungsbezüge sind

die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 und 4 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

Z. 32 anzuwenden.

Artikel VII

(1) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z. 38

sind die Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 3, Dienstklasse III in das im Art. I Z. 38

vorgesehene Gehaltsschema wie folgt überzuleiten

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Beamte des Ruhestandes, Hinterbliebene und

Angehörige sinngemäß anzuwenden.

Artikel VIII

(1) Für die Zeit vor dem 1. Oktober 1968 gebühren

Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W3, die die Voraussetzungen des § 86

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllen,

(2) Für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zum

31. Dezember 1969 gebühren Wachebeamten der

Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen

des § 86 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

erfüllen, in der Dienstklasse IV die Gehaltsstufe

5 mit 5521 S bzw. die Gehaltsstufe 6 mit

5765 S.

Artikel IX

Auf die in Art. I Z. 17 bis 19, 22, 24, 25, 31,

32 und 38 bis 40 und im Art. VIII Abs. 2 angeführten

Bezugsansätze sind die Bestimmungen

des Art. II der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 259/1968, anzuwenden.

Artikel X

(1) Die 19. Gehaltsgesetz-Novelle wird wie

folgt geändert

1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung

„3. die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen

des Beamtenüberleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet

worden ist;".

2. In Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z. 6

der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende

Z. 7 wird neu angefügt

„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines

Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten,

wenn für den Beamten die Reifeprüfung

für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben

war; die Bestimmungen des § 12

Abs. 2 Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei

Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden."

3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten,

die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen

E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt

wurden und denen nach diesem Zeitpunkt

keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in

der Weise zu ermitteln, daß die Zeit, die für

das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die

sie gemäß § 83 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung

notwendig ist, dem 1. Feber 1956 vorangesetzt

wird."

4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt

„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind

hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten

nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I und des Art. I der 20. Gehaltsgesetz-

Novelle und nach Art. II zu behandeln."

5. Art. III Abs. 6 erster Satz erhält folgende

Fassung

„Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 4

festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen

A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens

der Verbesserung des Vorrückungsstichtages

(Abs. 8), in den Dienstklassen VII,

VIII oder IX befinden, und bei Beamten der

Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich

an diesem Tag in den Dienstklassen VI, VII oder

VIII befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme,

die günstigeren, für die Berechnung des

Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen

hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes

in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis

gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen

Stellung ergeben hätte."

6. Art. in Abs. 7 erhält folgende Fassung

„(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der

übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag

nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum

zu verbessern, um den der gemäß § 8

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden

Vorrückungstermin gerundete verbesserte

Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 8

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden

Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag

nach Abs. 2 liegt. Diese Bestimmung

gilt sinngemäß für die Richter und staatsanwaltschaftlichen

Beamten in den Standesgruppen

2 und 3 hinsichtlich der Bemessung des Gehaltes

und der Dienstzulage und für die Richter

und staatsanwaltschaftlichen Beamten in den

Standesgruppen 1 und 4 bis 8 hinsichtlich der

Bemessung des Gehaltes."

7. Art. V erhält folgende Fassung

„Für Bedienstete, die am Tag der Kundmachung

der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und seither

ununterbrochen in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund standen, in dem ein

Vorrückungsstichtag gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, festgesetzt

war, ist anläßlich ihrer Aufnahme in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus

dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag

dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen,

der sich aus § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I und II ergibt. Der günstigere

dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag

festzusetzen."

(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 1 der

19. Gehaltsgesetz-Novelle sind auch auf Beamte

anzuwenden, bei denen ein Ansuchen um Anrechnung

von Vordienstzeiten, das nach den Bestimmungen

der Vordienstzeitenverordnung 1957,

BGBl. Nr. 228, zulässig war, bis zum 1. März

1969 eingebracht wurde.

(3) Bei Beamten, die unmittelbar in eine

höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen

wurden, kann im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung

verbessert werden, wenn der Festsetzung

ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme

ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde

gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung

eines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung der 19. und

20. Gehaltsgesetz-Novelle und der Art. II und

III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung

des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle ergeben

würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen

Stellung zugrundegelegte Dienstzeit ist

aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn

eines Bundesbeamten zu ermitteln. Die

Bestimmungen des Art. III Abs. 8 und 9 der

19. Gehaltsgesetz-Novelle sind auf diese Verbesserungen

anzuwenden.

Artikel XI

Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits

festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag

von Amts wegen neu festzusetzen, wenn

sich für sie aus Art. I Z. 5 bis 8, Art. II und

Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle im Zusammenhang

mit Art. III Abs. 6 und 7 der 19. Ge-

haltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche

Stellung ergibt. Art. III Abs. 8 und 9

der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.

Artikel XII

(1) Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung

von Vordienstzeiten für die Vorrückung

oder für die Bemessung des Ruhegenusses

dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er

seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat,

so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der

seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,

nach dem 27. April 1945 zur Berechnung

einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen

wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem

Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf

Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses

als Abfertigung erhalten hat, und

dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung

von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich

erstattet hat.

(3) Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene

Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach

dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung

eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat,

wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung

dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis

eingegangen ist und die erstgenannte

Bundesdienstzeit nicht der Bemessung

einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt

wurde.

Artikel XIII

Die Bestimmungen des Artikels VII der

19. Gehaltsgesetz-Novelle sind auf Beamte der

Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1 und H 2,

die in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Juli 1969

in die Dienstklasse V oder in eine höhere Dienstklasse

befördert wurden, für die Verbesserung

ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

in der der Beförderung vorangehenden Dienstklasse

anzuwenden, wenn sich für sie daraus in

ihrer nunmehrigen Dienstklasse gemäß § 33

Abs. 4 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 eine bezugsrechtliche

Verbesserung ergibt.

Artikel XIV

(1) Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Art. I Z. 10 mit

1. Jänner 1969,

2. die Bestimmungen des Art. I Z. 5 bis 8, der

Art. II und X und der Anlage zu § 12

Abs. 2 Z. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I mit 1. März 1969,

3. die Bestimmungen des Art. I Z. 1 mit

1. September 1969,

4. die Bestimmungen des Art. I Z. 15 und des

Art. IV mit 1. Oktober 1969,

5. die Bestimmungen des Art. I Z. 38 und 39,

der Art. VII und VIII und des Art. IX,

soweit sich dieser auf Art. I Z. 38 und 39

und Art. VIII Abs. 2 bezieht, mit 1. Jänner

1970,

6. die Bestimmungen des Art. I Z. 14, 16, 17

(soweit nicht Art. V anzuwenden ist), 18 bis

22, 24, 25, 27 bis 37 und 40, der Art. V

und VI und des Art. IX, soweit dieser nicht

schon gemäß Z. 5 mit 1. Jänner 1970 in

Kraft getreten ist, mit 1. September 1970.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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