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245_1969 AT

245. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

wird kundgemacht

1. Der Internationale Fernmeldevertrag, BGBl.

Nr. 100/1969, wird wie folgt berichtigt

Im ersten Absatz der Z. 4.2 der deutschen

Übersetzung des Zusatzprotokolls I hat es statt

„2,500.00 Schweizer Franken" richtig „2,500.000

Schweizer Franken" zu lauten.

2. Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 115/1969, wird wie folgt berichtigt

Im § 4 lit. d hat es statt „§ 1 Abs. 2" richtig

„§ 1 Abs. 3" zu lauten.

3. Im 53. Stück des Bundesgesetzblattes, ausgegeben

am 23. Juni 1969, hat es statt „Jahrgang

1968" richtig „Jahrgang 1969" zu lauten.

4. Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juli 1969,

BGBl. Nr. 232, mit der die Verordnung vom

9. Dezember 1968 über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form abgeändert wird, wird

wie folgt berichtigt

Die letzte Zeile der Z. 3 hat zu lauten

„oder tiefgekühlt (gefroren) ... * ".

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