245. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,
wird kundgemacht
1. Der Internationale Fernmeldevertrag, BGBl.
Nr. 100/1969, wird wie folgt berichtigt
Im ersten Absatz der Z. 4.2 der deutschen
Übersetzung des Zusatzprotokolls I hat es statt
„2,500.00 Schweizer Franken" richtig „2,500.000
Schweizer Franken" zu lauten.
2. Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 115/1969, wird wie folgt berichtigt
Im § 4 lit. d hat es statt „§ 1 Abs. 2" richtig
„§ 1 Abs. 3" zu lauten.
3. Im 53. Stück des Bundesgesetzblattes, ausgegeben
am 23. Juni 1969, hat es statt „Jahrgang
1968" richtig „Jahrgang 1969" zu lauten.
4. Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juli 1969,
BGBl. Nr. 232, mit der die Verordnung vom
9. Dezember 1968 über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form abgeändert wird, wird
wie folgt berichtigt
Die letzte Zeile der Z. 3 hat zu lauten
„oder tiefgekühlt (gefroren) ... * ".