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245_1967 AT

245. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel

Nachdem das am 13. April 1967 in New York unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel, welches also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE

VEREINTEN NATIONEN

In der Erwägung, daß die Generalversammlung

der Vereinten Nationen durch die Resolutionen

2089 (XX) und 2152 (XXI) vom 20. Dezember

1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der

Generalversammlung der Vereinten Nationen

die Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung

einer Einladung der Republik Österreich

durch die Resolution 2212 (XXI) vom

17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz

dieser Organisation in Wien zu errichten;

In der Erwägung, daß das von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am 13. Februar

1946 genehmigte Übereinkommen über

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen,

dem Österreich beigetreten ist, ipso facto

auf die Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung anwendbar ist;

In der Erwägung, daß es wünschenswert ist,

ein das Übereinkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen ergänzendes

Abkommen zu schließen, um jene Fragen zu

regeln, die in diesem Übereinkommen nicht berücksichtigt

worden sind und sich aus der Errichtung

des Amtssitzes der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

in Wien ergeben;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

In diesem Abkommen

a) bezeichnet der Begriff „die UNIDO" die

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung;

b) bezeichnet der Begriff „die Regierung" die

Bundesregierung der Republik Österreich;

c) bezeichnet der Begriff „Exekutivdirektor"

den Exekutivdirektor der UNIDO oder jenen

Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen

zu handeln;

d) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische

Behörden" die Bundes-, Landes-, Gemeinde-

oder sonstige Behörden der Republik

Österreich, die je nach dem Zusammenhang und

gemäß den in der Republik Österreich geltenden

Gesetzen und Übungen zuständig sind;

e) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik

Österreich"

(i) die Verfassungen des Bundes und der

Länder; und

(ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen,

die von der

Regierung, von den zuständigen österreichischen

Behörden oder in deren

Namen ausgehen;

f) bezeichnet der Begriff „Amtssitzbereich"

(i) das Gelände des Amtssitzes mit dem

darauf befindlichen Gebäude oder den

darauf befindlichen Gebäuden, wie es

jeweils in den im Abschnitt 3 vorgesehenen

Zusatzabkommen näher

umschrieben wird; und

(ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude,

welches jeweils auf Grund des

vorliegenden Abkommens oder eines

Zusatzabkommens mit der Regierung

als zu diesem Bereich vorübergehend

oder ständig zugehörig angesehen

wird;

g) bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat" einen

Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen,

einer der SpezialOrganisationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation ist;

h) bezeichnet der Begriff „Angestellte der

UNIDO" den Exekutivdirektor und alle Angehörigen

des Personals der UNIDO mit Ausnahme

des an Ort und Stelle aufgenommenen

und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

i) bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen"

das von der Generalversammlung der

Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte

Übereinkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen.

Artikel II

AMTSSITZBEREICH

Abschnitt 2

a) Der ständige Amtssitz der UNIDO befindet

sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur

über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt

werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes

an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung

des ständigen Amtssitzes gelten, wenn

nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Vereinten

Nationen vorliegt.

b) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb

Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung

für von der UNIDO einberufene Sitzungen benützt

wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich

einbezogen werden.

c) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen,

um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht

ohne ausdrückliche Zustimmung der Vereinten

Nationen der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches

oder des gesamten Amtssitzbereiches

entzogen wird.

Abschnitt 3

Die Regierung gewährt der UNIDO und die

UNIDO nimmt von der Regierung die Befugnis

entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils

in zwischen der Regierung und der UNIDO abzuschließenden

Zusatzabkommen näher umschrieben

wird, zu beziehen und ständig zu benützen.

Abschnitt 4

a) Die Vereinten Nationen haben für amtliche

Zwecke das Recht, eine oder mehrere Funksende-

und -empfangsanlagen zu errichten und zu betreiben,

um an geeigneten Punkten mit dem

Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung

zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die

Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung

ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung

mit dem Internationalen Fernmeldevertrag

und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen

betreiben. Die von diesen Anlagen benützten

Frequenzen werden von den Vereinten Nationen

der Regierung und dem Internationalen Ausschuß

für Frequenzregistrierung mitgeteilt

werden.

b) Die Regierung wird der UNIDO über ihr

Ersuchen für amtliche Zwecke geeignete Funk-

und Fernmeldeeinrichtungen entsprechend den

mit der Internationalen Fernmelde-Union zu

treffenden technischen Abmachungen gewähren.

Abschnitt 5

Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations-

und andere technische Einrichtungen jeder

Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen

unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften,

die für Einrichtungen, durch welche

Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder

Einwirkungen auf Vermögen entstehen können,

einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen

Behörden festzulegen sind.

Abschnitt 6

Die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen

Einrichtungen können, soweit dies für ihren

ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb

des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben

werden. Die zuständigen österreichischen Behörden

werden über Ersuchen der UNIDO,

gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden

Bestimmungen und Modalitäten, für

den Erwerb oder die Benützung entsprechender

Räumlichkeiten durch die UNIDO für derartige

Zwecke und für die Einbeziehung derselben in

den Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

Artikel III

EXTERRITORIALITÄT DES AMTSSITZBEREICHES

Abschnitt 7

a) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität

des Amtssitzbereiches, der nach den Bestimmungen

dieses Abkommens der Aufsicht und

Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist.

b) Soweit in diesem Abkommen oder im

Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen

ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß

Abschnitt 8 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb

des Amtssitzbereiches die Gesetze der Republik

Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen oder im

Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen

ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches

gesetzten Handlungen und vorgenommenen

Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte

oder der sonst zuständigen Organe der

Republik Österreich auf Grund der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 8

a) Die UNIDO ist befugt, für den Amtssitzbereich

geltende Vorschriften zu erlassen, um

darin alle für die vollständige Wahrnehmung

ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen

Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der

Republik Österreich, welche mit einer der von

der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes

erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in

dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit

gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen

der Republik Österreich und der UNIDO

darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO als im

Rahmen des vorliegenden Abschnittes erlassen

erscheint oder ob ein Gesetz der Republik

Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes

erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar

ist, ist unverzüglich nach dem in

Abschnitt 35 vorgesehenen Verfahren beizulegen.

Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift

der UNIDO in Geltung und das Gesetz

der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für

den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der

UNIDO seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift

der UNIDO behauptet wird.

b) Die UNIDO wird die Regierung erforderlichenfalls

von Zeit zu Zeit über die von ihr

gemäß Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften

unterrichten.

c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen

Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften

der zuständigen österreichischen Behörden

nicht entgegen.

Abschnitt 9

a) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein

Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine

in der Republik Österreich Hoheitsrechte

ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten,

um dort Amtshandlungen zu setzen, es

sei denn mit Zustimmung des Exekutivdirektors

und unter den von ihm festgelegten Bedingungen.

Gerichtliche Vollzugshandlungen einschließlich

der Beschlagnahme privaten Eigentums

dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher

Erlaubnis des Exekutivdirektors und unter

den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

b) Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen

des Allgemeinen Übereinkommens oder

des Artikels X dieses Abkommens verhindern,

daß der Amtssitzbereich Personen als Zuflucht

dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines

Gesetzes der Republik Österreich entziehen

wollen, die die Regierung an ein anderes Land

ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen

zu entgehen versuchen.

Artikel IV

SCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES

Abschnitt 10

a) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu

gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich

nicht durch Personen oder Personengruppen

gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten

versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung

des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden

ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den

zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

b) Wenn dies vom Exekutivdirektor gewünscht

wird, so werden die zuständigen österreichischen

Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten

zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung

im Amtssitzbereich beistellen.

Abschnitt 11

Die zuständigen österreichischen Behörden

werden alle entsprechenden Vorkehrungen

treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die

örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des

Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden

und die Erfüllung der Aufgaben, denen der

Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine

Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude

in der Umgebung derselben erschwert wird. Die

UNIDO wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen

treffen, um zu gewährleisten, daß die

durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten

Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches

liegenden Grundstücke nicht durch

irgendeine Verwendung des Geländes oder der

Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt

werden.

Artikel V

ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH

Abschnitt 12

a) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden in dem vom Exekutivdirektor erbetenen

Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend

machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen

öffentlichen Einrichtungen und Leistungen

einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung,

Gas, Post, Telephon, Telegraph, örtliche

Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr,

Feuerschutz und Schneeabfuhr von öffentlichen

Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung

einschränkende Wirkung zukommen soll, zu

angemessenen Bedingungen beigestellt werden.

b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden

Unterbrechung solcher Leistungen werden

die zuständigen österreichischen Behörden dem

Bedarf der UNIDO gleiche Bedeutung zumessen,

wie dem der wichtigsten Regierungsämter und

entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten,

daß die Arbeit der UNIDO keine

Beeinträchtigung erfährt.

c) Der Exekutivdirektor wird über Ersuchen

die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den

gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen

öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen,

die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen

im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen,

instandzuhalten, wiederherzustellen oder

zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß

dadurch die Durchführung der Aufgaben der

UNIDO nicht über Gebühr gestört wird.

d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder

Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen

Behörden bewerkstelligt wird oder die

diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle

stehen, ist die UNIDO zu Tarifen zu beliefern,

die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten,

vergleichbaren, der österreichischen staatlichen

Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel VI

NACHRICHTENVERKEHR, VERÖFFENTLICHUNGEN

UND TRANSPORTMITTEL

Abschnitt 13

a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die

UNIDO oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich

gerichtet sind, sowie die von der

UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf

welchem Wege und in welcher Form immer sie

übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur

und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in

ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.

Diese Immunität erstreckt sich — ohne daß

jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung

zukommen soll — auf Veröffentlichungen,

photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen,

Filme und Tonaufnahmen.

b) Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen

und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen

durch Kuriere oder versiegelt abzusenden

und zu empfangen; auf diese finden dieselben

Privilegien und Immunitäten Anwendung,

wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Abschnitt 14

a) Die Regierung anerkennt das Recht der

UNIDO, zur Erfüllung ihres Zwecks innerhalb

der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen

durch Druckwerke und Rundfunk

vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber,

daß die UNIDO auf Gesetze der Republik

Österreich oder auf internationale Verträge, die

das Urheberrecht betreffen und denen die Republik

Österreich angehört, Bedacht nehmen

wird.

Abschnitt 15

Die UNIDO ist berechtigt, für ihre amtlichen

Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu

Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen,

als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen

staatlichen Verwaltung für Personen-

und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Artikel VII

STEUERFREIHEIT

Abschnitt 16

a) Die UNIDO, ihre Vermögenswerte, Einkünfte

und anderes Eigentum sind von jeder

Form von Besteuerung befreit; eine solche

Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den

Eigentümer oder Bestandgeber des von der

UNIDO in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen

Erwägungen außerstande sein

sollte, der UNIDO Befreiungen von indirekten

Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten

der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die

von der UNIDO gekauft, bzw. für sie erbracht

wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen,

wird die Regierung der UNIDO für solche

Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen,

die von der Regierung und von der UNIDO

einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu

Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch

Einverständnis darüber, daß die UNIDO in

bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung

fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird

die UNIDO jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen

und Erleichterungen genießen, die der

österreichischen staatlichen Verwaltung oder den

bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern

diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je

nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch

weiters Einverständnis darüber, daß die UNIDO

nicht Befreiung von solchen Steuern fordern

wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche

Dienstleistungen darstellen.

c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die UNIDO

beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind

von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren

befreit.

d) Gegenstände, die von der UNIDO für amtliche

Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind

von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein-

und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

e) Die UNIDO ist hinsichtlich der Einfuhr von

Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit

sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt

werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben,

Verboten und Beschränkungen befreit.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen

von Benzin und anderen Treibstoffen

und Schmierölen für jeden derartigen von der

UNIDO betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen,

die für deren Betrieb erforderlich sind,

und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische

Vertretungen in der Republik Österreich

gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten

oder gemäß Unterabschnitt f von der

Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von

der UNIDO in der Republik Österreich nicht

innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach

Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer

es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

Artikel VIII

FINANZIELLE ERLEICHTERUNGEN

Abschnitt 17

a) die UNIDO kann, ohne irgendwelchen finanziellen

Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien

unterworfen zu sein, unbehindert

(i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich

zulässigem Weg erwerben, besitzen

und über sie verfügen;

(ii) über Guthaben in jeder beliebigen

Währung verfügen;

(iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf

gesetzlich zulässigem Weg erwerben,

besitzen und darüber verfügen;

(iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und

Zahlungsmittel in die Republik Österreich

oder aus der Republik Österreich,

in jedes Land oder aus jedem Land

oder innerhalb der Republik Österreich

transferieren; und

(v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit

oder auf eine andere ihr

wünschenswert erscheinende Weise

Kapitalien beschaffen, jedoch mit der

Maßgabe, daß für die Beschaffung von

Kapitalien in der Republik Österreich

die UNIDO die Zustimmung der Regierung

einzuholen hat.

b) Die Regierung wird der UNIDO behilflich

sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen

hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen

möglichst günstige Bedingungen zu

erzielen.

c) Die UNIDO wird bei der Ausübung ihrer

Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von

der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend

Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen

ohne Beeinträchtigung der Interessen der

UNIDO Folge gegeben werden kann.

Artikel IX

SOZIALVERSICHERUNG UND PENSIONSFONDS

Abschnitt 18

Der „United Nations Joint Staff Pension

Fund" genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit,

und es gelten für ihn die gleichen

Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie

für die UNIDO selbst.

Abschnitt 19

Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an

eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich befreit, und die Angestellten der

UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten,

solchen Einrichtungen anzugehören.

Abschnitt 20

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen

Maßnahmen, um es jedem Angestellten

der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen

der UNIDO nicht teilhat, über Ersuchen

der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung

der Republik Österreich

beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden

Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge

dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle

aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die

nicht am „United Nations Joint Staff Pension

Fund" teilnehmen oder denen die UNIDO nicht

einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden

läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten

zumindest gleichwertig ist, Mitglieder

einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung

werden können.

Artikel X

DURCHREISE UND AUFENTHALT

Abschnitt 21

a) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen

treffen, um den nachstehend angeführten

Personen die Einreise nach und den Aufenthalt

in Österreich zu erleichtern und wird ihrer

Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse

in den Weg legen und dafür sorgen,

daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich

nicht behindert werden, sowie ihnen

während der Reise jeden erforderlichen Schutz

zuteil werden lassen

(i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen

und anderen Vertretern von Mitgliedstaaten,

deren Familien und sonstigen

Haushaltsangehörigen sowie dem

Kanzlei- und anderen Hilfspersonal

und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten

Kindern dieses Personals;

(ii) Angestellten der UNIDO, deren Familien-

und sonstigen Haushaltsangehörigen;

(iii) den Angestellten der Vereinten Nationen

oder einer SpezialOrganisation

oder der IAEO, die der UNIDO zugeteilt

sind oder bei der UNIDO amtlichen

Obliegenheiten zu genügen

haben, und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten

Kindern;

(iv) Vertretern anderer Organisationen, mit

welchen die UNIDO offizielle Verbindungen

aufgenommen hat, wenn diese

Vertreter bei der UNIDO amtlichen

Obliegenheiten zu genügen haben;

(v) Personen, die keine Angestellten der

UNIDO sind und die Aufträge ausführen,

zu denen sie von der UNIDO

ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen

oder sonstigen Hilfsorganen der

UNIDO arbeiten, sowie deren Ehegatten;

(vi) Vertretern von Presse, Rundfunk,

Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten,

die bei der UNIDO

nach ihrem Ermessen im Einvernehmen

mit der Regierung beglaubigt

wurden;

(vii) Vertretern anderer Organisationen und

anderen Personen, die von der UNIDO

in amtlicher Eigenschaft in den Amtssitzbereich

eingeladen werden. Der

Exekutivdirektor hat der Regierung

die Namen dieser Personen vor ihrer

beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.

b) Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen

Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem

Falle gemäß Abschnitt 12 Unterabschnitt b

vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt

nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen

gesetzlichen Bestimmungen über den

Betrieb von Verkehrsmitteln.

c) Die von den in diesem Abschnitt angeführten

Personen benötigten Sichtvermerke werden

kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

d) Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten

Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für

die UNIDO gemäß Unterabschnitt a ausgeübte

Tätigkeit stellt keinen Grund dar, sie an der Einreise

in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet

der Republik Österreich zu hindern oder sie zu

verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

e) Eine in Unterabschnitt a angeführte Person

darf von der Regierung nicht zum Verlassen der

Republik Österreich verhalten werden, außer bei

Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt,

in welchem Falle das folgende Verfahren

anzuwenden ist

(i) Die Einleitung eines Verfahrens mit

dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen

der Republik Österreich zu verhalten,

bedarf der vorherigen Zustimmung

des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik

Österreich;

(ii) Handelt es sich hiebei um den Vertreter

eines Mitgliedstaates, dann darf

diese Zustimmung nur nach Rücksprache

mit der Regierung des betreffenden

Mitgliedstaates erteilt werden;

(iii) Handelt es sich um eine andere in

Unterabschnitt a genannte Person,

dann darf diese Zustimmung nur nach

Rücksprache mit dem Exekutivdirektor

erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren

gegen eine solche Person

eingeleitet, hat der Exekutivdirektor

das Recht, bei einem solchen Verfahren

für die Person, gegen die es

eingeleitet wird, zu erscheinen oder

einen Vertreter zu entsenden; und

(iv) Personen, die gemäß Abschnitt 28 auf

diplomatische Privilegien und Immunitäten

Anspruch haben, dürfen nur entsprechend

dem gegenüber Mitgliedern

vergleichbaren Ranges des Personals

der bei der Republik Österreich beglaubigten

Leiter diplomatischer Vertretungen

üblichen Verfahren zum

Verlassen der Republik Österreich verhalten

werden.

f) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen,

einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen,

daß die Personen, welche die auf Grund dieses

Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen,

unter die in Unterabschnitt a angegebenen

Kategorien fallen oder daß die angemessene Anwendung

von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften

gefordert wird.

Abschnitt 22

Die zuständigen österreichischen Behörden und

der Exekutivdirektor setzen sich über Antrag

eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen,

die angewandt werden sollen, um

aus dem Ausland kommenden Personen, die sich

in den Amtssitzbereich zu begeben wünschen

und die in Abschnitt 21 vorgesehenen Privilegien

nicht genießen, die Einreise in die Republik

Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel

zu erleichtern.

Artikel XI

VERTRETER BEI DER UNIDO

Abschnitt 23

Vertreter der Mitgliedstaaten bei Tagungen der

UNIDO oder bei von der UNIDO einberufenen

Tagungen, und diejenigen Vertreter der Mitgliedstaaten,

die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten

zu genügen haben, genießen während der

Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen

nach und von Österreich die in Artikel IV des

Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten.

Abschnitt 24

Mitglieder ständiger Vertretungen bei der

UNIDO genießen die gleichen Privilegien und

Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der in der Republik

Österreich akkreditierten diplomatischen

Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 25

Ständige Vertretungen bei der UNIDO von

Staaten, die Mitglieder des „Industrial Development

Board" sind, und Ständige Vertretungen

von Mitgliedstaaten genießen die gleichen Privilegien

und Immunitäten, wie sie den diplomatischen

Vertretungsbehörden in der Republik

Österreich eingeräumt werden.

Abschnitt 26

Die UNIDO wird der Regierung eine Liste

der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden

Personen übermitteln und diese nach Bedarf

von Zeit zu Zeit revidieren.

Artikel XII

ANGESTELLTE DER UNIDO

Abschnitt 27

Angestellte der UNIDO genießen in und gegenüber

der Republik Österreich folgende Privilegien

und Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von

ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung

auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden

Personen nicht mehr Angestellte der UNIDO

sind;

b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten

und ihres Dienstgepäcks;

c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks

und, falls der Angestellte unter Abschnitt 28 fallt,

Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,

Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie

von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere

Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit

bei der UNIDO erhalten;

e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von

Einkommen, die aus Quellen außerhalb der

Republik Österreich stammen;

f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und von der Ausländerregistrierung für sich

selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch

mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei

österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten

beschränkt, deren Namen im Hinblick

auf ihre Obliegenheiten in einer vom Exekutivdirektor

erstellten und von der Regierung gebilligten

Liste aufscheinen, sowie mit der weiteren

Maßgabe, daß im Falle der Einberufung

anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die

österreichische Staatsbürger sind und auf dieser

Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen

des Exekutivdirektors für solche Angestellte

einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung,

der zwecks Vermeidung der Unterbrechung

wichtiger Arbeiten der UNIDO notwendig

sein könnte, einräumt;

h) die Befugnis, in der Republik Österreich

oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben

in fremden Währungen und andere bewegliche

und unbewegliche Vermögenswerte, letztere

jedoch nur unter den auch für österreichische

Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben

und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung

ihres Dienstverhältnisses bei der

UNIDO ohne Vorbehalte oder Beschränkungen

ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem

Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben

Beträgen auszuführen, wie sie sie in die

Republik Österreich eingeführt haben;

i) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten

für sich selbst, ihre Ehegatten,

ihre unterhaltsberechtigten Verwandten

und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern

vergleichbaren Ranges des Personals der

bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter

diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten

internationaler Krisen eingeräumt werden;

j) das Recht, zum persönlichen Gebrauch

Steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten

und -beschränkungen folgendes einzuführen

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche

Habe in einem oder mehreren

getrennten Transporten und danach

die notwendigen Ergänzungen;

(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen; und

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,

die zum persönlichen Gebrauch

und. Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk-

oder Verkaufszwecke bestimmt

sind; die UNIDO darf zum Verkauf

solcher Artikel an ihre Angestellten

oder Mitglieder von Vertretungen ein

„Commissary" einrichten; zur Regelung

der Ausübung dieser Rechte wird

zwischen der Regierung und der

UNIDO ein Zusatzabkommen abgeschlossen

werden.

Abschnitt 28

Neben den in Abschnitt 27 angeführten Privilegien

und Immunitäten werden

a) dem Exekutivdirektor die Privilegien, Immunitäten,

Befreiungen und Erleichterungen gewährt,

die Botschaftern, die Leiter diplomatischer

Vertretungsbehörden sind, eingeräumt

werden;

b) einem höheren Angestellten der UNIDO,

während er den Exekutivdirektor in dessen Abwesenheit

vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien,

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

gewährt, die dem Exekutivdirektor eingeräumt

werden; und

c) sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad

P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie

jenen weiteren Kategorien von Angestellten,

die vom Exekutivdirektor nach Rücksprache mit

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und

mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf

ihre verantwortliche Stellung in der UNIDO

namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien,

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern

vergleichbaren Ranges des Personals der

bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter

diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 29

a) Die UNIDO wird der Regierung eine Liste

der Angestellten der UNIDO übermitteln und

diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

b) Die Regierung wird den in diesem Artikel

genannten Personen einen Identitätsausweis, der

mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.

Dieser Ausweis dient zur Legitimierung

des Inhabers gegenüber allen österreichischen

Behörden.

Abschnitt 30

Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf

andere Angestellte der Vereinten Nationen angewendet,

die der UNIDO oder anderen mit Zustimmung

der Regierung in der Republik Österreich

errichteten Ämtern der Vereinten Nationen

zugeteilt sind. Sie werden auch auf die Angestellten

der SpezialOrganisationen und der IAEO angewendet,

die der UNIDO für längere Zeit zugeteilt

sind.

Artikel XIII

SACHVERSTÄNDIGE IM AUFTRAG DER

UNIDO

Abschnitt 31

Sachverständige, soweit es sich nicht um Angestellte

der UNIDO handelt, die unter Artikel XII

fallen, die Aufträge ausführen, zu denen sie von

der UNIDO ermächtigt wurden, in Ausschüssen

oder anderen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten

oder mit der UNIDO über deren Ersuchen in

irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen

in und gegenüber der Republik Österreich die

folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit

diese für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen

erforderlich sind

a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und

ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher

Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme

ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle

von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz

auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden

Personen nicht mehr mit Aufträgen für die

UNIDO beschäftigt sind, in ihren Ausschüssen

arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind

oder sich nicht mehr im Amtssitzbereich aufhalten

oder den von der UNIDO einberufenen

Tagungen beiwohnen;

c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente

und sonstigen amtlichen Materials;

d) das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit

der UNIDO Codes zu benutzen und Schriftstücke,

Dokumente und anderes amtliches Material

durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder

zu empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Ausländerregistrierung und vom

nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;

f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten

für sich selbst, ihre

Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten

und sonstige Haushaltsangehörige, wie

sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals

der bei der Republik Österreich beglaubigten

Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden

in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt

werden;

g) die gleichen Privilegien in bezug auf Wahrungs-

und Devisenbeschränkungen, wie sie den

Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender

amtlicher Mission eingeräumt werden;

und

h) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen

in bezug auf ihr privates und ihr Dienstgepäck,

wie sie die Regierung den Mitgliedern

vergleichbaren Ranges des Personals der bei der

Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer

Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 32

In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner

Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden

Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 31

genannten Personen in der Republik Österreich

zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht

als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen

sind, insbesondere von der Steuerzahlung

für ihre von der UNIDO empfangenen Gehälter

und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes

sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben

befreit.

Abschnitt 33

a) Die UNIDO wird der Regierung eine Liste

der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden

Personen übermitteln und diese nach Bedarf

von Zeit zu Zeit revidieren.

b) Die Regierung wird den in diesem Artikel

genannten Personen einen Identitätsausweis, der

mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.

Dieser Ausweis dient zur Legitimierung

des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel XIV

BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

Abschnitt 34

Die UNIDO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter

Verfahren zur Beilegung von

a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten

privatrechtlichen Charakters, bei denen

die UNIDO Partei ist; und

b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter

der UNIDO, der auf Grund seiner amtlichen

Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt

und dessen Befreiung von der UNIDO nicht aufgehoben

wurde, beteiligt ist.

Abschnitt 35

a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen

der Regierung und der UNIDO über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens oder

irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen

hinsichtlich des Amtssitzbereiches oder des Verhältnisses

zwischen der Regierung und der

UNIDO, welche nicht im Verhandlungswege oder

nach einem anderen einvernehmlich festgelegten

Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen

Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten

Schiedsgericht zu unterbreiten;

von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich,

einer vom Exekutivdirektor und der dritte,

der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fun-

gieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern

auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter

innerhalb von sechs Monaten nach ihrer

Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten

Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte

Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder

der UNIDO vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ausgewählt.

b) Die Regierung oder der Generalsekretär

der Vereinten Nationen können die Generalversammlung

ersuchen, vom Internationalen

Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche

Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens

ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines

solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist eine

Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von

beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das

Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten

des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung

fällen.

Artikel XV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 36

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit,

die sich aus der Mitgliedschaft der

Republik Österreich bei den Vereinten Nationen

ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich

aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich

der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet,

keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für

Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO

oder für Handlungen oder Unterlassungen der

Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer

Funktionen.

Abschnitt 37

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten

Privilegien und Immunitäten sind alle

Personen, die in den Genuß dieser Privilegien

und Immunitäten kommen, verpflichtet, die

Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der

Republik Österreich zu beachten, sowie sich nicht

in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Abschnitt 38

a) Der Exekutivdirektor trifft alle Vorkehrungen

dafür, daß mit den im Rahmen dieses

Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten

kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt

zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig

erachteten Richtlinien und Vorschriften

für die Angestellten der UNIDO und die anderen

dafür in Betracht kommenden Personen.

b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit

den im Rahmen dieses Abkommens gewährten

Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch ge-

trieben wurde, wird der Exekutivdirektor über

Ersuchen mit den zuständigen österreichischen

Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen,

ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige

Rücksprachen zu keinem für die Regierung

und den Exekutivdirektor befriedigenden Ergebnis,

dann wird die Angelegenheit gemäß dem

in Abschnitt 35 festgelegten Verfahren entschieden.

Abschnitt 39

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig

davon, ob die Regierung mit dem betreffenden

Staat diplomatische Beziehungen unterhält

oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der

betreffende Staat gleiche Privilegien und Immunitäten

den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern

der Republik Österreich gewährt.

Abschnitt 40

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen

Behörden durch dieses Abkommen

Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die

Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen

verantwortlich.

Abschnitt 41

Die Bestimmungen dieses Abkommens ergänzen

die Bestimmungen des Allgemeinen

Übereinkommens. Insoweit sich irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens und irgendeine Bestimmung

des Allgemeinen Übereinkommens auf

denselben Gegenstand beziehen, werden die

beiden Bestimmungen, wo immer möglich, als

einander ergänzend behandelt, so daß beide

Bestimmungen anwendbar sind und keine die

Wirkung der anderen einschränkt.

Abschnitt 42

Die Auslegung dieses Abkommens hat im

Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das

darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen,

an ihrem Amtssitz in der Republik

Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und

ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung

nachzukommen.

Abschnitt 43

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens

werden über Ersuchen der Regierung

oder der Vereinten Nationen aufgenommen.

Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen

Einvernehmen.

Abschnitt 44

Die Regierung und die UNIDO können nach

Bedarf Zusatzabkommen schließen.

Abschnitt 45

Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere

Ämter der Vereinten Nationen angewendet

werden, die mit Zustimmung der Regierung in

der Republik Österreich errichtet werden.

Abschnitt 46

Dieses Abkommen tritt außer Kraft

(i) wenn darüber zwischen der Regierung

und den Vereinten Nationen Einvernehmen

herrscht; und

(ii) wenn der ständige Amtssitz der

UNIDO aus dem Gebiet der Republik

Österreich verlegt wird; hiebei sind

jene Bestimmungen des Abkommens

ausgenommen, die im Zusammenhang

mit der ordnungsgemäßen Beendigung

der Tätigkeit der UNIDO an ihrem

ständigen Amtssitz in der Republik

Österreich und mit der Verfügung

über ihr dort befindliches Eigentum

gegebenenfalls Anwendung finden.

Abschnitt 47

Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch

zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten

Vertreter des Bundespräsidenten der

Republik Österreich und dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen in Kraft.

GESCHEHEN in New York am 13. April

1967, in zweifacher Ausfertigung in deutscher

und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Dr. Carl Bobleter m. p.

Staatssekretär im Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN

Im Auftrag des Generalsekretärs

C. A. Stavropoulos m. p.

Under-Secretary, Legal Counsel

NOTENWECHSEL

New York, am 13. April 1967

Exzellenz,

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der UNIDO, das ich

heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß

1. in Übereinstimmung mit dem Finanziellen

Reglement der Vereinten Nationen die in

Abschnitt 16 lit. g erwähnten Gegenstände

unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen

oder wohltätiger Einrichtungen

veräußert werden dürfen;

2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des

Wiener Übereinkommens über Diplomatische

Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische

Praxis die Republik Österreich den in

Abschnitt 24 dieses Abkommens erwähnten Mitgliedern

Ständiger Vertretungen, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz

in Österreich sind, nur die Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen

in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder

Ständiger Vertretungen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten

Handlungen gewähren wird;

3. Angestellte der UNIDO oder anderer Organe

der Vereinten Nationen oder beauftragte

Sachverständige der UNIDO, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in

Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen

gewährten Privilegien und Immunitäten

genießen, wobei jedoch Einvernehmen

darüber besteht, daß unter diese Privilegien und

Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung

der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen

vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen ausgezahlt

werden;

darüber hinaus Angestellte der UNIDO, die

österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit

Wohnsitz in Österreich sind, Zugang zu dem

„Commissary" haben werden, das gemäß Abschnitt

27 lit. j (iii) des Abkommens eingerichtet

werden wird, wobei die Ausübung dieses Rechtes

durch das in der oben erwähnten Bestimmung

des Abkommens vorgesehene Zusatzabkommen

geregelt werden wird;

4. in Übereinstimmung mit der Praxis der

Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener

Übereinkommens über diplomatische Beziehungen,

dem Österreich angehört, entspricht,

in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische

Vertreter keinen freien Beruf und keine

gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf

persönlichen Gewinn gerichtet ist, und

Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe

Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,

denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien

und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich gewährt

werden;

5. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht,

die jedoch weder österreichische Staatsbürger

noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich

sind, keinen Vorteil aus den österreichischen

Bestimmungen über die Kinderbeihilfe ziehen

sollen;

6. vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes

18 lit. e und 22 lit. e des Allgemeinen

Übereinkommens und Abschnitt 27 lit. h dieses

Abkommens Angestellten und Sachverständigen

der UNIDO gestattet sein soll, über die durch

dieses Abkommen gewährten Erleichterungen

hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem

Maximalbetrag von 1000'— US-Dollar (eintausend)

pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben

durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen

Kreditinstituten unterhalten werden

und

Angestellte oder Sachverständige der UNIDO,

die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen

wünschen, die den oben erwähnten Betrag

überschreiten, nur mit Zustimmung der

österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter,

die die betreffende Person vorher in

österreichischer Währung von der UNIDO erhalten

hat, durchführen dürfen, vorausgesetzt, daß

die UNIDO zustimmt, daß der zu transferierende

Betrag von den transferierbaren Guthaben

der UNIDO in österreichischer Währung abgezogen

wird.

Sollten die Vereinten Nationen diesem Vorschlag

zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort

ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,

welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. Carl Bobleter m. p.

Staatssekretär im Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Sr. Exzellenz

U Thant

Generalsekretär

der Vereinten Nationen

New York, N. Y.

New York, am 13. April 1967

Exzellenz,

Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf

Ihre Note vom 13. April 1967 Bezug zu nehmen,

die folgenden Wortlaut hat

„Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und den Vereinten Na-

tionen über den Amtssitz der UNIDO, das ich

heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß

1. in Übereinstimmung mit dem Finanziellen

Reglement der Vereinten Nationen die in Abschnitt

16 lit. g erwähnten Gegenstände unentgeltlich

nur zugunsten internationaler Organisationen

oder wohltätiger Einrichtungen veräußert

werden dürfen;

2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des

Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen

und im Hinblick auf die österreichische

Praxis die Republik Österreich den in Abschnitt

24 dieses Abkommens erwähnten Mitgliedern

Ständiger Vertretungen, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz

in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in

Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder Ständiger

Vertretungen gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen

gewähren wird;

3. Angestellte der UNIDO oder anderer

Organe der Vereinten Nationen oder beauftragte

Sachverständige der UNIDO, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in

Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen

gewährten Privilegien und Immunitäten

genießen, wobei jedoch Einvernehmen darüber

besteht, daß unter diese Privilegien und

Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung

der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen

vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen

ausgezahlt werden;

darüber hinaus Angestellte der UNIDO, die

österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit

Wohnsitz in Österreich sind, Zugang zu dem

„Commissary" haben werden, das gemäß Abschnitt

27 lit. j (iii) des Abkommens eingerichtet

werden wird, wobei die Ausübung dieses Rechtes

durch das in der oben erwähnten Bestimmung

des Abkommens vorgesehene Zusatzabkommen

geregelt werden wird;

4. in Übereinstimmung mit der Praxis der

Republik Österreich, die dem Artikel 42 des

Wiener Übereinkommens über Diplomatische

Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht,

in der Republik Österreich akkreditierte

diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und

keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die

auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und

Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe

Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,

denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien

und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich gewährt

werden;

5. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht,

die jedoch weder österreichische Staatsbürger

noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich

sind, keinen Vorteil aus den österreichischen

Bestimmungen über die Kinderbeihilfe ziehen

sollen;

6. vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes

18 lit. e und 22 lit. e des Allgemeinen

Übereinkommens und Abschnitt 27 lit. h dieses

Abkommens Angestellten und Sachverständigen

der UNIDO gestattet sein soll, über die durch

dieses Abkommen gewährten Erleichterungen

hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem

Maximalbetrag von 1000'— US-Dollar (eintausend)

pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben

durchzuführen, die in ihren Namen bei

österreichischen Kreditinstituten unterhalten

werden, und

Angestellte oder Sachverständige der UNIDO,

die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen

wünschen, die den oben erwähnten

Betrag überschreiten, nur mit Zustimmung der

österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter,

die die betreffende Person vorher in

österreichischer Währung von der UNIDO erhalten

hat, durchführen dürfen, vorausgesetzt,

daß die UNIDO zustimmt, daß der zu transferierende

Betrag von den transferierbaren Guthaben

der UNIDO in österreichischer Währung

abgezogen wird.

Sollten die Vereinten Nationen diesem Vorschlag

zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwort ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,

welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinten

Nationen diesem Vorschlag zustimmen

und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen darstellen, welches

am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in

Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

C. A. Stavropoulos m. p.

Under-Secretary, Legal Counsel

Sr. Exzellenz

Dr. Carl Bobleter

Staatssekretär

im Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

New York, N. Y.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom

Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Juni 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Das Abkommen ist nach Durchführung des gemäß Artikel XV Abschnitt 47 vorgesehenen

Notenaustausches am 7. Juli 1967 in Kraft getreten.

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