245. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 13. April 1967 in New York unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel, welches also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE
VEREINTEN NATIONEN
In der Erwägung, daß die Generalversammlung
der Vereinten Nationen durch die Resolutionen
2089 (XX) und 2152 (XXI) vom 20. Dezember
1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der
Generalversammlung der Vereinten Nationen
die Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung
einer Einladung der Republik Österreich
durch die Resolution 2212 (XXI) vom
17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz
dieser Organisation in Wien zu errichten;
In der Erwägung, daß das von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 13. Februar
1946 genehmigte Übereinkommen über
Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen,
dem Österreich beigetreten ist, ipso facto
auf die Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung anwendbar ist;
In der Erwägung, daß es wünschenswert ist,
ein das Übereinkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen ergänzendes
Abkommen zu schließen, um jene Fragen zu
regeln, die in diesem Übereinkommen nicht berücksichtigt
worden sind und sich aus der Errichtung
des Amtssitzes der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
in Wien ergeben;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
a) bezeichnet der Begriff „die UNIDO" die
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung;
b) bezeichnet der Begriff „die Regierung" die
Bundesregierung der Republik Österreich;
c) bezeichnet der Begriff „Exekutivdirektor"
den Exekutivdirektor der UNIDO oder jenen
Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen
zu handeln;
d) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische
Behörden" die Bundes-, Landes-, Gemeinde-
oder sonstige Behörden der Republik
Österreich, die je nach dem Zusammenhang und
gemäß den in der Republik Österreich geltenden
Gesetzen und Übungen zuständig sind;
e) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik
Österreich"
(i) die Verfassungen des Bundes und der
Länder; und
(ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen,
die von der
Regierung, von den zuständigen österreichischen
Behörden oder in deren
Namen ausgehen;
f) bezeichnet der Begriff „Amtssitzbereich"
(i) das Gelände des Amtssitzes mit dem
darauf befindlichen Gebäude oder den
darauf befindlichen Gebäuden, wie es
jeweils in den im Abschnitt 3 vorgesehenen
Zusatzabkommen näher
umschrieben wird; und
(ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude,
welches jeweils auf Grund des
vorliegenden Abkommens oder eines
Zusatzabkommens mit der Regierung
als zu diesem Bereich vorübergehend
oder ständig zugehörig angesehen
wird;
g) bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat" einen
Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen,
einer der SpezialOrganisationen oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation ist;
h) bezeichnet der Begriff „Angestellte der
UNIDO" den Exekutivdirektor und alle Angehörigen
des Personals der UNIDO mit Ausnahme
des an Ort und Stelle aufgenommenen
und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
i) bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen"
das von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte
Übereinkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen.
Artikel II
AMTSSITZBEREICH
Abschnitt 2
a) Der ständige Amtssitz der UNIDO befindet
sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur
über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt
werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes
an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung
des ständigen Amtssitzes gelten, wenn
nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Vereinten
Nationen vorliegt.
b) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb
Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung
für von der UNIDO einberufene Sitzungen benützt
wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich
einbezogen werden.
c) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen,
um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht
ohne ausdrückliche Zustimmung der Vereinten
Nationen der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches
oder des gesamten Amtssitzbereiches
entzogen wird.
Abschnitt 3
Die Regierung gewährt der UNIDO und die
UNIDO nimmt von der Regierung die Befugnis
entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils
in zwischen der Regierung und der UNIDO abzuschließenden
Zusatzabkommen näher umschrieben
wird, zu beziehen und ständig zu benützen.
Abschnitt 4
a) Die Vereinten Nationen haben für amtliche
Zwecke das Recht, eine oder mehrere Funksende-
und -empfangsanlagen zu errichten und zu betreiben,
um an geeigneten Punkten mit dem
Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung
zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die
Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung
ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung
mit dem Internationalen Fernmeldevertrag
und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen
betreiben. Die von diesen Anlagen benützten
Frequenzen werden von den Vereinten Nationen
der Regierung und dem Internationalen Ausschuß
für Frequenzregistrierung mitgeteilt
werden.
b) Die Regierung wird der UNIDO über ihr
Ersuchen für amtliche Zwecke geeignete Funk-
und Fernmeldeeinrichtungen entsprechend den
mit der Internationalen Fernmelde-Union zu
treffenden technischen Abmachungen gewähren.
Abschnitt 5
Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations-
und andere technische Einrichtungen jeder
Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen
unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften,
die für Einrichtungen, durch welche
Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder
Einwirkungen auf Vermögen entstehen können,
einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen
Behörden festzulegen sind.
Abschnitt 6
Die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen
Einrichtungen können, soweit dies für ihren
ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb
des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben
werden. Die zuständigen österreichischen Behörden
werden über Ersuchen der UNIDO,
gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden
Bestimmungen und Modalitäten, für
den Erwerb oder die Benützung entsprechender
Räumlichkeiten durch die UNIDO für derartige
Zwecke und für die Einbeziehung derselben in
den Amtssitzbereich Vorsorge treffen.
Artikel III
EXTERRITORIALITÄT DES AMTSSITZBEREICHES
Abschnitt 7
a) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität
des Amtssitzbereiches, der nach den Bestimmungen
dieses Abkommens der Aufsicht und
Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist.
b) Soweit in diesem Abkommen oder im
Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen
ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß
Abschnitt 8 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb
des Amtssitzbereiches die Gesetze der Republik
Österreich.
c) Soweit in diesem Abkommen oder im
Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen
ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches
gesetzten Handlungen und vorgenommenen
Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte
oder der sonst zuständigen Organe der
Republik Österreich auf Grund der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 8
a) Die UNIDO ist befugt, für den Amtssitzbereich
geltende Vorschriften zu erlassen, um
darin alle für die vollständige Wahrnehmung
ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der
Republik Österreich, welche mit einer der von
der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes
erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in
dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit
gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen
der Republik Österreich und der UNIDO
darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO als im
Rahmen des vorliegenden Abschnittes erlassen
erscheint oder ob ein Gesetz der Republik
Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes
erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar
ist, ist unverzüglich nach dem in
Abschnitt 35 vorgesehenen Verfahren beizulegen.
Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift
der UNIDO in Geltung und das Gesetz
der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für
den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der
UNIDO seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift
der UNIDO behauptet wird.
b) Die UNIDO wird die Regierung erforderlichenfalls
von Zeit zu Zeit über die von ihr
gemäß Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften
unterrichten.
c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen
Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften
der zuständigen österreichischen Behörden
nicht entgegen.
Abschnitt 9
a) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein
Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine
in der Republik Österreich Hoheitsrechte
ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten,
um dort Amtshandlungen zu setzen, es
sei denn mit Zustimmung des Exekutivdirektors
und unter den von ihm festgelegten Bedingungen.
Gerichtliche Vollzugshandlungen einschließlich
der Beschlagnahme privaten Eigentums
dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis des Exekutivdirektors und unter
den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
b) Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen
des Allgemeinen Übereinkommens oder
des Artikels X dieses Abkommens verhindern,
daß der Amtssitzbereich Personen als Zuflucht
dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines
Gesetzes der Republik Österreich entziehen
wollen, die die Regierung an ein anderes Land
ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen
zu entgehen versuchen.
Artikel IV
SCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES
Abschnitt 10
a) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu
gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich
nicht durch Personen oder Personengruppen
gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten
versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung
des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden
ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den
zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
b) Wenn dies vom Exekutivdirektor gewünscht
wird, so werden die zuständigen österreichischen
Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten
zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
im Amtssitzbereich beistellen.
Abschnitt 11
Die zuständigen österreichischen Behörden
werden alle entsprechenden Vorkehrungen
treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die
örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des
Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden
und die Erfüllung der Aufgaben, denen der
Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine
Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude
in der Umgebung derselben erschwert wird. Die
UNIDO wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen
treffen, um zu gewährleisten, daß die
durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten
Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches
liegenden Grundstücke nicht durch
irgendeine Verwendung des Geländes oder der
Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt
werden.
Artikel V
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH
Abschnitt 12
a) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden in dem vom Exekutivdirektor erbetenen
Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend
machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen
öffentlichen Einrichtungen und Leistungen
einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung,
Gas, Post, Telephon, Telegraph, örtliche
Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr,
Feuerschutz und Schneeabfuhr von öffentlichen
Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung
einschränkende Wirkung zukommen soll, zu
angemessenen Bedingungen beigestellt werden.
b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden
Unterbrechung solcher Leistungen werden
die zuständigen österreichischen Behörden dem
Bedarf der UNIDO gleiche Bedeutung zumessen,
wie dem der wichtigsten Regierungsämter und
entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten,
daß die Arbeit der UNIDO keine
Beeinträchtigung erfährt.
c) Der Exekutivdirektor wird über Ersuchen
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den
gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen
öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen,
die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen
im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen,
instandzuhalten, wiederherzustellen oder
zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß
dadurch die Durchführung der Aufgaben der
UNIDO nicht über Gebühr gestört wird.
d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder
Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen
Behörden bewerkstelligt wird oder die
diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle
stehen, ist die UNIDO zu Tarifen zu beliefern,
die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten,
vergleichbaren, der österreichischen staatlichen
Verwaltung eingeräumten Sätze.
Artikel VI
NACHRICHTENVERKEHR, VERÖFFENTLICHUNGEN
UND TRANSPORTMITTEL
Abschnitt 13
a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die
UNIDO oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich
gerichtet sind, sowie die von der
UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf
welchem Wege und in welcher Form immer sie
übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur
und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in
ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
Diese Immunität erstreckt sich — ohne daß
jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung
zukommen soll — auf Veröffentlichungen,
photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen,
Filme und Tonaufnahmen.
b) Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen
und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen
durch Kuriere oder versiegelt abzusenden
und zu empfangen; auf diese finden dieselben
Privilegien und Immunitäten Anwendung,
wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Abschnitt 14
a) Die Regierung anerkennt das Recht der
UNIDO, zur Erfüllung ihres Zwecks innerhalb
der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen
durch Druckwerke und Rundfunk
vorzunehmen.
b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber,
daß die UNIDO auf Gesetze der Republik
Österreich oder auf internationale Verträge, die
das Urheberrecht betreffen und denen die Republik
Österreich angehört, Bedacht nehmen
wird.
Abschnitt 15
Die UNIDO ist berechtigt, für ihre amtlichen
Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu
Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen,
als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen
staatlichen Verwaltung für Personen-
und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.
Artikel VII
STEUERFREIHEIT
Abschnitt 16
a) Die UNIDO, ihre Vermögenswerte, Einkünfte
und anderes Eigentum sind von jeder
Form von Besteuerung befreit; eine solche
Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den
Eigentümer oder Bestandgeber des von der
UNIDO in Bestand genommenen Eigentums.
b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen
Erwägungen außerstande sein
sollte, der UNIDO Befreiungen von indirekten
Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten
der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die
von der UNIDO gekauft, bzw. für sie erbracht
wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen,
wird die Regierung der UNIDO für solche
Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen,
die von der Regierung und von der UNIDO
einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu
Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch
Einverständnis darüber, daß die UNIDO in
bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung
fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird
die UNIDO jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen
und Erleichterungen genießen, die der
österreichischen staatlichen Verwaltung oder den
bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern
diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je
nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch
weiters Einverständnis darüber, daß die UNIDO
nicht Befreiung von solchen Steuern fordern
wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche
Dienstleistungen darstellen.
c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die UNIDO
beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind
von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren
befreit.
d) Gegenstände, die von der UNIDO für amtliche
Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind
von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein-
und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
e) Die UNIDO ist hinsichtlich der Einfuhr von
Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit
sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt
werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben,
Verboten und Beschränkungen befreit.
f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen
von Benzin und anderen Treibstoffen
und Schmierölen für jeden derartigen von der
UNIDO betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen,
die für deren Betrieb erforderlich sind,
und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische
Vertretungen in der Republik Österreich
gelten.
g) Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten
oder gemäß Unterabschnitt f von der
Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von
der UNIDO in der Republik Österreich nicht
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach
Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer
es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
Artikel VIII
FINANZIELLE ERLEICHTERUNGEN
Abschnitt 17
a) die UNIDO kann, ohne irgendwelchen finanziellen
Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien
unterworfen zu sein, unbehindert
(i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich
zulässigem Weg erwerben, besitzen
und über sie verfügen;
(ii) über Guthaben in jeder beliebigen
Währung verfügen;
(iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf
gesetzlich zulässigem Weg erwerben,
besitzen und darüber verfügen;
(iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und
Zahlungsmittel in die Republik Österreich
oder aus der Republik Österreich,
in jedes Land oder aus jedem Land
oder innerhalb der Republik Österreich
transferieren; und
(v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit
oder auf eine andere ihr
wünschenswert erscheinende Weise
Kapitalien beschaffen, jedoch mit der
Maßgabe, daß für die Beschaffung von
Kapitalien in der Republik Österreich
die UNIDO die Zustimmung der Regierung
einzuholen hat.
b) Die Regierung wird der UNIDO behilflich
sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen
hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen
möglichst günstige Bedingungen zu
erzielen.
c) Die UNIDO wird bei der Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von
der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend
Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen
ohne Beeinträchtigung der Interessen der
UNIDO Folge gegeben werden kann.
Artikel IX
SOZIALVERSICHERUNG UND PENSIONSFONDS
Abschnitt 18
Der „United Nations Joint Staff Pension
Fund" genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit,
und es gelten für ihn die gleichen
Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie
für die UNIDO selbst.
Abschnitt 19
Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an
eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich befreit, und die Angestellten der
UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten,
solchen Einrichtungen anzugehören.
Abschnitt 20
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen
Maßnahmen, um es jedem Angestellten
der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen
der UNIDO nicht teilhat, über Ersuchen
der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung
der Republik Österreich
beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden
Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge
dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle
aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die
nicht am „United Nations Joint Staff Pension
Fund" teilnehmen oder denen die UNIDO nicht
einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden
läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten
zumindest gleichwertig ist, Mitglieder
einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung
werden können.
Artikel X
DURCHREISE UND AUFENTHALT
Abschnitt 21
a) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um den nachstehend angeführten
Personen die Einreise nach und den Aufenthalt
in Österreich zu erleichtern und wird ihrer
Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse
in den Weg legen und dafür sorgen,
daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich
nicht behindert werden, sowie ihnen
während der Reise jeden erforderlichen Schutz
zuteil werden lassen
(i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen
und anderen Vertretern von Mitgliedstaaten,
deren Familien und sonstigen
Haushaltsangehörigen sowie dem
Kanzlei- und anderen Hilfspersonal
und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten
Kindern dieses Personals;
(ii) Angestellten der UNIDO, deren Familien-
und sonstigen Haushaltsangehörigen;
(iii) den Angestellten der Vereinten Nationen
oder einer SpezialOrganisation
oder der IAEO, die der UNIDO zugeteilt
sind oder bei der UNIDO amtlichen
Obliegenheiten zu genügen
haben, und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten
Kindern;
(iv) Vertretern anderer Organisationen, mit
welchen die UNIDO offizielle Verbindungen
aufgenommen hat, wenn diese
Vertreter bei der UNIDO amtlichen
Obliegenheiten zu genügen haben;
(v) Personen, die keine Angestellten der
UNIDO sind und die Aufträge ausführen,
zu denen sie von der UNIDO
ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen
oder sonstigen Hilfsorganen der
UNIDO arbeiten, sowie deren Ehegatten;
(vi) Vertretern von Presse, Rundfunk,
Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten,
die bei der UNIDO
nach ihrem Ermessen im Einvernehmen
mit der Regierung beglaubigt
wurden;
(vii) Vertretern anderer Organisationen und
anderen Personen, die von der UNIDO
in amtlicher Eigenschaft in den Amtssitzbereich
eingeladen werden. Der
Exekutivdirektor hat der Regierung
die Namen dieser Personen vor ihrer
beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.
b) Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen
Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem
Falle gemäß Abschnitt 12 Unterabschnitt b
vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt
nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen
gesetzlichen Bestimmungen über den
Betrieb von Verkehrsmitteln.
c) Die von den in diesem Abschnitt angeführten
Personen benötigten Sichtvermerke werden
kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
d) Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten
Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für
die UNIDO gemäß Unterabschnitt a ausgeübte
Tätigkeit stellt keinen Grund dar, sie an der Einreise
in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet
der Republik Österreich zu hindern oder sie zu
verhalten, deren Gebiet zu verlassen.
e) Eine in Unterabschnitt a angeführte Person
darf von der Regierung nicht zum Verlassen der
Republik Österreich verhalten werden, außer bei
Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt,
in welchem Falle das folgende Verfahren
anzuwenden ist
(i) Die Einleitung eines Verfahrens mit
dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen
der Republik Österreich zu verhalten,
bedarf der vorherigen Zustimmung
des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik
Österreich;
(ii) Handelt es sich hiebei um den Vertreter
eines Mitgliedstaates, dann darf
diese Zustimmung nur nach Rücksprache
mit der Regierung des betreffenden
Mitgliedstaates erteilt werden;
(iii) Handelt es sich um eine andere in
Unterabschnitt a genannte Person,
dann darf diese Zustimmung nur nach
Rücksprache mit dem Exekutivdirektor
erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren
gegen eine solche Person
eingeleitet, hat der Exekutivdirektor
das Recht, bei einem solchen Verfahren
für die Person, gegen die es
eingeleitet wird, zu erscheinen oder
einen Vertreter zu entsenden; und
(iv) Personen, die gemäß Abschnitt 28 auf
diplomatische Privilegien und Immunitäten
Anspruch haben, dürfen nur entsprechend
dem gegenüber Mitgliedern
vergleichbaren Ranges des Personals
der bei der Republik Österreich beglaubigten
Leiter diplomatischer Vertretungen
üblichen Verfahren zum
Verlassen der Republik Österreich verhalten
werden.
f) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen,
einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen,
daß die Personen, welche die auf Grund dieses
Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen,
unter die in Unterabschnitt a angegebenen
Kategorien fallen oder daß die angemessene Anwendung
von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften
gefordert wird.
Abschnitt 22
Die zuständigen österreichischen Behörden und
der Exekutivdirektor setzen sich über Antrag
eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen,
die angewandt werden sollen, um
aus dem Ausland kommenden Personen, die sich
in den Amtssitzbereich zu begeben wünschen
und die in Abschnitt 21 vorgesehenen Privilegien
nicht genießen, die Einreise in die Republik
Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel
zu erleichtern.
Artikel XI
VERTRETER BEI DER UNIDO
Abschnitt 23
Vertreter der Mitgliedstaaten bei Tagungen der
UNIDO oder bei von der UNIDO einberufenen
Tagungen, und diejenigen Vertreter der Mitgliedstaaten,
die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten
zu genügen haben, genießen während der
Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen
nach und von Österreich die in Artikel IV des
Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten.
Abschnitt 24
Mitglieder ständiger Vertretungen bei der
UNIDO genießen die gleichen Privilegien und
Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der in der Republik
Österreich akkreditierten diplomatischen
Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 25
Ständige Vertretungen bei der UNIDO von
Staaten, die Mitglieder des „Industrial Development
Board" sind, und Ständige Vertretungen
von Mitgliedstaaten genießen die gleichen Privilegien
und Immunitäten, wie sie den diplomatischen
Vertretungsbehörden in der Republik
Österreich eingeräumt werden.
Abschnitt 26
Die UNIDO wird der Regierung eine Liste
der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden
Personen übermitteln und diese nach Bedarf
von Zeit zu Zeit revidieren.
Artikel XII
ANGESTELLTE DER UNIDO
Abschnitt 27
Angestellte der UNIDO genießen in und gegenüber
der Republik Österreich folgende Privilegien
und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von
ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung
auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden
Personen nicht mehr Angestellte der UNIDO
sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten
und ihres Dienstgepäcks;
c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks
und, falls der Angestellte unter Abschnitt 28 fallt,
Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,
Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie
von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere
Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
bei der UNIDO erhalten;
e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von
Einkommen, die aus Quellen außerhalb der
Republik Österreich stammen;
f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Ausländerregistrierung für sich
selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
g) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch
mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei
österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten
beschränkt, deren Namen im Hinblick
auf ihre Obliegenheiten in einer vom Exekutivdirektor
erstellten und von der Regierung gebilligten
Liste aufscheinen, sowie mit der weiteren
Maßgabe, daß im Falle der Einberufung
anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die
österreichische Staatsbürger sind und auf dieser
Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen
des Exekutivdirektors für solche Angestellte
einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung,
der zwecks Vermeidung der Unterbrechung
wichtiger Arbeiten der UNIDO notwendig
sein könnte, einräumt;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich
oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben
in fremden Währungen und andere bewegliche
und unbewegliche Vermögenswerte, letztere
jedoch nur unter den auch für österreichische
Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben
und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung
ihres Dienstverhältnisses bei der
UNIDO ohne Vorbehalte oder Beschränkungen
ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem
Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben
Beträgen auszuführen, wie sie sie in die
Republik Österreich eingeführt haben;
i) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten
für sich selbst, ihre Ehegatten,
ihre unterhaltsberechtigten Verwandten
und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern
vergleichbaren Ranges des Personals der
bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter
diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten
internationaler Krisen eingeräumt werden;
j) das Recht, zum persönlichen Gebrauch
Steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten
und -beschränkungen folgendes einzuführen
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche
Habe in einem oder mehreren
getrennten Transporten und danach
die notwendigen Ergänzungen;
(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen; und
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,
die zum persönlichen Gebrauch
und. Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk-
oder Verkaufszwecke bestimmt
sind; die UNIDO darf zum Verkauf
solcher Artikel an ihre Angestellten
oder Mitglieder von Vertretungen ein
„Commissary" einrichten; zur Regelung
der Ausübung dieser Rechte wird
zwischen der Regierung und der
UNIDO ein Zusatzabkommen abgeschlossen
werden.
Abschnitt 28
Neben den in Abschnitt 27 angeführten Privilegien
und Immunitäten werden
a) dem Exekutivdirektor die Privilegien, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen gewährt,
die Botschaftern, die Leiter diplomatischer
Vertretungsbehörden sind, eingeräumt
werden;
b) einem höheren Angestellten der UNIDO,
während er den Exekutivdirektor in dessen Abwesenheit
vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
gewährt, die dem Exekutivdirektor eingeräumt
werden; und
c) sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad
P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie
jenen weiteren Kategorien von Angestellten,
die vom Exekutivdirektor nach Rücksprache mit
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und
mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf
ihre verantwortliche Stellung in der UNIDO
namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern
vergleichbaren Ranges des Personals der
bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter
diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 29
a) Die UNIDO wird der Regierung eine Liste
der Angestellten der UNIDO übermitteln und
diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
b) Die Regierung wird den in diesem Artikel
genannten Personen einen Identitätsausweis, der
mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.
Dieser Ausweis dient zur Legitimierung
des Inhabers gegenüber allen österreichischen
Behörden.
Abschnitt 30
Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf
andere Angestellte der Vereinten Nationen angewendet,
die der UNIDO oder anderen mit Zustimmung
der Regierung in der Republik Österreich
errichteten Ämtern der Vereinten Nationen
zugeteilt sind. Sie werden auch auf die Angestellten
der SpezialOrganisationen und der IAEO angewendet,
die der UNIDO für längere Zeit zugeteilt
sind.
Artikel XIII
SACHVERSTÄNDIGE IM AUFTRAG DER
UNIDO
Abschnitt 31
Sachverständige, soweit es sich nicht um Angestellte
der UNIDO handelt, die unter Artikel XII
fallen, die Aufträge ausführen, zu denen sie von
der UNIDO ermächtigt wurden, in Ausschüssen
oder anderen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten
oder mit der UNIDO über deren Ersuchen in
irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen
in und gegenüber der Republik Österreich die
folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit
diese für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen
erforderlich sind
a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und
ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher
Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme
ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle
von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz
auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden
Personen nicht mehr mit Aufträgen für die
UNIDO beschäftigt sind, in ihren Ausschüssen
arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind
oder sich nicht mehr im Amtssitzbereich aufhalten
oder den von der UNIDO einberufenen
Tagungen beiwohnen;
c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente
und sonstigen amtlichen Materials;
d) das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit
der UNIDO Codes zu benutzen und Schriftstücke,
Dokumente und anderes amtliches Material
durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder
zu empfangen;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Ausländerregistrierung und vom
nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;
f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten
für sich selbst, ihre
Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten
und sonstige Haushaltsangehörige, wie
sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals
der bei der Republik Österreich beglaubigten
Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden
in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt
werden;
g) die gleichen Privilegien in bezug auf Wahrungs-
und Devisenbeschränkungen, wie sie den
Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender
amtlicher Mission eingeräumt werden;
und
h) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen
in bezug auf ihr privates und ihr Dienstgepäck,
wie sie die Regierung den Mitgliedern
vergleichbaren Ranges des Personals der bei der
Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer
Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 32
In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner
Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden
Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 31
genannten Personen in der Republik Österreich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht
als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen
sind, insbesondere von der Steuerzahlung
für ihre von der UNIDO empfangenen Gehälter
und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes
sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben
befreit.
Abschnitt 33
a) Die UNIDO wird der Regierung eine Liste
der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden
Personen übermitteln und diese nach Bedarf
von Zeit zu Zeit revidieren.
b) Die Regierung wird den in diesem Artikel
genannten Personen einen Identitätsausweis, der
mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.
Dieser Ausweis dient zur Legitimierung
des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Artikel XIV
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
Abschnitt 34
Die UNIDO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter
Verfahren zur Beilegung von
a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten
privatrechtlichen Charakters, bei denen
die UNIDO Partei ist; und
b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter
der UNIDO, der auf Grund seiner amtlichen
Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt
und dessen Befreiung von der UNIDO nicht aufgehoben
wurde, beteiligt ist.
Abschnitt 35
a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen
der Regierung und der UNIDO über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens oder
irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen
hinsichtlich des Amtssitzbereiches oder des Verhältnisses
zwischen der Regierung und der
UNIDO, welche nicht im Verhandlungswege oder
nach einem anderen einvernehmlich festgelegten
Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen
Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten
Schiedsgericht zu unterbreiten;
von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich,
einer vom Exekutivdirektor und der dritte,
der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fun-
gieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern
auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter
innerhalb von sechs Monaten nach ihrer
Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten
Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte
Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder
der UNIDO vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ausgewählt.
b) Die Regierung oder der Generalsekretär
der Vereinten Nationen können die Generalversammlung
ersuchen, vom Internationalen
Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche
Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens
ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines
solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist eine
Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von
beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das
Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten
des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung
fällen.
Artikel XV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 36
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit,
die sich aus der Mitgliedschaft der
Republik Österreich bei den Vereinten Nationen
ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich
aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich
der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet,
keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für
Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO
oder für Handlungen oder Unterlassungen der
Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer
Funktionen.
Abschnitt 37
Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten
Privilegien und Immunitäten sind alle
Personen, die in den Genuß dieser Privilegien
und Immunitäten kommen, verpflichtet, die
Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der
Republik Österreich zu beachten, sowie sich nicht
in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
Abschnitt 38
a) Der Exekutivdirektor trifft alle Vorkehrungen
dafür, daß mit den im Rahmen dieses
Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten
kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt
zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig
erachteten Richtlinien und Vorschriften
für die Angestellten der UNIDO und die anderen
dafür in Betracht kommenden Personen.
b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit
den im Rahmen dieses Abkommens gewährten
Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch ge-
trieben wurde, wird der Exekutivdirektor über
Ersuchen mit den zuständigen österreichischen
Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen,
ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige
Rücksprachen zu keinem für die Regierung
und den Exekutivdirektor befriedigenden Ergebnis,
dann wird die Angelegenheit gemäß dem
in Abschnitt 35 festgelegten Verfahren entschieden.
Abschnitt 39
Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig
davon, ob die Regierung mit dem betreffenden
Staat diplomatische Beziehungen unterhält
oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der
betreffende Staat gleiche Privilegien und Immunitäten
den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern
der Republik Österreich gewährt.
Abschnitt 40
In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen
Behörden durch dieses Abkommen
Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die
Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen
verantwortlich.
Abschnitt 41
Die Bestimmungen dieses Abkommens ergänzen
die Bestimmungen des Allgemeinen
Übereinkommens. Insoweit sich irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens und irgendeine Bestimmung
des Allgemeinen Übereinkommens auf
denselben Gegenstand beziehen, werden die
beiden Bestimmungen, wo immer möglich, als
einander ergänzend behandelt, so daß beide
Bestimmungen anwendbar sind und keine die
Wirkung der anderen einschränkt.
Abschnitt 42
Die Auslegung dieses Abkommens hat im
Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das
darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen,
an ihrem Amtssitz in der Republik
Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und
ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung
nachzukommen.
Abschnitt 43
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
werden über Ersuchen der Regierung
oder der Vereinten Nationen aufgenommen.
Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen
Einvernehmen.
Abschnitt 44
Die Regierung und die UNIDO können nach
Bedarf Zusatzabkommen schließen.
Abschnitt 45
Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere
Ämter der Vereinten Nationen angewendet
werden, die mit Zustimmung der Regierung in
der Republik Österreich errichtet werden.
Abschnitt 46
Dieses Abkommen tritt außer Kraft
(i) wenn darüber zwischen der Regierung
und den Vereinten Nationen Einvernehmen
herrscht; und
(ii) wenn der ständige Amtssitz der
UNIDO aus dem Gebiet der Republik
Österreich verlegt wird; hiebei sind
jene Bestimmungen des Abkommens
ausgenommen, die im Zusammenhang
mit der ordnungsgemäßen Beendigung
der Tätigkeit der UNIDO an ihrem
ständigen Amtssitz in der Republik
Österreich und mit der Verfügung
über ihr dort befindliches Eigentum
gegebenenfalls Anwendung finden.
Abschnitt 47
Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch
zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten
Vertreter des Bundespräsidenten der
Republik Österreich und dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Kraft.
GESCHEHEN in New York am 13. April
1967, in zweifacher Ausfertigung in deutscher
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Dr. Carl Bobleter m. p.
Staatssekretär im Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN
Im Auftrag des Generalsekretärs
C. A. Stavropoulos m. p.
Under-Secretary, Legal Counsel
NOTENWECHSEL
New York, am 13. April 1967
Exzellenz,
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der UNIDO, das ich
heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß
1. in Übereinstimmung mit dem Finanziellen
Reglement der Vereinten Nationen die in
Abschnitt 16 lit. g erwähnten Gegenstände
unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen
oder wohltätiger Einrichtungen
veräußert werden dürfen;
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des
Wiener Übereinkommens über Diplomatische
Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische
Praxis die Republik Österreich den in
Abschnitt 24 dieses Abkommens erwähnten Mitgliedern
Ständiger Vertretungen, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz
in Österreich sind, nur die Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen
in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder
Ständiger Vertretungen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten
Handlungen gewähren wird;
3. Angestellte der UNIDO oder anderer Organe
der Vereinten Nationen oder beauftragte
Sachverständige der UNIDO, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in
Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen
gewährten Privilegien und Immunitäten
genießen, wobei jedoch Einvernehmen
darüber besteht, daß unter diese Privilegien und
Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung
der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen
vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen ausgezahlt
werden;
darüber hinaus Angestellte der UNIDO, die
österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit
Wohnsitz in Österreich sind, Zugang zu dem
„Commissary" haben werden, das gemäß Abschnitt
27 lit. j (iii) des Abkommens eingerichtet
werden wird, wobei die Ausübung dieses Rechtes
durch das in der oben erwähnten Bestimmung
des Abkommens vorgesehene Zusatzabkommen
geregelt werden wird;
4. in Übereinstimmung mit der Praxis der
Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen,
dem Österreich angehört, entspricht,
in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische
Vertreter keinen freien Beruf und keine
gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf
persönlichen Gewinn gerichtet ist, und
Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe
Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,
denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien
und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich gewährt
werden;
5. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht,
die jedoch weder österreichische Staatsbürger
noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich
sind, keinen Vorteil aus den österreichischen
Bestimmungen über die Kinderbeihilfe ziehen
sollen;
6. vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes
18 lit. e und 22 lit. e des Allgemeinen
Übereinkommens und Abschnitt 27 lit. h dieses
Abkommens Angestellten und Sachverständigen
der UNIDO gestattet sein soll, über die durch
dieses Abkommen gewährten Erleichterungen
hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem
Maximalbetrag von 1000'— US-Dollar (eintausend)
pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben
durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen
Kreditinstituten unterhalten werden
und
Angestellte oder Sachverständige der UNIDO,
die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen
wünschen, die den oben erwähnten Betrag
überschreiten, nur mit Zustimmung der
österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter,
die die betreffende Person vorher in
österreichischer Währung von der UNIDO erhalten
hat, durchführen dürfen, vorausgesetzt, daß
die UNIDO zustimmt, daß der zu transferierende
Betrag von den transferierbaren Guthaben
der UNIDO in österreichischer Währung abgezogen
wird.
Sollten die Vereinten Nationen diesem Vorschlag
zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort
ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,
welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Dr. Carl Bobleter m. p.
Staatssekretär im Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Sr. Exzellenz
U Thant
Generalsekretär
der Vereinten Nationen
New York, N. Y.
New York, am 13. April 1967
Exzellenz,
Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf
Ihre Note vom 13. April 1967 Bezug zu nehmen,
die folgenden Wortlaut hat
„Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und den Vereinten Na-
tionen über den Amtssitz der UNIDO, das ich
heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß
1. in Übereinstimmung mit dem Finanziellen
Reglement der Vereinten Nationen die in Abschnitt
16 lit. g erwähnten Gegenstände unentgeltlich
nur zugunsten internationaler Organisationen
oder wohltätiger Einrichtungen veräußert
werden dürfen;
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des
Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen
und im Hinblick auf die österreichische
Praxis die Republik Österreich den in Abschnitt
24 dieses Abkommens erwähnten Mitgliedern
Ständiger Vertretungen, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz
in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in
Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder Ständiger
Vertretungen gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen
gewähren wird;
3. Angestellte der UNIDO oder anderer
Organe der Vereinten Nationen oder beauftragte
Sachverständige der UNIDO, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in
Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen
gewährten Privilegien und Immunitäten
genießen, wobei jedoch Einvernehmen darüber
besteht, daß unter diese Privilegien und
Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung
der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen
vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen
ausgezahlt werden;
darüber hinaus Angestellte der UNIDO, die
österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit
Wohnsitz in Österreich sind, Zugang zu dem
„Commissary" haben werden, das gemäß Abschnitt
27 lit. j (iii) des Abkommens eingerichtet
werden wird, wobei die Ausübung dieses Rechtes
durch das in der oben erwähnten Bestimmung
des Abkommens vorgesehene Zusatzabkommen
geregelt werden wird;
4. in Übereinstimmung mit der Praxis der
Republik Österreich, die dem Artikel 42 des
Wiener Übereinkommens über Diplomatische
Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht,
in der Republik Österreich akkreditierte
diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und
keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die
auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und
Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe
Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist,
denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien
und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich gewährt
werden;
5. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht,
die jedoch weder österreichische Staatsbürger
noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich
sind, keinen Vorteil aus den österreichischen
Bestimmungen über die Kinderbeihilfe ziehen
sollen;
6. vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes
18 lit. e und 22 lit. e des Allgemeinen
Übereinkommens und Abschnitt 27 lit. h dieses
Abkommens Angestellten und Sachverständigen
der UNIDO gestattet sein soll, über die durch
dieses Abkommen gewährten Erleichterungen
hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem
Maximalbetrag von 1000'— US-Dollar (eintausend)
pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben
durchzuführen, die in ihren Namen bei
österreichischen Kreditinstituten unterhalten
werden, und
Angestellte oder Sachverständige der UNIDO,
die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen
wünschen, die den oben erwähnten
Betrag überschreiten, nur mit Zustimmung der
österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter,
die die betreffende Person vorher in
österreichischer Währung von der UNIDO erhalten
hat, durchführen dürfen, vorausgesetzt,
daß die UNIDO zustimmt, daß der zu transferierende
Betrag von den transferierbaren Guthaben
der UNIDO in österreichischer Währung
abgezogen wird.
Sollten die Vereinten Nationen diesem Vorschlag
zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwort ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,
welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinten
Nationen diesem Vorschlag zustimmen
und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen darstellen, welches
am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
C. A. Stavropoulos m. p.
Under-Secretary, Legal Counsel
Sr. Exzellenz
Dr. Carl Bobleter
Staatssekretär
im Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
New York, N. Y.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom
Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. Juni 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Das Abkommen ist nach Durchführung des gemäß Artikel XV Abschnitt 47 vorgesehenen
Notenaustausches am 7. Juli 1967 in Kraft getreten.