245. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz
1962, BGBl. Nr. 245, wird abgeändert
wie folgt
1. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden
Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß
von sieben Wochenstunden, an geteilten
einklassigen Volksschulen aber bis zum Ausmaß
von acht Wochenstunden verhalten werden."
2. § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen
des Landeslehrers herabgesetzt werden
(Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung
ist nur im öffentlichen Interesse — sofern
dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
des Unterrichtes möglich ist — oder aus gesundheitlichen
Gründen, die in der Person des Landeslehrers
liegen, zulässig; in letzerem Falle darf
die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des
Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.
(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte
Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen
Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße
der Vertretungskosten zu verbinden, wenn
und soweit der Landeslehrer aus der Tätigkeit,
die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte
bezieht; hievon kann nur aus wichtigen
öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das
Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem
Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe
des vertretenen Landeslehrers entsprechenden
Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas
II L, Entgeltstufe 1, zu berechnen."
3. § 35 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1). Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 39 Abs. 1), beträgt — unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 — 25 Wochenstunden, bei
zweisprachigem Unterricht 22 Wochenstunden."
4. Dem § 35 Abs. 1 erster Satz ist anzufügen
„Die Lehrverpflichtung vermindert sich für
die Verwaltung
a) der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht
und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild und Tonträger),
b) der Bücherei,
c) der Schulwerkstätte und der Turnsaaleinrichtung,
d) der Schulküche
je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch
höchstens um eine Wochenstunde. Die vorstehend
angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in
erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit
dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im
Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die
in lit. c und d angeführten Tätigkeiten nur jenen
Lehrern zugewiesen werden sollen, die einen
entsprechenden Unterricht erteilen."
5. Der Abs. 6 des § 35 hat zu entfallen.
6. § 36 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 39 Abs. 1), beträgt 24 Wochenstunden. Die
Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe,
daß die Gesamtminderung nicht mehr als
drei Wochenstunden, im Falle des Unterrichtes
in Deutsch oder einer anderen Sprache aber nicht
mehr als vier Wochenstunden beträgt,
a) für den Unterricht in Deutsch oder in einer
anderen Sprache je Klasse um eine Wochenstunde,
b) für den Unterricht in Mathematik oder in
Physik und Chemie je Klasse um eine halbe
Wochenstunde,
c) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
um eine Wochenstunde,
d) für die Verwaltung
aa) der Sammlung für Geschichte und
Sozialkunde sowie Geographie und
Wirtschaftskunde,
bb) der Sammlung für Naturgeschichte,
cc) der Sammlung für Physik und Chemie,
dd) der Bücherei,
ee) der Schulwerkstätte,
ff) der Lehrküche,
gg) des Lehrgartens,
hh) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger),
ii) der Turnsaaleinrichtung einschließlich
der Sportgeräte
je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt
jedoch höchstens um eine Wochenstunde."
7. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer an Sonderschulen.
Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1), an
Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen
angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die
Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen
richtet sich nach der Lehrverpflichtung der
Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 36) mit der
Maßgabe, daß
a) die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 zweiter
Satz nur bei Verwendung an Klassen mit
einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren
Fachunterricht Anwendung finden,
b) bei Verwendung als Klassenlehrer an
Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung
um eine Wochenstunde vermindert
und die Bestimmungen des § 35
Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung
finden."
8. Die Abs. 1 bis 4 des § 38 haben zu lauten
„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an gewerblichen
Berufsschulen — mit Ausnahme der
Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt
a) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I (betriebswirtschaftlicher und
staatsbürgerlicher Unterricht) 24 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II (fachtheoretischer, einschließlich
fachzeichnerischem Unterricht)
24 Wochenstunden,
c) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe III (praktischer Unterricht)
28 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an kaufmännischen
Berufsschulen — mit Ausnahme der
Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt
a) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I (sprachlicher, betriebswirtschaftlicher
und staatsbürgerlicher Unterricht)
24 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II (waren- und verkaufskundlicher
und wirtschaftsgeographischer Unterricht)
24 Wochenstunden
c) für den Unterricht in Kurzschrift und
Maschinschreiben 24 Wochenstunden.
(s) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen — mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt
24 Wochenstunden.
(4) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1
bis 3 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die
Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden
beträgt,
a) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
um eine Wochenstunde, bei mehr
als drei Klassen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden;
b) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe I an gewerblichen und kaufmännischen
Berufsschulen, in denen lehrplanmäßig
Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben
sind, um eine Wochenstunde,
bei Erteilung dieses Unterrichtes in mehr
als vier Klassen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden;
c) für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe II an gewerblichen Berufsschulen,
in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig sind, um eine Wochenstunde,
bei Erteilung dieses Unterrichtes in
mehr als sechs Klassen um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von
24 Wochenstunden;
d) für die Verwaltung
aa) der Sammlung für Fachkunde,
bb) der Sammlung für Fachzeichnen,
cc) der Sammlung für Warenkunde,
dd) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
ee) der Übungsdrucksorten,
ff) der Laboratoriumseinrichtungen,
gg) der Schreib- und Büromaschinen,
hh) der Bücherei,
ii) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger)
je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt
jedoch höchstens um eine Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden;
e) für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen Lehrwerkstätte um
eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 28 Wochenstunden;
f) bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
III an gewerblichen Berufsschulen
für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials,
sofern diese Aufgaben nicht von
einem anderen Bediensteten zu besorgen
sind,
aa) um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 28 Wochenstunden,
wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe
mit mehr als 14 Wochenstunden verwendet
wird,
bb) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 28 Wochenstunden,
wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe
mit 14 oder weniger Wochenstunden
verwendet wird."
9. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an
gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt — soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist — mit Wirkung
vom 1. September 1964 in Kraft.
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 treten in
Kraft
a) Artikel I Z. 4,
b) im Artikel I Z. 6 die Bestimmung, wonach
die Gesamtminderung im Falle des Unterrichtes
in Deutsch oder einer anderen
Sprache nicht mehr als vier Wochenstunden
beträgt.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.