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245. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz

1962, BGBl. Nr. 245, wird abgeändert

wie folgt

1. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden

Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß

von sieben Wochenstunden, an geteilten

einklassigen Volksschulen aber bis zum Ausmaß

von acht Wochenstunden verhalten werden."

2. § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen

des Landeslehrers herabgesetzt werden

(Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung

ist nur im öffentlichen Interesse — sofern

dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

des Unterrichtes möglich ist — oder aus gesundheitlichen

Gründen, die in der Person des Landeslehrers

liegen, zulässig; in letzerem Falle darf

die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des

Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.

(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte

Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen

Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße

der Vertretungskosten zu verbinden, wenn

und soweit der Landeslehrer aus der Tätigkeit,

die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte

bezieht; hievon kann nur aus wichtigen

öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das

Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem

Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe

des vertretenen Landeslehrers entsprechenden

Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas

II L, Entgeltstufe 1, zu berechnen."

3. § 35 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1). Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 39 Abs. 1), beträgt — unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 — 25 Wochenstunden, bei

zweisprachigem Unterricht 22 Wochenstunden."

4. Dem § 35 Abs. 1 erster Satz ist anzufügen

„Die Lehrverpflichtung vermindert sich für

die Verwaltung

a) der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht

und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild und Tonträger),

b) der Bücherei,

c) der Schulwerkstätte und der Turnsaaleinrichtung,

d) der Schulküche

je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch

höchstens um eine Wochenstunde. Die vorstehend

angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in

erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit

dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im

Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die

in lit. c und d angeführten Tätigkeiten nur jenen

Lehrern zugewiesen werden sollen, die einen

entsprechenden Unterricht erteilen."

5. Der Abs. 6 des § 35 hat zu entfallen.

6. § 36 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 39 Abs. 1), beträgt 24 Wochenstunden. Die

Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe,

daß die Gesamtminderung nicht mehr als

drei Wochenstunden, im Falle des Unterrichtes

in Deutsch oder einer anderen Sprache aber nicht

mehr als vier Wochenstunden beträgt,

a) für den Unterricht in Deutsch oder in einer

anderen Sprache je Klasse um eine Wochenstunde,

b) für den Unterricht in Mathematik oder in

Physik und Chemie je Klasse um eine halbe

Wochenstunde,

c) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

um eine Wochenstunde,

d) für die Verwaltung

aa) der Sammlung für Geschichte und

Sozialkunde sowie Geographie und

Wirtschaftskunde,

bb) der Sammlung für Naturgeschichte,

cc) der Sammlung für Physik und Chemie,

dd) der Bücherei,

ee) der Schulwerkstätte,

ff) der Lehrküche,

gg) des Lehrgartens,

hh) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger),

ii) der Turnsaaleinrichtung einschließlich

der Sportgeräte

je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt

jedoch höchstens um eine Wochenstunde."

7. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer an Sonderschulen.

Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1), an

Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen

angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die

Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen

richtet sich nach der Lehrverpflichtung der

Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 36) mit der

Maßgabe, daß

a) die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 zweiter

Satz nur bei Verwendung an Klassen mit

einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren

Fachunterricht Anwendung finden,

b) bei Verwendung als Klassenlehrer an

Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung

um eine Wochenstunde vermindert

und die Bestimmungen des § 35

Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung

finden."

8. Die Abs. 1 bis 4 des § 38 haben zu lauten

„(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an gewerblichen

Berufsschulen — mit Ausnahme der

Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt

a) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I (betriebswirtschaftlicher und

staatsbürgerlicher Unterricht) 24 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II (fachtheoretischer, einschließlich

fachzeichnerischem Unterricht)

24 Wochenstunden,

c) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe III (praktischer Unterricht)

28 Wochenstunden.

(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an kaufmännischen

Berufsschulen — mit Ausnahme der

Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt

a) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I (sprachlicher, betriebswirtschaftlicher

und staatsbürgerlicher Unterricht)

24 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II (waren- und verkaufskundlicher

und wirtschaftsgeographischer Unterricht)

24 Wochenstunden

c) für den Unterricht in Kurzschrift und

Maschinschreiben 24 Wochenstunden.

(s) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen — mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1) — beträgt

24 Wochenstunden.

(4) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1

bis 3 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die

Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden

beträgt,

a) für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

um eine Wochenstunde, bei mehr

als drei Klassen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden;

b) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe I an gewerblichen und kaufmännischen

Berufsschulen, in denen lehrplanmäßig

Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben

sind, um eine Wochenstunde,

bei Erteilung dieses Unterrichtes in mehr

als vier Klassen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden;

c) für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe II an gewerblichen Berufsschulen,

in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig sind, um eine Wochenstunde,

bei Erteilung dieses Unterrichtes in

mehr als sechs Klassen um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von

24 Wochenstunden;

d) für die Verwaltung

aa) der Sammlung für Fachkunde,

bb) der Sammlung für Fachzeichnen,

cc) der Sammlung für Warenkunde,

dd) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

ee) der Übungsdrucksorten,

ff) der Laboratoriumseinrichtungen,

gg) der Schreib- und Büromaschinen,

hh) der Bücherei,

ii) der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger)

je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt

jedoch höchstens um eine Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden;

e) für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen Lehrwerkstätte um

eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 28 Wochenstunden;

f) bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

III an gewerblichen Berufsschulen

für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials,

sofern diese Aufgaben nicht von

einem anderen Bediensteten zu besorgen

sind,

aa) um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 28 Wochenstunden,

wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe

mit mehr als 14 Wochenstunden verwendet

wird,

bb) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 28 Wochenstunden,

wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe

mit 14 oder weniger Wochenstunden

verwendet wird."

9. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist — mit Wirkung

vom 1. September 1964 in Kraft.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 treten in

Kraft

a) Artikel I Z. 4,

b) im Artikel I Z. 6 die Bestimmung, wonach

die Gesamtminderung im Falle des Unterrichtes

in Deutsch oder einer anderen

Sprache nicht mehr als vier Wochenstunden

beträgt.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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