245_1964
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245. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich finnischer Marken.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 245. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich finnischer Marken.
1964_245_0 245. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich finnischer Marken.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in Finnland der Schutz österreichischer Marken
vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei
der Anmeldung einer Marke in Österreich ist
demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen
bestimmt ist, das seinen Sitz in Finnland hat,
ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist,
nicht zu erbringen.