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245_1964 AT

245. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich finnischer Marken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich finnischer Marken.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in Finnland der Schutz österreichischer Marken

vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei

der Anmeldung einer Marke in Österreich ist

demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen

bestimmt ist, das seinen Sitz in Finnland hat,

ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist,

nicht zu erbringen.

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