245_1963
AT
245. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 245. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.
1963_245_0 245. Verordnung: Verwendung der für Bergbauförderungszwecke vorgesehenen Kredite.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bergbauförderungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen und dem für die Angelegenheiten der
Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen
Bundeskanzleramt verordnet
Von den nach dem Bundesfinanzgesetz 1963
bei Kapitel 20 Titel 9 § 3 Unterteilung 1 vorgesehenen
Krediten sind 50 Millionen Schilling
für den Kohlenbergbau und 15 Millionen Schilling
für den Buntmetallerzbergbau zu verwenden.