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245_1961 AT

245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse

eingeführter Luftfahrzeuge, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das in Chikago am 7. Dezember

1944 unterzeichnete Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt

gewisse Bestimmungen

über Lufttüchtigkeitszeugnisse

enthält,

IN DER ERWÄGUNG, daß

dessenungeachtet kein Übereinkommen

über die Ausstellung

und Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

für Luftfahrzeuge

vorliegt, die von

einem Staat in einen anderen

eingeführt werden,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert ist, derartige

Abmachungen für diese Luftfahrzeuge

zu treffen,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Dieses Übereinkommen findet

nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung,

die im Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates gebaut

worden sind und von einem

Vertragsstaat in einen anderen

eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Luftfahrzeuge

a) in Übereinstimmung mit

den im Herstellerstaat anwendbaren

Gesetzen und

sonstigen Vorschriften

über Lufttüchtigkeit gebaut

worden sind;

b) den anwendbaren Mindestanforderungen

über

Lufttüchtigkeit entsprechen,

die auf Grund des

Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt

aufgestellt worden sind;

c) den Anforderungen der

Betriebsvorschriften des

Einfuhrstaates entsprechen

können; und

4) allen anderen besonderen

Bedingungen genügen, die

nach Artikel 4 dieses

Übereinkommens bekanntgegeben

werden.

Artikel 2

(1) Erhält ein Vertragsstaat

einen Antrag auf Ausstellung

eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

für ein Luftfahrzeug, das in sein

Hoheitsgebiet eingeführt wor-

den ist oder eingeführt wird

und in der Folge in sein Register

eingetragen werden soll, so muß

er vorbehaltlich der anderen

Bestimmungen dieses Übereinkommens

entweder

a) das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis

dieses Luftfahrzeuges

anerkennen,

oder

b) ein neues Zeugnis ausstellen.

(2) Entscheidet sich jedoch dieser

Staat für die Ausstellung

eines neuen Zeugnisses, so kann

er bis zu dessen Ausstellung das

vorliegende Zeugnis für einen

Zeitraum gültig erklären, der

sechs Monate oder die Gültigkeitsdauer

des vorliegenden

Zeugnisses nicht überschreitet,

je nachdem, welcher Zeitraum

der kürzere ist.

Artikel 3

Jedem Antrag auf Ausstellung

oder Gültigerklärung eines

Lufttüchtigkeitszeugnisses nach

Artikel 2 sind die in dem Anhang

zu diesem Übereinkommen

angeführten Unterlagen

beizufügen.

Artikel 4

Ein Vertragsstaat, an den ein

Antrag nach Artikel 2 dieses

Übereinkommens gerichtet worden

ist, kann die Gültigerklärung

des Zeugnisses von der Erfüllung

besonderer Bedingungen

abhängig machen, die jeweils für

die Ausstellung seiner eigenen

Lufttüchtigkeitszeugnisse gelten

und die allen Vertragsstaaten

bekanntgegeben worden sind.

Die Ausübung dieses Rechts unterliegt

der vorhergehenden

Konsultation

a) mit dem Staat, der das

gültige Lufttüchtigkeitszeugnis

für das betreffende

Luftfahrzeug ausgestellt

hat, und

b) auf Ersuchen dieses Staates

auch mit dem Staat, in dessen

Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug

gebaut wurde.

Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat behält

sich das Recht vor, die Ausstellung

oder Gültigerklärung eines

Lufttüchtigkeitszeugnisses für

ein Luftfahrzeug, das in sein

Hoheitsgebiet eingeführt worden

ist oder eingeführt wird,

aufzuschieben, wenn

a) es sich zeigt, daß das

Luftfahrzeug nach weniger

strengen Richtlinien

gewartet worden ist als

denjenigen, die üblicherweise

in diesem Staat gelten;

b) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug

Merkmale aufweist,

die für diesen Staat

unannehmbar sind;

c) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug

nicht den im

Herstellerstaat anwendbaren

Gesetzen und sonstigen

Vorschriften über

Lufttüchtigkeit entspricht;

oder

d) ein Luftfahrzeug, auf das

sich Artikel 1, Buchstabe c)

dieses Übereinkommens

bezieht, gegenwärtig nicht

den Anforderungen der

Betriebsvorschriften des

Einfuhrstaates entsprechen

kann.

(2) In den in Absatz 1, Buchstaben

a), b) und c) genannten

Fällen kann jeder Vertragsstaat

die Ausstellung oder Gültigerklärung

eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

auch verweigern,

nachdem er den Staat, der das

vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis

ausgestellt hat und, falls

dieser es verlangt, auch den

Staat, in dessen Hoheitsgebiet

das Luftfahrzeug gebaut wurde,

konsultiert hat.

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der ein

I.ufttüchtigkeitszeugnis nach den

Bestimmungen des Artikels 2

dieses Übereinkommens für gültig

erklärt, muß bei Ablauf der

Gültigkeitsdauer entweder die

Gültigkeit des vorliegenden

Zeugnisses nach den für die Verlängerung

seiner eigenen Zeugnisse

geltenden Bestimmungen

verlängern oder ein neues Zeugnis

ausstellen. Nichtsdestoweniger

kann sich dieser Staat vorher

an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet

das betreffende Luftfahrzeug

gebaut wurde, oder an jeden

Vertragsstaat, in dem das

Luftfahrzeug früher eingetragen

war, wenden.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat unterrichtet

die anderen Vertragsstaaten

soweit wie möglich vollständig

und fortlaufend über seine Gesetze

und sonstigen Vorschriften

über Lufttüchtigkeit, einschließlich

ergänzender Betriebsvorschriften

sowie über alle von

Zeit zu Zeit vorgenommenen

Änderungen. Er gibt auch auf

Ersuchen eines Vertragsstaates,

der die Bestimmungen des Artikels

2 dieses Übereinkommens

anzuwenden beabsichtigt, soweit

wie möglich Einzelheiten seiner

Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit

betreffenden Vorschriften

bekannt, auf Grund

welcher er ein Lufttüchtigkeitszeugnis

ausgestellt oder für gültig

erklärt hat.

Artikel 8

Ein Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug

gebaut und aus dem es in einen

anderen Vertragsstaat ausgeführt

wird, der in der Folge

dieses Luftfahrzeug nach Artikel

2 dieses Übereinkommens

mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis

versieht,

a) teilt allen anderen Vertragsstaaten

Einzelheiten

der zwingend vorgeschriebenen

Änderungen und

Nachprüfungen mit, die

jederzeit von ihm für dieses

Luftfahrzeugmuster gefordert

werden können;

und

b) übermittelt soweit wie

möglich jedem Vertragsstaat

auf Ersuchen Auskünfte

und Stellungnahmen

betreffend

i) die Bedingungen für

die erstmalige Ausstellung

des Lufttüchtigkeitszeugnisses

für

dieses Luftfahrzeug

und

ii) größere Instandsetzungen,

die nicht auf

Grund der in dem

Wartungshandbuch

enthaltenen Instandsetzungsvorschriften

für dieses Luftfahrzeugmuster

oder durch

den Einbau von Ersatzteilen

durchgeführt

werden können.

Artikel 9

Das bei der Anwendung der

Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu befolgende Verfahren

kann Gegenstand unmittelbarer

Mitteilungen zwischen

den in jedem Vertragsstaat mit

der Ausstellung oder Gültigerklärung,

von Lufttüchtigkeitszeugnissen

befaßten zuständigen

Behörden sein. Die Entscheidung

eines Vertragsstaates über

die Auslegung oder Anwendung

seiner eigenen Gesetze und sonstigen

Vorschriften über Lufttüchtigkeit

ist für die Zwecke

dieses Übereinkommens endgültig

und für jeden anderen Vertragsstaat

bindend.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen

steht den Mitgliedstaaten der

Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation

durch die Unterzeichnerstaaten

oder ihrer Genehmigung in

Übereinstimmung mit ihren

verfassungsmäßigen Verfahren.

(3) Die Ratifikationsurkunden

werden bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.

Artikel 11

(1) Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten

ihre Ratifikationsurkunden

zu diesem Übereinkommen

hinterlegt haben,

tritt es zwischen ihnen am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung

der zweiten Ratifikationsurkunde

in Kraft. Für jeden Staat,

der seine Ratifikationsurkunde

nach diesem Zeitpunkt hinterlegt,

tritt es am dreißigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

dieser Urkunde in Kraft.

(2) Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft tritt, wird es

durch den Generalsekretär der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

bei den Vereinten

Nationen registriert.

Artikel 12

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt sechs Monate nach seinem

Inkrafttreten zur Unterzeichnung

offen. Danach ist es für

jeden Nichtunterzeichnerstaat,

der Mitglied der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum

Beitritt offen. Zwei Jahre nach

seinem ursprünglichen Inkrafttreten

steht es auch Mitgliedstaaten

der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation, die

nicht Mitglieder der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz

sind, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt eines Staates

erfolgt durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

und wird am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung wirksam.

Artikel 13

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

schriftliche Notifikation an den

Präsidenten der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz und an

die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

kündigen.

(2) Die Kündigung wird am

dreißigsten Tag nach Eingang

der Kündigungsanzeige bei der

Internationalen Zivilluftfahrt-

organisation wirksam und bezieht

sich nur auf den kündigenden

Staat, jedoch mit der Einschränkung,

daß

a) die Bestimmungen des Artikels

8 dieses Übereinkommens

nach dem Wirksamwerden

der Kündigung

noch fünf Jahre in

bezug auf Luftfahrzeuge

in Kraft bleiben, für die

ein Lufttüchtigkeitszeugnis

nach den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

für gültig erklärt

oder ausgestellt worden

ist;

b) die Bestimmungen der Artikel

1 bis 7 und 9 nach

dem Wirksamwerden der

Kündigung noch zwei

Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge

in Kraft bleiben,

für die vor diesem Zeitpunkt

ein Antrag auf

Gültigerklärung oder Ausstellung

eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

nach den

Bestimmungen dieses

Übereinkommens gestellt

worden ist.

Artikel 14

(1) Der Generalsekretär der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

macht dem Präsidenten

und allen Mitgliedstaaten

der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

sowie allen anderen,

diesem Übereinkommen beigetretenen

Staaten, Mitteilung

a) von der Hinterlegung jeder

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde sowie

dem Zeitpunkt der Hinterlegung,

binnen fünfzehn

Tagen nach diesem

Zeitpunkt; und

b) vom Eingang jeder Kündigungsanzeige

sowie dem

Zeitpunkt des Eingangs,

binnen fünfzehn Tagen

nach diesem Zeitpunkt.

(2) Der Generalsekretär der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

notifiziert auch dem

Präsidenten und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Zivil-

luftfahrtkonferenz den Zeitpunkt

des Inkrafttretens des

Übereinkommens nach Artikel

11, Absatz 1.

Artikel 15

(1) Ein Antrag auf Einberufung

einer Tagung der Vertragsstaaten

zur Prüfung etwaiger

Änderungen des Übereinkommens

kann frühestens zwölf

Monate nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens von mindestens

fünfundzwanzig vom

Hundert (25%) der Vertragsstaaten

an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

gerichtet

werden. Die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation beruft

eine solche Tagung im Einvernehmen

mit dem Präsidenten

der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

ein, nachdem sie die

Vertragsstaaten mindestens drei

Monate im voraus davon benachrichtigt

hat.

(2) Jede vorgeschlagene Änderung

des Übereinkommens

muß bei der vorgenannten Tagung

durch eine Mehrheit der

Vertragsstaaten angenommen

werden, wobei zwei Drittel der

Vertragsstaaten vertreten sein

müssen, damit die Tagung abgehalten

werden kann.

(3) Die Änderung tritt für die

Staaten, die sie ratifiziert haben,

nach Ratifikation durch die von

der vorgenannten Tagung bestimmte

Anzahl von Vertragsstaaten

oder zu einem späteren,

gegebenenfalls von der Tagung

bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen findet

auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes

der Vertragsstaaten

Anwendung. Jeder Vertragsstaat

kann bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

gerichtete Erklärung das oder

die Hoheitsgebiete bestimmen,

die als sein Mutterland im Sinne

dieses Übereinkommens zu betrachten

sind.

ZU URKUND DESSEN haben

die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichner dieses

Übereinkommen mit ihren Unterschriften

versehen.

GESCHEHEN zu Paris, am

zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig,

in einer Urschrift

in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut in gleicher

Weise verbindlich ist.

Dieses Übereinkommen wird

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

hinterlegt,

und der Generalsekretär der

Organisation übermittelt allen

ihren Mitgliedstaaten beglaubigte

Abschriften.

ANHANG ZUM ÜBEREINKOMMEN

Liste der Unterlagen

Die Unterlagen, die nach Artikel

3 des Übereinkommens,

dem dieser Anhang beigefügt ist,

vorgelegt werden müssen, sind

a) ein Lufttüchtigkeitszeugnis,

ausgestellt, erneuert

oder für gültig erklärt

innerhalb eines Zeitraumes

von 60 Tagen unmittelbar

vor dem Zeitpunkt, zu

dem der Antrag nach Artikel

2 des Übereinkommens

gestellt worden ist;

b) das Flughandbuch des betreffenden

Luftfahrzeuges

oder ein Ersatz dafür, den

der entsprechende Anhang

zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt

für bestimmte Luftfahrzeugkategorien

gestattet;

diese Unterlagen müssen

die Angaben in einer

Form enthalten, die es

dem Luftfahrzeug erlaubt,

den Betriebsvorschriften

und etwaigen diese Vorschriften

ergänzenden Begrenzungen

zu genügen,

die in dem künftigen Eintragungsstaat

in Kraft

sind, sofern nicht dieser

Staat ausdrücklich auf dieses

Erfordernis verzichtet;

c) das Wartungshandbuch des

betreffenden Luftfahrzeuges,

das so zusammengestellt

ist, daß es für die

Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges

hinreichend

Auskunft gibt;

d) eine Gewichtsliste, die das

ermittelte „Leergewicht"

des betreffenden Luftfahrzeuges

und den entsprechenden

Schwerpunkt sowie

die Grenzen angibt,

innerhalb derer der

Schwerpunkt verlagert

werden kann. Dieses

„Leergewicht" umfaßt das

Gewicht des festen Ballastes,

des unverbrauchbaren

Kraftstoffs, des nicht

ablaßbaren Öls, der Gesamtmenge

der Motorkühlstoffe

und der hydraulischen

Flüssigkeit sowie

das Gewicht allen Zubehörs,

aller Instrumente,

Ausrüstung und Geräte

(einschließlich der Funkausrüstung

und ihrer Gehäuse

und anderer Teile,

die als fest und unbeweglich

angesehen werden).

Die Gewichtsliste enthält

ferner eine Liste des Zubehörs,

der Ausrüstung,

der Geräte und anderer

Teile, die als beweglich angesehen

werden, sowie

Einzelheiten über ihr Gewicht

und ihren Abstand

zum angegebenen Schwerpunkt;

und

e) solche Prüfungs- und Wartungsberichte,

die notwendig

sind, um es dem künftigen

Eintragungsstaat zu

ermöglichen, festzustellen,

ob das Luftfahrzeug den

Lufttüchtigkeitsanforderungen

dieses Staates genügen

kann.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 10 Absatz 3 am 25. Juli 1961 bei

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Außer Österreich hat Schweden seine

Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt.

Das Übereinkommen ist zwischen Österreich und Schweden gemäß Artikel 11 Absatz 1 am

24. August 1961 in Kraft getreten.

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