245. Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse
eingeführter Luftfahrzeuge, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das in Chikago am 7. Dezember
1944 unterzeichnete Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt
gewisse Bestimmungen
über Lufttüchtigkeitszeugnisse
enthält,
IN DER ERWÄGUNG, daß
dessenungeachtet kein Übereinkommen
über die Ausstellung
und Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
für Luftfahrzeuge
vorliegt, die von
einem Staat in einen anderen
eingeführt werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es wünschenswert ist, derartige
Abmachungen für diese Luftfahrzeuge
zu treffen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Dieses Übereinkommen findet
nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung,
die im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates gebaut
worden sind und von einem
Vertragsstaat in einen anderen
eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Luftfahrzeuge
a) in Übereinstimmung mit
den im Herstellerstaat anwendbaren
Gesetzen und
sonstigen Vorschriften
über Lufttüchtigkeit gebaut
worden sind;
b) den anwendbaren Mindestanforderungen
über
Lufttüchtigkeit entsprechen,
die auf Grund des
Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt
aufgestellt worden sind;
c) den Anforderungen der
Betriebsvorschriften des
Einfuhrstaates entsprechen
können; und
4) allen anderen besonderen
Bedingungen genügen, die
nach Artikel 4 dieses
Übereinkommens bekanntgegeben
werden.
Artikel 2
(1) Erhält ein Vertragsstaat
einen Antrag auf Ausstellung
eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
für ein Luftfahrzeug, das in sein
Hoheitsgebiet eingeführt wor-
den ist oder eingeführt wird
und in der Folge in sein Register
eingetragen werden soll, so muß
er vorbehaltlich der anderen
Bestimmungen dieses Übereinkommens
entweder
a) das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis
dieses Luftfahrzeuges
anerkennen,
oder
b) ein neues Zeugnis ausstellen.
(2) Entscheidet sich jedoch dieser
Staat für die Ausstellung
eines neuen Zeugnisses, so kann
er bis zu dessen Ausstellung das
vorliegende Zeugnis für einen
Zeitraum gültig erklären, der
sechs Monate oder die Gültigkeitsdauer
des vorliegenden
Zeugnisses nicht überschreitet,
je nachdem, welcher Zeitraum
der kürzere ist.
Artikel 3
Jedem Antrag auf Ausstellung
oder Gültigerklärung eines
Lufttüchtigkeitszeugnisses nach
Artikel 2 sind die in dem Anhang
zu diesem Übereinkommen
angeführten Unterlagen
beizufügen.
Artikel 4
Ein Vertragsstaat, an den ein
Antrag nach Artikel 2 dieses
Übereinkommens gerichtet worden
ist, kann die Gültigerklärung
des Zeugnisses von der Erfüllung
besonderer Bedingungen
abhängig machen, die jeweils für
die Ausstellung seiner eigenen
Lufttüchtigkeitszeugnisse gelten
und die allen Vertragsstaaten
bekanntgegeben worden sind.
Die Ausübung dieses Rechts unterliegt
der vorhergehenden
Konsultation
a) mit dem Staat, der das
gültige Lufttüchtigkeitszeugnis
für das betreffende
Luftfahrzeug ausgestellt
hat, und
b) auf Ersuchen dieses Staates
auch mit dem Staat, in dessen
Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug
gebaut wurde.
Artikel 5
(1) Jeder Vertragsstaat behält
sich das Recht vor, die Ausstellung
oder Gültigerklärung eines
Lufttüchtigkeitszeugnisses für
ein Luftfahrzeug, das in sein
Hoheitsgebiet eingeführt worden
ist oder eingeführt wird,
aufzuschieben, wenn
a) es sich zeigt, daß das
Luftfahrzeug nach weniger
strengen Richtlinien
gewartet worden ist als
denjenigen, die üblicherweise
in diesem Staat gelten;
b) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug
Merkmale aufweist,
die für diesen Staat
unannehmbar sind;
c) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug
nicht den im
Herstellerstaat anwendbaren
Gesetzen und sonstigen
Vorschriften über
Lufttüchtigkeit entspricht;
oder
d) ein Luftfahrzeug, auf das
sich Artikel 1, Buchstabe c)
dieses Übereinkommens
bezieht, gegenwärtig nicht
den Anforderungen der
Betriebsvorschriften des
Einfuhrstaates entsprechen
kann.
(2) In den in Absatz 1, Buchstaben
a), b) und c) genannten
Fällen kann jeder Vertragsstaat
die Ausstellung oder Gültigerklärung
eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
auch verweigern,
nachdem er den Staat, der das
vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis
ausgestellt hat und, falls
dieser es verlangt, auch den
Staat, in dessen Hoheitsgebiet
das Luftfahrzeug gebaut wurde,
konsultiert hat.
Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der ein
I.ufttüchtigkeitszeugnis nach den
Bestimmungen des Artikels 2
dieses Übereinkommens für gültig
erklärt, muß bei Ablauf der
Gültigkeitsdauer entweder die
Gültigkeit des vorliegenden
Zeugnisses nach den für die Verlängerung
seiner eigenen Zeugnisse
geltenden Bestimmungen
verlängern oder ein neues Zeugnis
ausstellen. Nichtsdestoweniger
kann sich dieser Staat vorher
an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet
das betreffende Luftfahrzeug
gebaut wurde, oder an jeden
Vertragsstaat, in dem das
Luftfahrzeug früher eingetragen
war, wenden.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat unterrichtet
die anderen Vertragsstaaten
soweit wie möglich vollständig
und fortlaufend über seine Gesetze
und sonstigen Vorschriften
über Lufttüchtigkeit, einschließlich
ergänzender Betriebsvorschriften
sowie über alle von
Zeit zu Zeit vorgenommenen
Änderungen. Er gibt auch auf
Ersuchen eines Vertragsstaates,
der die Bestimmungen des Artikels
2 dieses Übereinkommens
anzuwenden beabsichtigt, soweit
wie möglich Einzelheiten seiner
Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit
betreffenden Vorschriften
bekannt, auf Grund
welcher er ein Lufttüchtigkeitszeugnis
ausgestellt oder für gültig
erklärt hat.
Artikel 8
Ein Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug
gebaut und aus dem es in einen
anderen Vertragsstaat ausgeführt
wird, der in der Folge
dieses Luftfahrzeug nach Artikel
2 dieses Übereinkommens
mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis
versieht,
a) teilt allen anderen Vertragsstaaten
Einzelheiten
der zwingend vorgeschriebenen
Änderungen und
Nachprüfungen mit, die
jederzeit von ihm für dieses
Luftfahrzeugmuster gefordert
werden können;
und
b) übermittelt soweit wie
möglich jedem Vertragsstaat
auf Ersuchen Auskünfte
und Stellungnahmen
betreffend
i) die Bedingungen für
die erstmalige Ausstellung
des Lufttüchtigkeitszeugnisses
für
dieses Luftfahrzeug
und
ii) größere Instandsetzungen,
die nicht auf
Grund der in dem
Wartungshandbuch
enthaltenen Instandsetzungsvorschriften
für dieses Luftfahrzeugmuster
oder durch
den Einbau von Ersatzteilen
durchgeführt
werden können.
Artikel 9
Das bei der Anwendung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu befolgende Verfahren
kann Gegenstand unmittelbarer
Mitteilungen zwischen
den in jedem Vertragsstaat mit
der Ausstellung oder Gültigerklärung,
von Lufttüchtigkeitszeugnissen
befaßten zuständigen
Behörden sein. Die Entscheidung
eines Vertragsstaates über
die Auslegung oder Anwendung
seiner eigenen Gesetze und sonstigen
Vorschriften über Lufttüchtigkeit
ist für die Zwecke
dieses Übereinkommens endgültig
und für jeden anderen Vertragsstaat
bindend.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen
steht den Mitgliedstaaten der
Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation
durch die Unterzeichnerstaaten
oder ihrer Genehmigung in
Übereinstimmung mit ihren
verfassungsmäßigen Verfahren.
(3) Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.
Artikel 11
(1) Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten
ihre Ratifikationsurkunden
zu diesem Übereinkommen
hinterlegt haben,
tritt es zwischen ihnen am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung
der zweiten Ratifikationsurkunde
in Kraft. Für jeden Staat,
der seine Ratifikationsurkunde
nach diesem Zeitpunkt hinterlegt,
tritt es am dreißigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
dieser Urkunde in Kraft.
(2) Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft tritt, wird es
durch den Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
bei den Vereinten
Nationen registriert.
Artikel 12
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt sechs Monate nach seinem
Inkrafttreten zur Unterzeichnung
offen. Danach ist es für
jeden Nichtunterzeichnerstaat,
der Mitglied der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum
Beitritt offen. Zwei Jahre nach
seinem ursprünglichen Inkrafttreten
steht es auch Mitgliedstaaten
der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation, die
nicht Mitglieder der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz
sind, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt eines Staates
erfolgt durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
und wird am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung wirksam.
Artikel 13
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
schriftliche Notifikation an den
Präsidenten der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz und an
die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird am
dreißigsten Tag nach Eingang
der Kündigungsanzeige bei der
Internationalen Zivilluftfahrt-
organisation wirksam und bezieht
sich nur auf den kündigenden
Staat, jedoch mit der Einschränkung,
daß
a) die Bestimmungen des Artikels
8 dieses Übereinkommens
nach dem Wirksamwerden
der Kündigung
noch fünf Jahre in
bezug auf Luftfahrzeuge
in Kraft bleiben, für die
ein Lufttüchtigkeitszeugnis
nach den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
für gültig erklärt
oder ausgestellt worden
ist;
b) die Bestimmungen der Artikel
1 bis 7 und 9 nach
dem Wirksamwerden der
Kündigung noch zwei
Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge
in Kraft bleiben,
für die vor diesem Zeitpunkt
ein Antrag auf
Gültigerklärung oder Ausstellung
eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
nach den
Bestimmungen dieses
Übereinkommens gestellt
worden ist.
Artikel 14
(1) Der Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
macht dem Präsidenten
und allen Mitgliedstaaten
der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
sowie allen anderen,
diesem Übereinkommen beigetretenen
Staaten, Mitteilung
a) von der Hinterlegung jeder
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde sowie
dem Zeitpunkt der Hinterlegung,
binnen fünfzehn
Tagen nach diesem
Zeitpunkt; und
b) vom Eingang jeder Kündigungsanzeige
sowie dem
Zeitpunkt des Eingangs,
binnen fünfzehn Tagen
nach diesem Zeitpunkt.
(2) Der Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
notifiziert auch dem
Präsidenten und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Zivil-
luftfahrtkonferenz den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des
Übereinkommens nach Artikel
11, Absatz 1.
Artikel 15
(1) Ein Antrag auf Einberufung
einer Tagung der Vertragsstaaten
zur Prüfung etwaiger
Änderungen des Übereinkommens
kann frühestens zwölf
Monate nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens von mindestens
fünfundzwanzig vom
Hundert (25%) der Vertragsstaaten
an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
gerichtet
werden. Die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation beruft
eine solche Tagung im Einvernehmen
mit dem Präsidenten
der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
ein, nachdem sie die
Vertragsstaaten mindestens drei
Monate im voraus davon benachrichtigt
hat.
(2) Jede vorgeschlagene Änderung
des Übereinkommens
muß bei der vorgenannten Tagung
durch eine Mehrheit der
Vertragsstaaten angenommen
werden, wobei zwei Drittel der
Vertragsstaaten vertreten sein
müssen, damit die Tagung abgehalten
werden kann.
(3) Die Änderung tritt für die
Staaten, die sie ratifiziert haben,
nach Ratifikation durch die von
der vorgenannten Tagung bestimmte
Anzahl von Vertragsstaaten
oder zu einem späteren,
gegebenenfalls von der Tagung
bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 16
Dieses Übereinkommen findet
auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes
der Vertragsstaaten
Anwendung. Jeder Vertragsstaat
kann bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
gerichtete Erklärung das oder
die Hoheitsgebiete bestimmen,
die als sein Mutterland im Sinne
dieses Übereinkommens zu betrachten
sind.
ZU URKUND DESSEN haben
die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichner dieses
Übereinkommen mit ihren Unterschriften
versehen.
GESCHEHEN zu Paris, am
zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig,
in einer Urschrift
in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut in gleicher
Weise verbindlich ist.
Dieses Übereinkommen wird
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
hinterlegt,
und der Generalsekretär der
Organisation übermittelt allen
ihren Mitgliedstaaten beglaubigte
Abschriften.
ANHANG ZUM ÜBEREINKOMMEN
Liste der Unterlagen
Die Unterlagen, die nach Artikel
3 des Übereinkommens,
dem dieser Anhang beigefügt ist,
vorgelegt werden müssen, sind
a) ein Lufttüchtigkeitszeugnis,
ausgestellt, erneuert
oder für gültig erklärt
innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen unmittelbar
vor dem Zeitpunkt, zu
dem der Antrag nach Artikel
2 des Übereinkommens
gestellt worden ist;
b) das Flughandbuch des betreffenden
Luftfahrzeuges
oder ein Ersatz dafür, den
der entsprechende Anhang
zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt
für bestimmte Luftfahrzeugkategorien
gestattet;
diese Unterlagen müssen
die Angaben in einer
Form enthalten, die es
dem Luftfahrzeug erlaubt,
den Betriebsvorschriften
und etwaigen diese Vorschriften
ergänzenden Begrenzungen
zu genügen,
die in dem künftigen Eintragungsstaat
in Kraft
sind, sofern nicht dieser
Staat ausdrücklich auf dieses
Erfordernis verzichtet;
c) das Wartungshandbuch des
betreffenden Luftfahrzeuges,
das so zusammengestellt
ist, daß es für die
Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
hinreichend
Auskunft gibt;
d) eine Gewichtsliste, die das
ermittelte „Leergewicht"
des betreffenden Luftfahrzeuges
und den entsprechenden
Schwerpunkt sowie
die Grenzen angibt,
innerhalb derer der
Schwerpunkt verlagert
werden kann. Dieses
„Leergewicht" umfaßt das
Gewicht des festen Ballastes,
des unverbrauchbaren
Kraftstoffs, des nicht
ablaßbaren Öls, der Gesamtmenge
der Motorkühlstoffe
und der hydraulischen
Flüssigkeit sowie
das Gewicht allen Zubehörs,
aller Instrumente,
Ausrüstung und Geräte
(einschließlich der Funkausrüstung
und ihrer Gehäuse
und anderer Teile,
die als fest und unbeweglich
angesehen werden).
Die Gewichtsliste enthält
ferner eine Liste des Zubehörs,
der Ausrüstung,
der Geräte und anderer
Teile, die als beweglich angesehen
werden, sowie
Einzelheiten über ihr Gewicht
und ihren Abstand
zum angegebenen Schwerpunkt;
und
e) solche Prüfungs- und Wartungsberichte,
die notwendig
sind, um es dem künftigen
Eintragungsstaat zu
ermöglichen, festzustellen,
ob das Luftfahrzeug den
Lufttüchtigkeitsanforderungen
dieses Staates genügen
kann.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 10 Absatz 3 am 25. Juli 1961 bei
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Außer Österreich hat Schweden seine
Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt.
Das Übereinkommen ist zwischen Österreich und Schweden gemäß Artikel 11 Absatz 1 am
24. August 1961 in Kraft getreten.