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245. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetznovelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetznovelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,

wird abgeändert wie folgt

1. Im Abs. 1 des § 7 a sowie im § 23 Abs. 3 lit. b

ist der Ausdruck „der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien namens der österreichischen

Landwirtschaftskammern" durch den

Ausdruck „der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs" zu ersetzen.

2. Der Abs. 2 des § 7 a erhält folgende Fassung

„(2) Auf die landwirtschaftliche Produktion

finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a keine

Anwendung, sofern es sich nicht um Tätigkeiten

landwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

oder um einen regelmäßigen

Verkehr mit Lebensmitteln handelt, der sich vom

Verkehr mit Lebensmitteln in einschlägigen Gewerbebetrieben

nicht unterscheidet."

3. Dem § 7 a sind die nachfolgenden Abs. 3

und 4 anzufügen

„(3) Auf den Verkauf, das Feilhalten, die Bezeichnung,

die Verpackung und den Transport

von Milch und Milchprodukten finden ungeachtet

der im Abs. 2 festgesetzten Ausnahme die

Bestimmungen des Abs. 1 lit. a uneingeschränkt

Anwendung, sofern solche Lebensmittel nicht für

den Verbrauch innerhalb der bäuerlichen Hausgemeinschaft

bestimmt sind.

(4) Auf Produkte, die dazu bestimmt sind, unmittelbar

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

unter Hinweis auf ihre besondere Eignung

als Nahrung für Kinder oder Kranke in den Verkehr

gesetzt zu werden, finden die Bestimmungen

des Abs. 1 lit. a uneingeschränkt Anwendung."

Artikel II.

Die folgenden Rechtsvorschriften werden aufgehoben

1. Verordnung der Ministerien des Inneren

und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl.

Nr. 239, betreffend das Verbot des Verkaufes

und der Verwendung des japanischen Sternanis

(Skimmifrüchte) zu arzneilichen Zwecken und

zu Genußmitteln jeder Art.

2. Verordnung der Ministerien des Inneren,

der Justiz, des Handels und des Verkehrs vom

5. September 1899, RGBl. Nr. 182, betreffend die

Bezeichnung der Malz(Malton)weine.

3. Verordnung der Ministerien des Inneren,

der Justiz, der Finanzen, des Handels und des

Ackerbaues vom 12. April 1906, RGBl. Nr. 83,

betreffend die Mischung von Rüben(Rohr)- und

Stärkesirup.

4. Verordnung des Ministeriums des Inneren

vom 18. April 1908, RGBl. Nr. 77, mit welcher

Vorschriften über die chemische Untersuchung

von Farben, welche bei der Erzeugung von Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen verwendet

werden dürfen, erlassen werden.

5. Verordnung des Ministeriums des Inneren

im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus

und Unterricht und dem Ackerbauministerium

vom 10. Oktober 1910, RGBl. Nr. 184, betreffend

den Nachweis der Befähigung für den

fachtechnischen Dienst an einer allgemeinen staatlichen

Lebensmitteluntersuchungsanstalt.

6. Verordnung der Ministerien des Inneren,

des Handels, des Verkehrs und der Justiz vom

6. August 1915, RGBl. Nr. 229, betreffend das

Verbot der fälschlich als Nährmittel oder Backpulver

bezeichneten Präparate.

7. Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien vom 10. August

1926, BGBl. Nr. 248, betreffend den Verkehr mit

Hefe.

8. Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien vom 3. Jänner 1929,

BGBl. Nr. 22, betreffend die Abänderung des Gebührentarifs

der bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt

für Lebensmittel, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 10/1952.

9. Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien vom 23. Dezember

1929, BGBl. Nr. 425, womit kosmetische Mittel

von bestimmter Beschaffenheit verboten werden.

10. Verordnung vom 8. Mai 1935, Deutsches

RGBl. I S. 590, über die äußere Kennzeichnung

von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung),

in der Fassung der Verordnungen

vom 16. April 1937, Deutsches RGBl. I

S. 456. vom 20. Dezember 1937. Deutsches

RGBl. I S. 1391, und vom 16. März 1940, Deutsches

RGBl. I S. 517.

11. Verordnung über Kakaoschalen vom

31. Dezember 1940, Deutsches RGBl. I S. 17/1941.

12. Verordnung über die Verwendung von

Zelluloseäther im Lebensmittelverkehr vom

18. April 1942, Deutsches RGBl. I S. 240.

13. Verordnung über Ersatzgewürze vom

4. Mai 1942, Deutsches RGBl. I S. 278.

14. Verordnung des RMdl. und des RMfEuL.

über Tee und teeähnliche Erzeugnisse vom

12. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 707.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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