245. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetznovelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,
wird abgeändert wie folgt
1. Im Abs. 1 des § 7 a sowie im § 23 Abs. 3 lit. b
ist der Ausdruck „der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien namens der österreichischen
Landwirtschaftskammern" durch den
Ausdruck „der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs" zu ersetzen.
2. Der Abs. 2 des § 7 a erhält folgende Fassung
„(2) Auf die landwirtschaftliche Produktion
finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a keine
Anwendung, sofern es sich nicht um Tätigkeiten
landwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
oder um einen regelmäßigen
Verkehr mit Lebensmitteln handelt, der sich vom
Verkehr mit Lebensmitteln in einschlägigen Gewerbebetrieben
nicht unterscheidet."
3. Dem § 7 a sind die nachfolgenden Abs. 3
und 4 anzufügen
„(3) Auf den Verkauf, das Feilhalten, die Bezeichnung,
die Verpackung und den Transport
von Milch und Milchprodukten finden ungeachtet
der im Abs. 2 festgesetzten Ausnahme die
Bestimmungen des Abs. 1 lit. a uneingeschränkt
Anwendung, sofern solche Lebensmittel nicht für
den Verbrauch innerhalb der bäuerlichen Hausgemeinschaft
bestimmt sind.
(4) Auf Produkte, die dazu bestimmt sind, unmittelbar
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
unter Hinweis auf ihre besondere Eignung
als Nahrung für Kinder oder Kranke in den Verkehr
gesetzt zu werden, finden die Bestimmungen
des Abs. 1 lit. a uneingeschränkt Anwendung."
Artikel II.
Die folgenden Rechtsvorschriften werden aufgehoben
1. Verordnung der Ministerien des Inneren
und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl.
Nr. 239, betreffend das Verbot des Verkaufes
und der Verwendung des japanischen Sternanis
(Skimmifrüchte) zu arzneilichen Zwecken und
zu Genußmitteln jeder Art.
2. Verordnung der Ministerien des Inneren,
der Justiz, des Handels und des Verkehrs vom
5. September 1899, RGBl. Nr. 182, betreffend die
Bezeichnung der Malz(Malton)weine.
3. Verordnung der Ministerien des Inneren,
der Justiz, der Finanzen, des Handels und des
Ackerbaues vom 12. April 1906, RGBl. Nr. 83,
betreffend die Mischung von Rüben(Rohr)- und
Stärkesirup.
4. Verordnung des Ministeriums des Inneren
vom 18. April 1908, RGBl. Nr. 77, mit welcher
Vorschriften über die chemische Untersuchung
von Farben, welche bei der Erzeugung von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen verwendet
werden dürfen, erlassen werden.
5. Verordnung des Ministeriums des Inneren
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus
und Unterricht und dem Ackerbauministerium
vom 10. Oktober 1910, RGBl. Nr. 184, betreffend
den Nachweis der Befähigung für den
fachtechnischen Dienst an einer allgemeinen staatlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalt.
6. Verordnung der Ministerien des Inneren,
des Handels, des Verkehrs und der Justiz vom
6. August 1915, RGBl. Nr. 229, betreffend das
Verbot der fälschlich als Nährmittel oder Backpulver
bezeichneten Präparate.
7. Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien vom 10. August
1926, BGBl. Nr. 248, betreffend den Verkehr mit
Hefe.
8. Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien vom 3. Jänner 1929,
BGBl. Nr. 22, betreffend die Abänderung des Gebührentarifs
der bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt
für Lebensmittel, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 10/1952.
9. Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien vom 23. Dezember
1929, BGBl. Nr. 425, womit kosmetische Mittel
von bestimmter Beschaffenheit verboten werden.
10. Verordnung vom 8. Mai 1935, Deutsches
RGBl. I S. 590, über die äußere Kennzeichnung
von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung),
in der Fassung der Verordnungen
vom 16. April 1937, Deutsches RGBl. I
S. 456. vom 20. Dezember 1937. Deutsches
RGBl. I S. 1391, und vom 16. März 1940, Deutsches
RGBl. I S. 517.
11. Verordnung über Kakaoschalen vom
31. Dezember 1940, Deutsches RGBl. I S. 17/1941.
12. Verordnung über die Verwendung von
Zelluloseäther im Lebensmittelverkehr vom
18. April 1942, Deutsches RGBl. I S. 240.
13. Verordnung über Ersatzgewürze vom
4. Mai 1942, Deutsches RGBl. I S. 278.
14. Verordnung des RMdl. und des RMfEuL.
über Tee und teeähnliche Erzeugnisse vom
12. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 707.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.