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245_1959 AT

245. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.

Nr. 94, in der Fassung des § 487 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird auf Antrag der nachstehend

genannten Gemeinden und nach Anhörung der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1959 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der

Stadtgemeinde Bleiburg sowie der Gemeinden

Loibach, Moos, Neuhaus und

Waisenberg, sämtliche Bezirk Völkermarkt,

auf die das Gemeindebedienstetengesetz 1958,

LGBl, für Kärnten Nr. 19, Anwendung findet,

in die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten einbezogen.

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