245. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 a des Kartellgesetzes, BGBl.
Nr. 173/1951, in der Fassung des Art. I Z. 6 der
3. Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 136/1958, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz verordnet
§ 1. Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Paritätischen
Ausschusses für Kartellangelegenheiten
hat den Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses
in den Fällen des § 9 a Abs. 4 lit. a und b des
Kartellgesetzes unverzüglich eine Abschrift der
Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten oder
der Aufforderung des Kartellgerichtes zuzustellen.
§ 2. Der Paritätische Ausschuß kann zu seinen
Sitzungen Sachverständige beiziehen sowie den
Kartellbevollmächtigten und die Kartellteilnehmer
einladen.
§ 3. (1) Über die Sitzungen des Paritätischen
Ausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu führen,
in das einzutragen sind
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. die anwesenden Mitglieder,
3. die Tagesordnung,
4. die gefaßten Beschlüsse oder die Äußerungen
der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses
(§ 13 a Abs. 2 des Kartellgesetzes).
(2) Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden
Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses
zu unterfertigen.
(3) Je eine Ausfertigung ist den Mitgliedern
des Paritätischen Ausschusses zuzustellen.
§ 4. Die auf Grund der gefaßten Beschlüsse
dem Kartellgericht oder dem Kartellbevollmächtigten
zuzustellenden Gutachten oder, falls solche
nicht zustande kommen, die Äußerungen der
Mitglieder des Paritätischen Ausschusses (§ 13 a
Abs. 2 des Kartellgesetzes), sind unverzüglich
auszufertigen und von allen Mitgliedern, die an
der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
§ 5. Die Büro- und sonstigen Verwaltungskosten
des Paritätischen Ausschusses werden von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Kosten der Sachverständigengutachten von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und dem Österreichischen Arbeiterkammertag je
zur Hälfte getragen.