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245_1958 AT

245. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten.

Auf Grund des § 9 a des Kartellgesetzes, BGBl.

Nr. 173/1951, in der Fassung des Art. I Z. 6 der

3. Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 136/1958, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz verordnet

§ 1. Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Paritätischen

Ausschusses für Kartellangelegenheiten

hat den Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses

in den Fällen des § 9 a Abs. 4 lit. a und b des

Kartellgesetzes unverzüglich eine Abschrift der

Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten oder

der Aufforderung des Kartellgerichtes zuzustellen.

§ 2. Der Paritätische Ausschuß kann zu seinen

Sitzungen Sachverständige beiziehen sowie den

Kartellbevollmächtigten und die Kartellteilnehmer

einladen.

§ 3. (1) Über die Sitzungen des Paritätischen

Ausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu führen,

in das einzutragen sind

1. Tag und Ort der Sitzung,

2. die anwesenden Mitglieder,

3. die Tagesordnung,

4. die gefaßten Beschlüsse oder die Äußerungen

der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses

(§ 13 a Abs. 2 des Kartellgesetzes).

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von allen anwesenden

Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses

zu unterfertigen.

(3) Je eine Ausfertigung ist den Mitgliedern

des Paritätischen Ausschusses zuzustellen.

§ 4. Die auf Grund der gefaßten Beschlüsse

dem Kartellgericht oder dem Kartellbevollmächtigten

zuzustellenden Gutachten oder, falls solche

nicht zustande kommen, die Äußerungen der

Mitglieder des Paritätischen Ausschusses (§ 13 a

Abs. 2 des Kartellgesetzes), sind unverzüglich

auszufertigen und von allen Mitgliedern, die an

der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.

§ 5. Die Büro- und sonstigen Verwaltungskosten

des Paritätischen Ausschusses werden von

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Kosten der Sachverständigengutachten von

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und dem Österreichischen Arbeiterkammertag je

zur Hälfte getragen.

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