245. Verordnung: Gewährung einer Sonderzahlung an die Bundesbediensteten und die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, und des
§ 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie des § 5 des
Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925, BGBl. Nr. 282,
über die Bildung eines Wirtschaftskörpers„Österreichische
Bundesforste", wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes, die
Personen, die vom Bund Ruhe(Versorgungs)genüsse
erhalten, und die Vertragsbediensteten
des Bundes, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen
des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 anzuwenden sind, erhalten mit der Auszahlung
der für Jänner 1956 gebührenden Bezüge,
spätestens jedoch am letzten Tage des Dienstverhältnisses,
eine einmalige Sonderzahlung.
§ 2. (1) Die Sonderzahlung beträgt 100 S. Sie
erhöht sich um einen einmaligen Zuschlag zum
Haushaltungszuschuß in der Höhe von 200 S für
Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses),
die im Bezug einer Kinderzulage
oder einer Aushilfe im Sinne des § 12 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes stehen, und für geschiedene
Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder
Versorgungsgenusses), die für den Unterhalt
der geschiedenen Gattin zu sorgen verpflichtet
sind, ferner für verheiratete Bedienstete
(Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses),
sofern der andere Ehegatte nicht aus
einer nichtselbständigen Arbeit oder einer selbständigen
Erwerbstätigkeit oder zufolge eines
Ruhegenuß- oder Rentenanspruches ein Einkommen
von mehr als 400 S monatlich bezieht.
(2) Die Sonderzahlung nach Abs. 1 erhöht sich
um einen einmaligen Zuschlag von 100 S für
jede Kinderzulage (Aushilfe), die der Bedienstete
(Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses)
erhält.
(3) Bedienstete, die nicht vollbeschäftigt sind,
erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil der Sonderzahlung. Die Sonderzahlung auf
Grund der Teilbeschäftigung gebührt nicht,
wenn der Bedienstete neben der Teilbeschäftigung
vollbeschäftigter Bediensteter einer Gebietskörperschaft
ist.
§ 3. Ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung
gebührt, ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen
am 31. Dezember 1955 zu beurteilen.
§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,
fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste sinngemäß anzuwenden.