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245_1955 AT

245. Verordnung: Gewährung einer Sonderzahlung an die Bundesbediensteten und die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Gewährung einer Sonderzahlung an die Bundesbediensteten und die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, und des

§ 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie des § 5 des

Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925, BGBl. Nr. 282,

über die Bildung eines Wirtschaftskörpers„Österreichische

Bundesforste", wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Bundesbeamten des Dienststandes, die

Personen, die vom Bund Ruhe(Versorgungs)genüsse

erhalten, und die Vertragsbediensteten

des Bundes, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen

des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 anzuwenden sind, erhalten mit der Auszahlung

der für Jänner 1956 gebührenden Bezüge,

spätestens jedoch am letzten Tage des Dienstverhältnisses,

eine einmalige Sonderzahlung.

§ 2. (1) Die Sonderzahlung beträgt 100 S. Sie

erhöht sich um einen einmaligen Zuschlag zum

Haushaltungszuschuß in der Höhe von 200 S für

Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses),

die im Bezug einer Kinderzulage

oder einer Aushilfe im Sinne des § 12 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes stehen, und für geschiedene

Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder

Versorgungsgenusses), die für den Unterhalt

der geschiedenen Gattin zu sorgen verpflichtet

sind, ferner für verheiratete Bedienstete

(Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses),

sofern der andere Ehegatte nicht aus

einer nichtselbständigen Arbeit oder einer selbständigen

Erwerbstätigkeit oder zufolge eines

Ruhegenuß- oder Rentenanspruches ein Einkommen

von mehr als 400 S monatlich bezieht.

(2) Die Sonderzahlung nach Abs. 1 erhöht sich

um einen einmaligen Zuschlag von 100 S für

jede Kinderzulage (Aushilfe), die der Bedienstete

(Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses)

erhält.

(3) Bedienstete, die nicht vollbeschäftigt sind,

erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil der Sonderzahlung. Die Sonderzahlung auf

Grund der Teilbeschäftigung gebührt nicht,

wenn der Bedienstete neben der Teilbeschäftigung

vollbeschäftigter Bediensteter einer Gebietskörperschaft

ist.

§ 3. Ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung

gebührt, ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen

am 31. Dezember 1955 zu beurteilen.

§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,

fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste sinngemäß anzuwenden.

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