245_1954
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245. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 245. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.
1954_245_0 245. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.
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Auf Grund des § 13 a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 173, wird
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. November 1952, BGBl.
Nr. 222, in der Fassung der Verordnung vom
9. Juli 1954, BGBl. Nr. 158, wird aufgehoben.
§ 2. Ausstehende Jahresteilbeträge, die mit
Bescheid auf Grund der im § 3 genannten Bundesgesetze
zuerkannt wurden, sind im Laufe des
Monates Dezember 1954 flüssigzumachen.
§ 3. Entschädigungsbeträge, die auf Grund der
7. und 8. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 180/1952 und BGBl. Nr. 109/1953, zuerkannt
werden, sind nach Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides
zur Gänze flüssigzumachen.