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245_1954 AT

245. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.

Auf Grund des § 13 a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 173, wird

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 19. November 1952, BGBl.

Nr. 222, in der Fassung der Verordnung vom

9. Juli 1954, BGBl. Nr. 158, wird aufgehoben.

§ 2. Ausstehende Jahresteilbeträge, die mit

Bescheid auf Grund der im § 3 genannten Bundesgesetze

zuerkannt wurden, sind im Laufe des

Monates Dezember 1954 flüssigzumachen.

§ 3. Entschädigungsbeträge, die auf Grund der

7. und 8. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 180/1952 und BGBl. Nr. 109/1953, zuerkannt

werden, sind nach Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides

zur Gänze flüssigzumachen.

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