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245_1951 AT

245. Verordnung: Rückwirkende Erneuerung internationaler Fabriks- oder Handelsmarken.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Verordnung: Rückwirkende Erneuerung internationaler Fabriks- oder Handelsmarken.

Auf Grund des § 17 a des Markenschutz-

Überleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 125/1947, in

der Fassung des Art. V Z. 5 der Gewerbl.

Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird

verordnet

Die Erneuerung von im Sinne des Madrider

Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die

internationale Registrierung von Fabriks- oder

Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948, registrierten

Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale

Schutzdauer (Art. 6 und Art. 8 Abs. 4 des

genannten Abkommens) zwischen dem 1. Juli

1944 und dem 31. Dezember 1950 geendigt hat,

wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen

Schutzdauer zurück, wenn

1. das Ursprungsland der Marke Deutschland

ist,

2. der Inhaber der Marke deutscher Staatsangehöriger

ist und

3. die Erneuerung bis zum 31. Jänner 1952

erfolgt.

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