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245. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Zur Sicherung der Bedeckung der dem

österreichischen Volke für das Jahr 1951 auferlegten

Besatzungskosten werden Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und vom Vermögen

eingehoben.

§ 2. Besatzungskostenbeiträge haben alle Personen

zu entrichten, die im Kalenderjahr 1951

der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer

oder der Vermögensteuer unterliegen.

§ 3. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom

Einkommen natürlicher Personen beträgt

15 v. H. der Einkommensteuer.

(2) Wird die Einkommensteuer veranlagt, so

wird der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

im Steuerbescheid über die Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1951 festgesetzt;

hiebei sind die von Dienst- und Lohnbezügen

im Kalenderjahr 1951 nach dem

Besatzungskostendeckungsgesetz 1950, BGBl.

Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, und nach diesem

Gesetz eingehobenen Beiträge anzurechnen, sofern

nicht eine Veranlagung nach § 46 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 101, stattfindet.

(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege

eingehoben, so ist der Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen vom Dienstgeber

zusammen mit der Lohnsteuer während eines

Zeitraumes von zwölf Monaten, beginnend mit

dem nach dem 30. Juni 1951 endenden Lohnzahlungszeitraum,

für den ein Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen nach dem Besatzungskostendeckungsgesetz

1950, BGBl. Nr. 99, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli

1950, BGBl. Nr. 175, nicht mehr zu entrichten

wäre, einzuheben. Die Einhebung des Besatzungskostenbeitrages

vom Einkommen im

Abzugswege bei Einkünften, die nicht der

Lohnsteuer unterliegen, hat für alle Kapitalerträge

und sonstigen Vergütungen zu erfolgen,

die nach dem 31. Dezember 1950 den Beitragspflichtigen

zufließen.

(4) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

juristischer Personen beträgt 15 v. H.

der Körperschaftsteuer; er wird im Steuerbescheid

über die Körperschaftsteuer für das

Kalenderjahr 1951 festgesetzt.

§ 4. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom

Vermögen beträgt 1"5 v. H. des Vermögens,

das in dem für den 1. Jänner 1951 geltenden

Vermögensteuerbescheid als steuerpflichtiges

Vermögen festgesetzt ist. Bei Festsetzung dieses

Beitrages bleiben Grundstücke und die mit

diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang

stehenden Schulden und Lasten außer Betracht,

wenn diese Grundstücke am 1. Jänner 1951 zur

Gänze von einer Besatzungsmacht in Anspruch

genommen sind; die Inanspruchnahme ist

durch eine Bescheinigung der mit der Gebarung

der Besatzungskosten betrauten Behörden nachzuweisen.

Sind im Rohvermögen

1. Nießbrauchrechte, Redite auf Renten und

andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

oder

2. Mietwohngrundstücke, gemischt-genutzte

Grundstücke und solche unbebaute Grundstücke,

die durch eine Artfortschreibung infolge

von Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke

erklärt wurden, enthalten, dann ermäßigt sich

der Besatzungskostenbeitrag

a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser

Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch

nicht mehr als 80 v. H. und

b) auf 1/2 v. H., wenn deren Gesamtwert

mehr als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.

(2) In allen Fällen des Abs. 1 beträgt jedoch

der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

mindestens 120 S.

(3) Vom Grundvermögen und vom land-

und forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein

Besatzungskostenbeitrag von 120 S zu entrichten,

wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß Abs. 1 nicht zu

entrichten hat. Die Entrichtung entfällt,

a) wenn die Summe der Einheitswerte des

Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens 10.000 S nicht

übersteigt oder

b) wenn Personen, für die nach lit. a die

Beitragsentrichtung nicht entfällt und die

Summe der Einheitswerte ihres Grundbesitzes

40.000 S nicht übersteigt, bis zum

28. Februar 1951 dem zuständigen Finanzamt

ohne Aufforderung nachweisen, daß

ihnen im Falle einer Vermögenssteuerveranlagung

zum 1. Jänner 1951 mehr als

zwei Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 2. 3

des Vermögensteuergesetzes in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 101, zustehen würden.

(4) Gebäude auf fremdem Grund und Boden

mit einem Einheitswert von nicht mehr als

5000 S und Grundstücke, für die gemäß Abs. 1

der Nachweis erbracht wurde, daß sie zur

Gänze von einer Besatzungsmacht in Anspruch

genommen sind, unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß

Abs. 3.

§ 5. (1) Die Besatzungskostenbeiträge gemäß

§§ 3 und 4 werden durch das für die Veranlagung

der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer,

Vermögensteuer) zuständige Finanzamt

festgesetzt.

(2) Vor der Festsetzung des Besatzungskostenbeitrages

gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 sind

ohne bescheidmäßige Festsetzung Vorauszahlungen

zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen

a) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen,

wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, 15 v. H., der am 10. Juni

1951, 10. September 1951, 10. Dezember

1951 und 10. März 1952 zu entrichtenden

Einkommensteuer-Vorauszahlungen;

b) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

juristischer Personen 15 v. H. der

am 10. September 1951, 10. Dezember

1951, 10. März 1952 und 10. Juni 1952 zu

entrichtenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen;

c) beim Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz das

Dreifache, in den im § 4 Abs. 1 Z. 1 und

2 behandelten Fällen das Zweifache beziehungsweise

das Einfache der Jahresschuldigkeit

an Vermögensteuer gemäß

dem für den 1. Jänner 1951 geltenden Vermögensteuerbescheid,

in jedem dieser Fälle

jedoch mindestens 120 S. Die Vorauszahlung

sowie der gemäß Abs. 1 festgesetzte

Beitrag wird in jedem Falle in vier gleichen

Teilbeträgen abweichend von den Bestimmungen

der §§ 16 und 17 des Vermögensteuergesetzes

am 10. August 1951, 10. November

1951, 10. Februar 1952 und 10. Mai

1952 fällig.

(3) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

gemäß § 4 Abs. 3 ist spätestens am

31. Juli 1951 zu entrichten.

§ 6. Die Vorschriften über die Veranlagung

und Einhebung der Einkommensteuer, der

Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer

sowie über die Einhebung der Einkommensteuer

im Abzugswege sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Die Erhebung des Besatzungskostenbeitrages

vom Einkommen nach diesem Gesetze erfolgt

gemeinsam mit dem nach dem Bundesgesetz

vom 14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, für das Kalenderjahr

1951 zu erhebenden Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen, ohne daß es

einer gesonderten Festsetzung oder einer besonderen

Trennung und Kenntlichmachung der im

Abzugswege eingehobenen Beiträge bedarf. An

Stelle der vorgesehenen gesonderten Erfassung und

Abführung der für das Kalenderjahr 1951 eingehobenen

Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge vom

Einkommen tritt die Verpflichtung des Bundes,

ein Viertel des in der Zeit zwischen dem 1. Juli

1951 und 30. Juni 1952 tatsächlich erzielten

Aufkommens an Besatzungskostenbeiträgen vom

Einkommen und an Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträgen

vom Einkommen, gleichgültig für

welche Zeiträume diese Beiträge entrichtet wurden,

in vier Teilbeträgen am 1. November 1951,

am 1. Februar, 1. Mai und 1. August 1952 an

den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds abzuführen.

Die im § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, vorgesehenen Zeitpunkte

für die erstmalige gesonderte Einhebung

der Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen

und für die gesonderte Entrichtung der

Vorauszahlungen verschieben sich jeweils um

ein Jahr. Die im § 8 Abs. 2 des bezogenen Gesetzes

enthaltene Vorschrift über die Einhebung

des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages im Abzugswege

bei Einkünften, die nicht der Lohnsteuer

unterliegen, bleibt unberührt.

§ 8. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

darf auf den Dienstgeber nicht überwälzt

werden. Entgegenstehende Vereinbarungen

sind rechtsunwirksam. Verbotwidrig durch den

Dienstgeber geleistete Zahlungen können innerhalb

der im § 1479 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches festgesetzten Verjährungsfrist zurückgefordert

werden.

(2) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen

Einkommens zur Einkommensteuer und zur

Körperschaftsteuer dürfen die Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und vom Vermögen

weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch

vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen

werden.

Artikel II.

§ 9. Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1949,

BGBl. Nr. 133, betreffend Maßnahmen zur Sicherung

der Bedeckung der Besatzungskosten für das

Jahr 1949, wird wie folgt geändert

Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Gebäude auf fremdem Grund und Boden

mit einem Einheitswert von nicht mehr als

5000 S unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß Abs. 2."

Artikel III.

§ 10. Der Artikel I lit. c des Bundesgesetzes

vom 8. März 1950, BGBl. Nr. 99 (Besatzungskostendeckungsgesetz

1950), erhält folgende

Fassung

„c) § 4 lautet

(1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

beträgt 1'5 v. H. des Vermögens, das in dem

für den 1. Jänner 1950 geltenden Vermögensteuerbescheid

als steuerpflichtiges Vermögen

festgesetzt ist. Sind im Rohvermögen

1. Nießbrauchrechte, Rechte auf Renten und

andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

oder

2. Mietwohngrundstücke, gemischt-genutzte

Grundstücke und solche unbebaute Grundstücke,

die durch eine Artfortschreibung infolge von

Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke erklärt

wurden,

enthalten, dann ermäßigt sich der Besatzungskostenbeitrag

a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser

Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch

nicht mehr als 80 v. H. und

b) auf 1/2 v. H., wenn deren Gesamtwert

mehr als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.

(2) In allen Fällen des Abs. 1 beträgt jedoch

der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

mindestens 120 S.

(3) Vom Grundvermögen und vom land- und

forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein Besatzungskostenbeitrag

von 120 S zu entrichten,

wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß Abs. 1 nicht zu

entrichten hat. Die Entrichtung entfällt, wenn

die Summe der Einheitswerte des Grundvermögens

und des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens 10.000 S nicht übersteigt.

(4) Gebäude auf fremdem Grund und Boden

mit einem Einheitswert von nicht mehr als

5000 S unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß Abs. 3."

Artikel IV.

§ 11. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, allgemein zu verfügen, daß nur

ein Teil der nach diesem Gesetz zu entrichtenden

Besatzungskostenbeiträge einzuheben ist,

wenn das Aufkommen an Besatzungskostenbeiträgen

erwarten läßt, daß der zur Bedeckung

der Besatzungskosten für das Jahr 1951 erforderliche

Betrag schon vor Ablauf des Erhebungszeitraumes

erreicht wird.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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