245. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Zur Sicherung der Bedeckung der dem
österreichischen Volke für das Jahr 1951 auferlegten
Besatzungskosten werden Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und vom Vermögen
eingehoben.
§ 2. Besatzungskostenbeiträge haben alle Personen
zu entrichten, die im Kalenderjahr 1951
der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
oder der Vermögensteuer unterliegen.
§ 3. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom
Einkommen natürlicher Personen beträgt
15 v. H. der Einkommensteuer.
(2) Wird die Einkommensteuer veranlagt, so
wird der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
im Steuerbescheid über die Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1951 festgesetzt;
hiebei sind die von Dienst- und Lohnbezügen
im Kalenderjahr 1951 nach dem
Besatzungskostendeckungsgesetz 1950, BGBl.
Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, und nach diesem
Gesetz eingehobenen Beiträge anzurechnen, sofern
nicht eine Veranlagung nach § 46 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 101, stattfindet.
(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege
eingehoben, so ist der Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen vom Dienstgeber
zusammen mit der Lohnsteuer während eines
Zeitraumes von zwölf Monaten, beginnend mit
dem nach dem 30. Juni 1951 endenden Lohnzahlungszeitraum,
für den ein Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen nach dem Besatzungskostendeckungsgesetz
1950, BGBl. Nr. 99, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli
1950, BGBl. Nr. 175, nicht mehr zu entrichten
wäre, einzuheben. Die Einhebung des Besatzungskostenbeitrages
vom Einkommen im
Abzugswege bei Einkünften, die nicht der
Lohnsteuer unterliegen, hat für alle Kapitalerträge
und sonstigen Vergütungen zu erfolgen,
die nach dem 31. Dezember 1950 den Beitragspflichtigen
zufließen.
(4) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
juristischer Personen beträgt 15 v. H.
der Körperschaftsteuer; er wird im Steuerbescheid
über die Körperschaftsteuer für das
Kalenderjahr 1951 festgesetzt.
§ 4. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom
Vermögen beträgt 1"5 v. H. des Vermögens,
das in dem für den 1. Jänner 1951 geltenden
Vermögensteuerbescheid als steuerpflichtiges
Vermögen festgesetzt ist. Bei Festsetzung dieses
Beitrages bleiben Grundstücke und die mit
diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden und Lasten außer Betracht,
wenn diese Grundstücke am 1. Jänner 1951 zur
Gänze von einer Besatzungsmacht in Anspruch
genommen sind; die Inanspruchnahme ist
durch eine Bescheinigung der mit der Gebarung
der Besatzungskosten betrauten Behörden nachzuweisen.
Sind im Rohvermögen
1. Nießbrauchrechte, Redite auf Renten und
andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
oder
2. Mietwohngrundstücke, gemischt-genutzte
Grundstücke und solche unbebaute Grundstücke,
die durch eine Artfortschreibung infolge
von Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke
erklärt wurden, enthalten, dann ermäßigt sich
der Besatzungskostenbeitrag
a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser
Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch
nicht mehr als 80 v. H. und
b) auf 1/2 v. H., wenn deren Gesamtwert
mehr als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.
(2) In allen Fällen des Abs. 1 beträgt jedoch
der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
mindestens 120 S.
(3) Vom Grundvermögen und vom land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein
Besatzungskostenbeitrag von 120 S zu entrichten,
wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß Abs. 1 nicht zu
entrichten hat. Die Entrichtung entfällt,
a) wenn die Summe der Einheitswerte des
Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens 10.000 S nicht
übersteigt oder
b) wenn Personen, für die nach lit. a die
Beitragsentrichtung nicht entfällt und die
Summe der Einheitswerte ihres Grundbesitzes
40.000 S nicht übersteigt, bis zum
28. Februar 1951 dem zuständigen Finanzamt
ohne Aufforderung nachweisen, daß
ihnen im Falle einer Vermögenssteuerveranlagung
zum 1. Jänner 1951 mehr als
zwei Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 2. 3
des Vermögensteuergesetzes in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 101, zustehen würden.
(4) Gebäude auf fremdem Grund und Boden
mit einem Einheitswert von nicht mehr als
5000 S und Grundstücke, für die gemäß Abs. 1
der Nachweis erbracht wurde, daß sie zur
Gänze von einer Besatzungsmacht in Anspruch
genommen sind, unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß
Abs. 3.
§ 5. (1) Die Besatzungskostenbeiträge gemäß
§§ 3 und 4 werden durch das für die Veranlagung
der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer,
Vermögensteuer) zuständige Finanzamt
festgesetzt.
(2) Vor der Festsetzung des Besatzungskostenbeitrages
gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 sind
ohne bescheidmäßige Festsetzung Vorauszahlungen
zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen
a) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen,
wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, 15 v. H., der am 10. Juni
1951, 10. September 1951, 10. Dezember
1951 und 10. März 1952 zu entrichtenden
Einkommensteuer-Vorauszahlungen;
b) beim Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
juristischer Personen 15 v. H. der
am 10. September 1951, 10. Dezember
1951, 10. März 1952 und 10. Juni 1952 zu
entrichtenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen;
c) beim Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz das
Dreifache, in den im § 4 Abs. 1 Z. 1 und
2 behandelten Fällen das Zweifache beziehungsweise
das Einfache der Jahresschuldigkeit
an Vermögensteuer gemäß
dem für den 1. Jänner 1951 geltenden Vermögensteuerbescheid,
in jedem dieser Fälle
jedoch mindestens 120 S. Die Vorauszahlung
sowie der gemäß Abs. 1 festgesetzte
Beitrag wird in jedem Falle in vier gleichen
Teilbeträgen abweichend von den Bestimmungen
der §§ 16 und 17 des Vermögensteuergesetzes
am 10. August 1951, 10. November
1951, 10. Februar 1952 und 10. Mai
1952 fällig.
(3) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
gemäß § 4 Abs. 3 ist spätestens am
31. Juli 1951 zu entrichten.
§ 6. Die Vorschriften über die Veranlagung
und Einhebung der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer
sowie über die Einhebung der Einkommensteuer
im Abzugswege sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Die Erhebung des Besatzungskostenbeitrages
vom Einkommen nach diesem Gesetze erfolgt
gemeinsam mit dem nach dem Bundesgesetz
vom 14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, für das Kalenderjahr
1951 zu erhebenden Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen, ohne daß es
einer gesonderten Festsetzung oder einer besonderen
Trennung und Kenntlichmachung der im
Abzugswege eingehobenen Beiträge bedarf. An
Stelle der vorgesehenen gesonderten Erfassung und
Abführung der für das Kalenderjahr 1951 eingehobenen
Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge vom
Einkommen tritt die Verpflichtung des Bundes,
ein Viertel des in der Zeit zwischen dem 1. Juli
1951 und 30. Juni 1952 tatsächlich erzielten
Aufkommens an Besatzungskostenbeiträgen vom
Einkommen und an Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträgen
vom Einkommen, gleichgültig für
welche Zeiträume diese Beiträge entrichtet wurden,
in vier Teilbeträgen am 1. November 1951,
am 1. Februar, 1. Mai und 1. August 1952 an
den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds abzuführen.
Die im § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, vorgesehenen Zeitpunkte
für die erstmalige gesonderte Einhebung
der Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen
und für die gesonderte Entrichtung der
Vorauszahlungen verschieben sich jeweils um
ein Jahr. Die im § 8 Abs. 2 des bezogenen Gesetzes
enthaltene Vorschrift über die Einhebung
des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages im Abzugswege
bei Einkünften, die nicht der Lohnsteuer
unterliegen, bleibt unberührt.
§ 8. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
darf auf den Dienstgeber nicht überwälzt
werden. Entgegenstehende Vereinbarungen
sind rechtsunwirksam. Verbotwidrig durch den
Dienstgeber geleistete Zahlungen können innerhalb
der im § 1479 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches festgesetzten Verjährungsfrist zurückgefordert
werden.
(2) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens zur Einkommensteuer und zur
Körperschaftsteuer dürfen die Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und vom Vermögen
weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden.
Artikel II.
§ 9. Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1949,
BGBl. Nr. 133, betreffend Maßnahmen zur Sicherung
der Bedeckung der Besatzungskosten für das
Jahr 1949, wird wie folgt geändert
Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Gebäude auf fremdem Grund und Boden
mit einem Einheitswert von nicht mehr als
5000 S unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß Abs. 2."
Artikel III.
§ 10. Der Artikel I lit. c des Bundesgesetzes
vom 8. März 1950, BGBl. Nr. 99 (Besatzungskostendeckungsgesetz
1950), erhält folgende
Fassung
„c) § 4 lautet
(1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
beträgt 1'5 v. H. des Vermögens, das in dem
für den 1. Jänner 1950 geltenden Vermögensteuerbescheid
als steuerpflichtiges Vermögen
festgesetzt ist. Sind im Rohvermögen
1. Nießbrauchrechte, Rechte auf Renten und
andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
oder
2. Mietwohngrundstücke, gemischt-genutzte
Grundstücke und solche unbebaute Grundstücke,
die durch eine Artfortschreibung infolge von
Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke erklärt
wurden,
enthalten, dann ermäßigt sich der Besatzungskostenbeitrag
a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser
Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch
nicht mehr als 80 v. H. und
b) auf 1/2 v. H., wenn deren Gesamtwert
mehr als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.
(2) In allen Fällen des Abs. 1 beträgt jedoch
der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
mindestens 120 S.
(3) Vom Grundvermögen und vom land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein Besatzungskostenbeitrag
von 120 S zu entrichten,
wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß Abs. 1 nicht zu
entrichten hat. Die Entrichtung entfällt, wenn
die Summe der Einheitswerte des Grundvermögens
und des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens 10.000 S nicht übersteigt.
(4) Gebäude auf fremdem Grund und Boden
mit einem Einheitswert von nicht mehr als
5000 S unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß Abs. 3."
Artikel IV.
§ 11. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, allgemein zu verfügen, daß nur
ein Teil der nach diesem Gesetz zu entrichtenden
Besatzungskostenbeiträge einzuheben ist,
wenn das Aufkommen an Besatzungskostenbeiträgen
erwarten läßt, daß der zur Bedeckung
der Besatzungskosten für das Jahr 1951 erforderliche
Betrag schon vor Ablauf des Erhebungszeitraumes
erreicht wird.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.