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245_1948 AT

245. Bundesgesetz: Sicherstellung der für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen erforderlichen Beträge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 245. Bundesgesetz: Sicherstellung der für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen erforderlichen Beträge.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Bedeckung des Schillingerfordernisses

für die im Vertrag zwischen der Bundesregierung

und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika vom 2. Jänner 1948 sowie

im Vertrag zwischen der Bundesregierung und

der European Corporation Administration

(ECA) vom 2. Juli 1948 vorgesehenen Sonderkonten

hat die Österreichische Nationalbank, soweit

dieses Erfordernis nicht durch Schillingeinzahlungen

aus dem Erlös der verkauften Güter

seine Deckung findet, dem Bund auf Verlangen

des Bundesministeriums für Finanzen kurzfristige

Kredite zu gewähren.

(2) Die aus diesen Krediten stammenden

Schillingbeträge dürfen nur zur Veranlagung auf

den bei der Nationalbank zu führenden Sonderkonten

verwendet werden und sind nach Aufhören

dieses Verwendungszweckes sogleich an die

Österreichische Nationalbank zurückzuzahlen.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann mit der Österreichischen Nationalbank

eine Vereinbarung über die Verzinsung dieser

Kredite treffen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

zur Bedeckung dieser Kredite Schatzscheine begeben.

§ 3. Die mit der Durchführung dieser Kreditaufnahme

verbundenen Verrechnungen, mit Ausnahme

der Zinsenzahlungen [§ 2, Abs. (1)], haben

in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut

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