245. Bundesgesetz: Sicherstellung der für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen erforderlichen Beträge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Bedeckung des Schillingerfordernisses
für die im Vertrag zwischen der Bundesregierung
und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika vom 2. Jänner 1948 sowie
im Vertrag zwischen der Bundesregierung und
der European Corporation Administration
(ECA) vom 2. Juli 1948 vorgesehenen Sonderkonten
hat die Österreichische Nationalbank, soweit
dieses Erfordernis nicht durch Schillingeinzahlungen
aus dem Erlös der verkauften Güter
seine Deckung findet, dem Bund auf Verlangen
des Bundesministeriums für Finanzen kurzfristige
Kredite zu gewähren.
(2) Die aus diesen Krediten stammenden
Schillingbeträge dürfen nur zur Veranlagung auf
den bei der Nationalbank zu führenden Sonderkonten
verwendet werden und sind nach Aufhören
dieses Verwendungszweckes sogleich an die
Österreichische Nationalbank zurückzuzahlen.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann mit der Österreichischen Nationalbank
eine Vereinbarung über die Verzinsung dieser
Kredite treffen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
zur Bedeckung dieser Kredite Schatzscheine begeben.
§ 3. Die mit der Durchführung dieser Kreditaufnahme
verbundenen Verrechnungen, mit Ausnahme
der Zinsenzahlungen [§ 2, Abs. (1)], haben
in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut