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244_2002 AT

244. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Meidling

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Meidling

Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

2003 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Meidling errichtet.

BGBlPdf 244. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Australien am 5. September 2002 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 170/2002) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich

des Übereinkommens auf die Bermudas mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 ausgedehnt.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass für die Zwecke

dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in Bezug auf die Bermudas eine Person,

die britischer Staatsbürger oder Staatsbürger britischer Überseegebiete kraft einer Beziehung zu den Bermudas

oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung auf die Bermudas dem zu dieser

Zeit die Regierungsgeschäfte der Bermudas verwaltenden Beamten unter Berücksichtigung allfälliger

enger Beziehung, die diese Person zu den Bermudas hat, zweckmäßig erscheint.

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