244. Verordnung: Änderung der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 5, 6, 7 und 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 35 Abs. 9, des § 38
Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet
Die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 519/1996 und BGBl. II Nr. 189/1998, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere im Herkunftsbetrieb hat gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 der
Geflügelhygieneverordnung 2000 zu erfolgen.“
2. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten
„§ 4. (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu
untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß § 38 Abs. 5 beziehungsweise in das
Herdenbestandsblatt gemäß § 36 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder – bei Importgeflügel
oder Geflügel aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) – in jene
Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung
1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, vorgeschrieben sind.
(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hierfür geeigneten Untersuchungsplatz und bei
ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunnehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere
hat die hiebei nötige Hilfe zu gewähren. Die Stichprobengröße hat bei der Herdenuntersuchung 60 Tiere
zu umfassen, wobei die untersuchten Tiere einen möglichst repräsentativen Querschnitt der Herde darstellen
sollen.
(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 oder bei der Kontrolle der
Begleitpapiere gemäß Geflügelhygieneverordnung 2000 oder gemäß EBVO 1998 der Verdacht, dass die
Unbedenklichkeit der Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist die Untersuchung aller
Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.“
3. § 7 Z 2 lautet
„2. bei einer Schlachtung im Falle des § 27 der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder wenn bei der
letzten Untersuchung nach § 37 Geflügelhygieneverordnung 2000 Salmonellenausscheider in der
Herde festgestellt wurden oder wenn keine Untersuchung nach § 37 Geflügelhygieneverordnung
2000 durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen oder“
4. § 13 lautet
„§ 13. Bei Herden, die anlässlich der letzten Herdenkontrolle gemäß § 37 der Geflügelhygieneverordnung
2000 als mit Salmonellen behaftet beurteilt wurden, ist gemäß §§ 16b und 16c vorzugehen.“
5. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt, und die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Bezifferung „(3)“ und „(4)“
„(2) Bei Fleisch von Tieren, in deren Begleitpapieren ein positiver Salmonellenbefund ausgewiesen
wurde, ist im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichnung nach Abs. 1 der Stempelabdruck
jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden
Strichen, so zu überstempeln, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempelabdruckes
liegt und die Angaben des Abdruckes lesbar bleiben.“
6. Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16c eingefügt
„§ 16a. (1) Geflügelfleisch einer Herde bei der kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, muss
gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß § 16b nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch dieser Herde in einem zugelassenen Laboratorium auf
Salmonellen untersucht wurde und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
(2) Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe
von jeweils annähernd 10 cm × 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe
untersucht werden.
(3) Die Zahl der Schlachtkörper von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße
1. bis 1000 Tiere neun Schlachtkörper,
2. von 1001 bis 10000 Tieren elf Schlachtkörper und
3. von mehr als 10000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene
1000 Tiere zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.
§ 16b. (1) Wenn die letzte Untersuchung gemäß § 37 Geflügelhygieneverordnung 2000 oder die
Untersuchung gemäß § 16a einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen
Herde in einem Betrieb, der den Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung,
BGBl. Nr. 397/1994, unterliegt, im Rahmen der Be- und Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu
unterziehen. Diese Verarbeitung gilt als zulässig im Sinne des § 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-
Hygieneverordnung. Bei der Hitzebehandlung muss eine Kerntemperatur von wenigstens 72 °C erreicht
und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.
(2) Die Erhitzung gemäß Abs. 1 hat in einer geeigneten, mit einem Registrierthermometer
versehenen Anlage zu erfolgen. Die Aufzeichnungen des Temperaturschreibers sind vom Betriebsinhaber
durch Beifügung von Angaben zur Identifizierung der erhitzten Waren, des Datums und der Uhrzeit der
Erhitzung zu ergänzen und mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 16c. (1) Wird Geflügelfleisch von Herden, die § 16b unterliegen, ohne durchgeführte Hitzebehandlung
aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muss dieser Sendung ein vom Fleischuntersuchungstierarzt
ausgestelltes Begleitpapier angeschlossen sein. Vor dieser Hitzebehandlung darf das Fleisch innergemeinschaftlich
nicht verbracht werden. Das Begleitpapier hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. Art und Menge der Ware,
2. Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,
3. Bestimmungsbetrieb und
4. einen Vermerk, dass dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß § 16b zu unterziehen ist und
vor dieser Hitzebehandlung innergemeinschaftlich nicht verbracht werden darf.
(2) Der Vermerk gemäß Abs. 1 Z 4 ist auch auf der Verpackung des Geflügelfleisches anzubringen.
(3) Der Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des
Bestimmungsbetriebes die Sendung gemäß Abs. 1 voranzukündigen.
(4) Das Begleitpapier gemäß Abs. 1 ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu
übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapieres ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes
mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde
zur Einsicht vorzulegen.“
7. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt
„§ 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Z 2, § 13, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 16b und § 16c treten in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 244/2000 mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.“