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244. Verordnung: Änderung der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Änderung der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 6, 7 und 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 35 Abs. 9, des § 38

Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet

Die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 519/1996 und BGBl. II Nr. 189/1998, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere im Herkunftsbetrieb hat gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 der

Geflügelhygieneverordnung 2000 zu erfolgen.“

2. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten

„§ 4. (1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu

untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß § 38 Abs. 5 beziehungsweise in das

Herdenbestandsblatt gemäß § 36 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder – bei Importgeflügel

oder Geflügel aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) – in jene

Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung

1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, vorgeschrieben sind.

(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist an einem hierfür geeigneten Untersuchungsplatz und bei

ausreichender Beleuchtung stichprobenweise vorzunnehmen. Der Verfügungsberechtigte über die Tiere

hat die hiebei nötige Hilfe zu gewähren. Die Stichprobengröße hat bei der Herdenuntersuchung 60 Tiere

zu umfassen, wobei die untersuchten Tiere einen möglichst repräsentativen Querschnitt der Herde darstellen

sollen.

(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 oder bei der Kontrolle der

Begleitpapiere gemäß Geflügelhygieneverordnung 2000 oder gemäß EBVO 1998 der Verdacht, dass die

Unbedenklichkeit der Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist die Untersuchung aller

Tiere jedes Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.“

3. § 7 Z 2 lautet

„2. bei einer Schlachtung im Falle des § 27 der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder wenn bei der

letzten Untersuchung nach § 37 Geflügelhygieneverordnung 2000 Salmonellenausscheider in der

Herde festgestellt wurden oder wenn keine Untersuchung nach § 37 Geflügelhygieneverordnung

2000 durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen oder“

4. § 13 lautet

„§ 13. Bei Herden, die anlässlich der letzten Herdenkontrolle gemäß § 37 der Geflügelhygieneverordnung

2000 als mit Salmonellen behaftet beurteilt wurden, ist gemäß §§ 16b und 16c vorzugehen.“

5. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt, und die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezifferung „(3)“ und „(4)“

„(2) Bei Fleisch von Tieren, in deren Begleitpapieren ein positiver Salmonellenbefund ausgewiesen

wurde, ist im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichnung nach Abs. 1 der Stempelabdruck

jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden

Strichen, so zu überstempeln, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempelabdruckes

liegt und die Angaben des Abdruckes lesbar bleiben.“

6. Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16c eingefügt

„§ 16a. (1) Geflügelfleisch einer Herde bei der kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, muss

gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß § 16b nur dann in

Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch dieser Herde in einem zugelassenen Laboratorium auf

Salmonellen untersucht wurde und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

(2) Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe

von jeweils annähernd 10 cm × 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe

untersucht werden.

(3) Die Zahl der Schlachtkörper von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße

1. bis 1000 Tiere neun Schlachtkörper,

2. von 1001 bis 10000 Tieren elf Schlachtkörper und

3. von mehr als 10000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene

1000 Tiere zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.

§ 16b. (1) Wenn die letzte Untersuchung gemäß § 37 Geflügelhygieneverordnung 2000 oder die

Untersuchung gemäß § 16a einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen

Herde in einem Betrieb, der den Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung,

BGBl. Nr. 397/1994, unterliegt, im Rahmen der Be- und Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu

unterziehen. Diese Verarbeitung gilt als zulässig im Sinne des § 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-

Hygieneverordnung. Bei der Hitzebehandlung muss eine Kerntemperatur von wenigstens 72 °C erreicht

und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.

(2) Die Erhitzung gemäß Abs. 1 hat in einer geeigneten, mit einem Registrierthermometer

versehenen Anlage zu erfolgen. Die Aufzeichnungen des Temperaturschreibers sind vom Betriebsinhaber

durch Beifügung von Angaben zur Identifizierung der erhitzten Waren, des Datums und der Uhrzeit der

Erhitzung zu ergänzen und mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 16c. (1) Wird Geflügelfleisch von Herden, die § 16b unterliegen, ohne durchgeführte Hitzebehandlung

aus dem Schlachtbetrieb verbracht, so muss dieser Sendung ein vom Fleischuntersuchungstierarzt

ausgestelltes Begleitpapier angeschlossen sein. Vor dieser Hitzebehandlung darf das Fleisch innergemeinschaftlich

nicht verbracht werden. Das Begleitpapier hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. Art und Menge der Ware,

2. Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,

3. Bestimmungsbetrieb und

4. einen Vermerk, dass dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß § 16b zu unterziehen ist und

vor dieser Hitzebehandlung innergemeinschaftlich nicht verbracht werden darf.

(2) Der Vermerk gemäß Abs. 1 Z 4 ist auch auf der Verpackung des Geflügelfleisches anzubringen.

(3) Der Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des

Bestimmungsbetriebes die Sendung gemäß Abs. 1 voranzukündigen.

(4) Das Begleitpapier gemäß Abs. 1 ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu

übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapieres ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes

mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde

zur Einsicht vorzulegen.“

7. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt

„§ 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Z 2, § 13, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 16b und § 16c treten in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 244/2000 mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in

Kraft.“

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