244. Verordnung: Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
Einsetzung des Bundesjugendbeirates
§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundesjugendbeirat eingesetzt.
Aufgaben
§ 2. (1) Aufgabe des Bundesjugendbeirates ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen die Jugend
betreffenden Belangen und in Fragen des Dialogs zwischen den Generationen. Hiezu gehören insbesondere
1. Erstattung von Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen
der Regierungspolitik;
2. Erstattung von Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken
der Generationen betreffen;
3. Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der
Jugend berühren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der
Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche
Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
Zusammensetzung des Bundesjugendbeirates
§ 3. (1) Dem Bundesjugendbeirat gehören 15 Mitglieder an.
(2) Die Mitglieder werden von folgenden Stellen auf die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 5)
entsandt
1. zehn Mitglieder vom Bundesjugendring;
2. je ein Mitglied von den vier stärksten im Zentralausschuß der Hochschülerschaft vertretenen
Studentenorganisationen;
3. ein Mitglied vom Bundeskanzleramt.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sollen bei Entsendung in ihre Funktion nach Möglichkeit
das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 müssen neun in der verbandlichen Jugendarbeit, zwei
davon in Schülerorganisationen, tätig sein und eines der in Österreich ansässigen Jugend der zweiten
Generation angehören.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt zwei Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem
ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus
dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat
der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
(6) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der entsendenden Stelle seiner Funktion enthoben
werden, wenn es
1. darum ersucht;
2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren hat;
4. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung
unfähig ist.
Ausübung des Entsenderechtes
§ 4. (1) Spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode hat der Bundeskanzler die
entsendungsberechtigten Stellen von ihrem Vorschlagsrecht zu informieren.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so hat der Bundeskanzler
innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden die entsendungsberechtigte Stelle hievon zu
informieren.
(3) Wird innerhalb eines Monats nach Information gemäß Abs. 1 und 2 vom Entsenderecht kein
Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieses Rechtes die Mitgliederzahl
des Beirates entsprechend.
Vorsitzführung
§ 5. (1) Vorsitzender des Beirates ist der Bundeskanzler.
(2) Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß
§ 3 Abs. 2 den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(3) In den Sitzungen des Beirates, zu denen der Bundeskanzler eingeladen hat, führt der
Bundeskanzler oder der geschäftsführende Vorsitzende den Vorsitz.
Einberufung der Sitzungen
§ 6. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist vom geschäftsführenden Vorsitzenden einzuberufen,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes
beantragt.
(2) Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt
werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(3) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes
bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7. (1) Der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn
der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Die Ergebnisse der Beratungen sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind
gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Das
Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern und dem Bundeskanzler zu übermitteln.
Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse
§ 8. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder
mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden)
des Beirates festzustellen.
(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Öffentlichkeit
§ 9. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
Geschäftsordnung
§ 10. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesjugendbeirat in
einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.
Die Multilaterale Vereinbarung (RID 3/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 5.1 Ziffer 27 c) in
bestimmten Eisenbahnwagen (BGBl. III Nr. 40/1999) haben folgende weitere RID-Vertragsparteien
unterzeichnet
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Belgien 2. September 1998
Slowenien 24. September 1998
Tschechische Republik 30. Dezember 1998