244. Verordnung: Änderung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet
Die Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, wird geändert wie folgt
1. § 7 samt Überschrift lautet
„Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von
Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet
benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine
vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich
des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.“
2. § 8 samt Überschrift lautet
„Dienstwaffen
§ 8. (1) Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten
oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um
Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach
Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
(2) Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen,
daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine genehmigungspflichtige
Schußwaffe als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten
gemäß § 8 Abs. 7 WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte
aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer
Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“