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244_1997 AT

244. Verordnung: Änderung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Änderung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet

Die Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, wird geändert wie folgt

1. § 7 samt Überschrift lautet

„Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von

Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet

benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine

vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich

des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.“

2. § 8 samt Überschrift lautet

„Dienstwaffen

§ 8. (1) Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten

oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen

Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um

Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach

Österreich mitgebracht und hier geführt werden.

(2) Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen,

daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine genehmigungspflichtige

Schußwaffe als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten

gemäß § 8 Abs. 7 WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte

aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer

Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“

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