244. Verordnung: Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des
Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird,
hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst, verordnet
§ 1. Folgende Lehranstalten sind höhere technische
Lehranstalten gemäß § 5, erster Satz, des
Ingenieurgesetzes 1990
1. Ausbildungsbereich Bau/Holz
Höhere Lehranstalt für Hochbau
Höhere Lehranstalt für Tiefbau
Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau
Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau
Höhere Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Hochbau
Höhere Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Tiefbau
Höhere Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Tiefbau — Holzbau
Höhere Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Bauwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Umwelttechnik
Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Restaurierung
und Ortsbildpflege
Höhere Lehranstalt für Holzbau
Höhere Lehranstalt für Holztechnik
Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft, Ausbildungszweig
Sägetechnik
Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft, Ausbildungszweig
Holztechnologie
Höhere Lehranstalt für Möbelbau (Möbelbau und
Innenausbau)
Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau
Höhere Lehranstalt für Berufstätige, Bautechnik —
Hochbau
Höhere Lehranstalt für Berufstätige, Bautechnik,
Ausbildungszweig Hochbau
Höhere Lehranstalt — Kolleg Bautechnik —
Hochbau
Höhere Lehranstalt — Kolleg Bautechnik —
Tiefbau
Höhere Lehranstalt — Kolleg Bautechnik, Ausbildungszweig
Restaurierung und Ortsbildpflege
Höhere Lehranstalt — Kolleg Möbelbau und
Innenausbau
Höhere Lehranstalt — Kolleg Innenausbau und
Möbelbau
Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Bautechnik,
Ausbildungszweig Hochbau
Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Bautechnik,
Ausbildungszweig Farbtechnik und Farbgestaltung
Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Möbeldesign
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau
2. Ausbildungsbereich Chemie
Höhere Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische
Technologie
Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und Ledertechnik
Höhere Lehranstalt für technische Chemie
Höhere Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig
technische Chemie
Höhere Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig
Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik
Höhere Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig
Leder- und Naturstofftechnologie
Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie —
Fleischwirtschaft
Höhere Lehranstalt — Kolleg Technische Chemie
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Biochemie und biochemische Technologie
3. Ausbildungsbereich Elektrotechnik/Elektronik
Höhere Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik
Höhere Lehranstalt für Elektronik und biomedizinische
Technik
Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik
und Elektronik
Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik
Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig
Informatik
Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig
biomedizinische Technik
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Steuerungs-
und Regelungstechnik
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik, Ausbildungszweig
Steuerungs- und Regelungstechnik
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik, Ausbildungszweig
Energietechnik und Leistungselektronik
Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik
Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung
und Organisation
Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Fachrichtung
Nachrichtentechnik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronische Datenverarbeitung
und Organisation
Höhere Lehranstalt — Kolleg für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Elektronik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Elektrotechnik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Elektronische Datenverarbeitung und Organisation
Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Elektronik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Elektronik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Elektronische Datenverarbeitung und Organisation
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
4. Ausbildungsbereich Maschinenbau
Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Werkstofftechnologie
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Flugtechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Gießereitechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Hüttentechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,
Gebäudetechnik und Energieplanung
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,
Heizungs- und Klimatechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Kraftfahrzeugbau
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Schweißtechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Waffentechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Werkzeug-
und Vorrichtungsbau
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Installation
und Heizungstechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Motoren-
und Kraftfahrzeugbau
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Motoren-
und Landmaschinenbau
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und
Schweißtechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig
Automatisierungstechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig
Fertigungstechnik
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Betriebstechnik
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik
Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik
Höhere Lehranstalt für Hüttentechnik
Höhere Lehranstalt für Werkzeug- und Vorrichtungsbau
Höhere Lehranstalt für Waffentechnik
Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung
und Betriebstechnik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau
Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau
— Betriebstechnik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Maschinenbau
Höhere Lehranstalt — Kolleg Maschinenbau —
Betriebstechnik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Maschinenbau —
Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg
Maschinenbau — Betriebstechnik
Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Mikromechanik
und Elektronik
Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang
Maschinenbau — Betriebstechnik
5. Ausbildungsbereich Textil
Höhere Lehranstalt für Textilwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Textilchemie
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik
Höhere Lehranstalt für Weberei und Spinnerei
Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Strickerei
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Textilchemie
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Weberei
und Spinnerei
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Wirkerei
und Strickerei
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik, Ausbildungszweig
Weberei und Spinnerei.
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik, Ausbildungszweig
Wirkerei und Strickerei
Höhere Lehranstalt für Textilbetriebstechnik und
elektronische Datenverarbeitung, Ausbildungszweig
Weberei und Spinnerei
Höhere Lehranstalt für Textilbetriebstechnik und
elektronische Datenverarbeitung, Ausbildungszweig
Wirkerei und Strickerei
Höhere Lehranstalt — Kolleg Textilmechanik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Textilchemie
Höhere Lehranstalt — Kolleg Textiltechnik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Textiltechnik —
Textilchemie
Höhere Lehranstalt — Kolleg Textiltechnik —
Textilmechanik
Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Textilbetriebstechnik
6. Sonstige Ausbildungsbereiche
Höhere Lehranstalt für Atomenergietechnik
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik
Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik
Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik
Höhere Lehranstalt für Silikattechnik
Höhere Lehranstalt für Silikattechnik und anorganische
Werkstoffe
Höhere Lehranstalt — Kolleg Feinwerktechnik
Höhere Lehranstalt — Kolleg Kunststofftechnik
Höhere Lehranstalt — Kolleg für technische Optik
und Feinwerktechnik
7. die im § 6 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, BGBl.
Nr. 125/1949, angeführten ehemaligen Höheren
Abteilungen.
§ 2. Als Berufspraxis gemäß § 4 Z 1 lit. b und Z 2
lit. b des Ingenieurgesetzes 1990 ist eine berufliche
Tätigkeit anzurechnen, wenn sie erlaubt und
selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt
wurde und in überwiegendem Maße höhere
Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.
Insbesondere sind folgende oder ihnen gleichzuhaltende
Tätigkeiten, wenn die oben angeführten
Voraussetzungen zutreffen, anzurechnen
Verfassung und Prüfung von einfacheren Projekten
einschließlich der Massen- und Materialermittlungen;
Verfassung von Leistungsverzeichnissen; Kostenberechnungen
und Endabrechnungen; Konstruktion,
Entwurf und Berechnung von einfacheren
Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen;
Überwachung, Leitung und Herstellung baulicher
und betrieblicher Anlagen; leitende Tätigkeit in
maschinell eingerichteten Betrieben; Überwachung
technischer Anlagen; Leitung von Untersuchungen
und Messungen und deren Auswertung; Werkstoff-
und Betriebsmittelprüfung und deren Überwachung
und Ausarbeitung; Erstellung technischer Normen;
Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung;
Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien;
Arbeitsvorbereitung; technischer Ein- und Verkauf
sowie Tätigkeit in der Kundendiensttechnik;
Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit;
Tätigkeit als Sicherheitstechniker und
im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;
Tätigkeit als Meßtruppführer auf dem
Gebiete der Vermessungstechnik und Durchführung
aller vermessungstechnischer Auswertungsarbeiten;
Planung und Konstruktion von Rechnerverbund-
und Rechnernetzen; Erzeugung und Wartung
der Hardware.