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244_1990 AT

244. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (Science) samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (Science) samt Anhängen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich"

genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft" genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien"

genannt — in Erwägung

nachstehender Gründe,

DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG

vom 29. Juni 1988 hat der

Rat der Europäischen Gemeinschaften,

nachstehend „Rat" genannt,

einen Programmplan zur

Stimulierung der internationalen

Zusammenarbeit und des erforderlichen

Austausches für europäische

Forscher (1988 bis 1992)

(SCIENCE), nachstehend „Stimulierungsplan"

genannt, angenommen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN

haben ein Rahmenabkommen

über wissenschaftlich-technische

Zusammenarbeit abgeschlossen,

das am 30. Juli 1987 in Kraft

getreten ist;

DIE BETEILIGUNG Österreichs

an dem Stimulierungsplan

kann zur Verbesserung der Effizienz

des europäischen wissenschaftlich-

technischen Potentials

beitragen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN

erwarten einen beiderseitigen

Nutzen von der Beteiligung

Österreichs an dem. Stimulierungsplan;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Österreich nimmt ab 1. Juli

1989 an der Durchführung des

Stimulierungsplans teil. Die Zusammenfassung

des Stimulierungsplans

und seine Ziele sind in

Anhang A wiedergegeben.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs,

der sich aus seiner Teilnahme

an der Durchführung des

Stimulierungsplans ergibt, wird im

Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt,

der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen

in den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen

Gemeinschaften eingesetzt

wird und zur Deckung der

finanziellen Verpflichtungen der

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften, nachstehend

„Kommission" genannt, bestimmt

ist, und die sich aus Arbeiten im

Rahmen der zur Durchführung

des Stimulierungsplans erforderlichen

Forschungsverträge auf

Kostenteilungsbasis sowie aus

Management- und Verwaltungsausgaben

für den Stimulierungsplan

ergeben.

Der Proportionalitätsfaktor zur

Bestimmung des österreichischen

Beitrags ergibt sich aus dem

Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt

zu Marktpreisen

Österreichs einerseits und der

Summe der Bruttoinlandsprodukte

zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

und Österreich andererseits. Dieses

Verhältnis wird unter Zugrundelegung

der aktuellsten statistischen

Daten der OECD berechnet.

Die zur Durchführung des

Stimulierungsplans voraussicht-

lich erforderlichen Mittel, die

Höhe des österreichischen Beitrags

und der Fälligkeitsplan für

die veranschlagten Mittelbindungen

sind in Anhang B niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag

Österreichs zur Durchführung

des Stimulierungsplans geltenden

Vorschriften sind in Anhang C

niedergelegt.

Artikel 3

Für österreichische Forschungs-

und Entwicklungsgremien

und Personen gelten für die

Vorlage und Beurteilung von

Vorschlägen sowie die Bewilligung

und den Abschluß der

Verträge im Rahmen des Stimulierungsplans

die gleichen Bedingungen

wie für Forschungs- und

Entwicklungsgremien und Personen

der Gemeinschaft.

In den von der Kommission

ausgearbeiteten Verträgen werden

die Rechte und Pflichten der

österreichischen Forschungs- und

Entwicklungsgremien und Personen

und insbesondere die Verfahren

zur Verbreiterung, zum

Schutz und zur Auswertung der

Forschungsergebnisse aufgezeigt.

Artikel 4

Bei der Durchführung des

Stimulierungsplans wird die Kommission

von dem mit dem Beschluß

82/835/EWG der Kommission

ABl. Nr. L 350 vom 10. Dezember

1982, S. 45. CEE/A/d 4 eingesetzten Ausschuß

für europäische Entwicklung von

Wissenschaft und Technologie

(CODEST) sowie von Gutachtern

unterstützt.

Aus einer von den österreichischen

Behörden vorgelegten Liste

benennt die Kommission einen

österreichischen Delegierten für

CODEST. Dieser beteiligt sich an

der Festlegung von Entwurfsplä-

nen für die Stimulierung der

internationalen Zusammenarbeit

und des erforderlichen Austauschs

für europäische Forscher

sowie an der Prüfung von Anträgen,

die im Rahmen des Stimulierungsplans

eingereicht wurden.

Artikel 5

Dreißig Monate nach Beginn

der Durchführung des Stimulierungsplans

unterbreitet die Kommission

dem Europäischen Parlament

und dem Rat einen Bericht

auf der Grundlage der Auswertung

der bisher erzielten Ergebnisse.

Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge

beizufügen, die

gegebenenfalls auf Grund dieser

Ergebnisse erforderlich werden.

Österreich werden eine Kopie des

Berichts sowie die etwaigen Änderungsvorschläge

übermittelt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, in Übereinstimmung mit

ihren entsprechenden Bestimmungen

und Regeln, die Freizügigkeit

und den Aufenthalt der Forscher,

die an den unter dieses Abkommen

fallenden Tätigkeiten in

Österreich und in der Gemeinschaft

teilnehmen, zu erleichtern.

Artikel 7

Die Kommission und das österreichische

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung gewährleisten

die Durchführung

dieses Abkommens.

Artikel 8

Dieses Abkommen gilt für die

Gebiete, in denen der Vertrag zur

Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet

wird, und nach Maßgabe

jenes Vertrages einerseits sowie

für das Gebiet der Republik

Österreich andererseits.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen gilt für

die Dauer des Stimulierungsplans.

Wird der Stimulierungsplan

von der Gemeinschaft überarbeitet,

kann das Abkommen entsprechend

den einvernehmlich vereinbarten

Bedingungen gekündigt

werden. Österreich wird über den

genauen Inhalt des überarbeiteten

Plans binnen einer Woche nach

dessen Annahme durch die Gemeinschaft

unterrichtet. Will eine

Vertragspartei das Abkommen

kündigen, teilt sie dies der anderen

Vertragspartei binnen drei

Monaten nach dem Beschluß der

Gemeinschaft schriftlich mit.

(2) Beschließt die Gemeinschaft

ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm

auf dem Gebiet

des Stimulierungsplans, so

kann dieses Abkommen neu ausgehandelt

oder entsprechend den

einvernehmlich vereinbarten Bedingungen

verlängert werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes

1 kann jede Vertragspartei das

Abkommen jederzeit schriftlich

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten

kündigen. Die laufenden Vorhaben

und Arbeiten, die zum Zeitpunkt

der Kündigung und/oder

des Auslaufens dieses Abkommens

durchgeführt werden, werden

entsprechend der in diesem

Abkommen festgelegten Bedingungen

bis zu ihrem Abschluß

fortgeführt.

Artikel 10

Die Anhänge A, B und C zu

diesem Abkommen sind Bestandteil

des Abkommens.

Artikel 11

Dieses Abkommen wird von

den Vertragsparteien nach deren

eigenen Verfahren genehmigt.

Es tritt zu dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die Vertragsparteien

einander mitteilen, daß die

hierzu erforderlichen Verfahren

abgeschlossen sind.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei

Urschriften in deutscher, dänischer,

englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer und

spanischer Sprache abgefaßt, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am

siebenundzwanzigsten Februar

neunzehnhundertneunzig.

Für die Regierung der Republik

Österreich

Busek

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

Campbell

Pandolfi

Anhang A

Ziele und Inhalt des Stimulierungsplans

(1988—1992)

1. Der Stimulierungsplan besteht

aus einem Komplex von

Tätigkeiten, die auf der Grundlage

ihrer wissenschaftlichen und

technischen Qualität ausgewählt

werden und auf die Einrichtung

eines schrittweise zu vergrößernden

Netzes für Zusammenarbeit

und Austausch im wissenschaftlichen

und technischen Bereich in

Europa ausgerichtet sind. Sein

Hauptziel ist die Verbesserung

der Effizienz der wissenschaftlichen

und technologischen Forschung

in allen Mitgliedstaaten

und die Verringerung der Unterschiede

der wissenschaftlichen

und technologischen Entwicklung

zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft. Er

erstreckt sich auf alle Bereiche der

Wissenschaft und Technologie

(die exakten Wissenschaften und

die Naturwissenschaften).

Das Hauptziel des Stimulierungsplanes,

die allgemeine Qualität

der wissenschaftlichen und

technischen Forschung und Entwicklung

in allen Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft zu verbessern,

untergliedert sich in folgende

spezifische Ziele

— Förderung der Ausbildung

durch Forschung und, mittels

Zusammenarbeit, besserer

Einsatz von hochqualifizierten

Forschern in der

Gemeinschaft;

— Verbesserung der Mobilität

der Forscher der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft;

— Entwicklung und Förderung

der wissenschaftlichen und

technischen innereuropäischen

Zusammenarbeit bei

Vorhaben von hoher Qualität;

— Förderung der Einrichtung

von innereuropäischen Zusammenarbeits-

und Austauschnetzen,

um die allgemeine

wissenschaftliche und

technische Wettbewerbsfähigkeit

der Gemeinschaft zu

verstärken und somit den

wirtschaftlichen und sozialen

Zusammenhalt zu festigen.

2. Zur Verwirklichung der

vorgenannten Ziele werden Maßnahmen

zur Unterstützung von

Forschern, Forschergruppen und

Entwicklungseinrichtungen ergriffen,

um die harmonische wissenschaftliche

und technische

Entwicklung der Gemeinschaft zu

sichern. Diese Maßnahmen haben

folgende Formen

— Forschungsstipendien

Finanzielle Unterstützung

für Wissenschaftler, damit

sie eine zusätzliche Ausbildung

erhalten können, indem

sie an Forschungsarbeiten

in einem Laboratorium

in einem anderen Mitgliedstaat

der Gemeinschaft als

ihrem eigenen für einen

Zeitraum von mindestens

einem Jahr und längstens

zwei Jahren teilnehmen.

— Forschungsbeihilfen

Mit diesen Beihilfen werden

die den Laboratorien durch

die Versetzung oder Abstellung

eines Forschers von

einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft

in einen anderen

entstehenden Kosten gedeckt,

um so entweder die

Einstellung eines Wissenschaftlers

in einer For-

schungsgruppe in einem anderen

Mitgliedstaat als seinem

eigenen oder die Spezialisierung

eines Diplomwissenschaftlers

vor dessen

Eintritt in ein universitäres

oder industrielles Forschungslaboratorium

zu ermöglichen.

Je nach der Art des Forschers

und des Verwendungszwecks

kann die Forschungsbeihilfe

verschiedene

Formen annehmen

— finanzielle Ausstattung,

die einen kurzfristigen

Aufenthalt (von fünfzehn

Tagen bis zu zwei

Monaten) eines Forschers

im Ausland innerhalb

der Gemeinschaft

möglich macht, damit er

an einer spezifischen

wissenschaftlichen oder

technischen Einrichtung,

die in seinem Land

nicht zur Verfügung

steht, ein besonderes Experiment

durchführen

kann;

— finanzielle Ausstattung,

mit der die Kosten für

die Mobilität (Reise,

Aufenthalt, Versicherung,

Umzug usw.), für

die Forschungsarbeiten

und eventuell auch für

das Gehalt eines Forschers

gedeckt werden,

der für einen Zeitraum

von mindestens sechs

Monaten und höchstens

drei Jahren in ein Forschungsteam

in einem

anderen Mitgliedstaat

der Gemeinschaft als

dem seinen abgestellt

oder aufgenommen

wird;

— finanzielle Ausstattung,

mit der die Kosten für

die Mobilität und die

Forschungsarbeiten

eines in einem Industrieunternehmen

tätigen

Wissenschaftlers gedeckt

werden, der in

einem öffentlichen Laboratorium

eines anderen

Mitgliedstaats der

Gemeinschaft eine lang-

fristige Ausbildung (von

einem Jahr bis drei

Jahren) antritt;

— Zuschüsse für Ausbildungskurse

von hohem

Niveau: finanzielle Unterstützung

für eine Einrichtung,

die einen in

einem Mitgliedstaat

stattfindenden Spezialkurs

auf hohem Niveau

anbietet, damit diese

Einrichtung Wissenschaftler

aus verschiedenen

Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft aufnehmen

kann, um ihnen eine

ergänzende Ausbildung

zu geben oder sie auf

andere Tätigkeiten umzuschulen.

— Partnerschaft von Laboratorien

verschiedener Länder

Sie ermöglicht es Forschern,

die getrennt voneinander in

verschiedenen Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

gleichzeitig in einem Spitzenbereich

arbeiten, eine

über die erforderliche „kritische

Größe" hinausgehende

Forschergruppe zu bilden,

indem sie zusammenarbeiten,

ohne jedoch in ein und

demselben Laboratorium

zusammenzukommen.

Hierfür wird eine Ausstattung

gewährt, die es den

Forschern ermöglicht, einander

zu begegnen, gemeinsame

Experimente durchzuführen,

Ergebnisse auszutauschen,

ihre Ausrüstung

zu vervollständigen oder

ihre Gruppen durch die

zeitweilige Einstellung von

vorzugsweise ausländischen

Wissenschaftlern zu verstärken.

— Entwicklung von multidisziplinären

und multinationalen

Betriebsverträgen

Auf Grund der bereitgestellten

finanziellen Mittel

könnte es hiermit den verbundenen

Forschergruppen

ermöglicht werden, über

ausreichende Mittel (einschließlich

Ausrüstung) zu

verfügen und die in verschiedenen

Ländern und

Disziplinen vorhandenen

Sachkenntnisse zusammenzubringen,

um ein vorher

festgelegtes Ziel anzustreben

oder um gemeinsam

eine vorher im Rahmen

eines Netzes wissenschaftlich-

technischer Zusammenarbeit

festgelegte wissenschaftliche

Arbeit durchzuführen.

Zusätzlich wird der Plan

durch sektorielle Anreizmaßnahmen

ergänzt: Forschungsstipendien,

Forschungsbeihilfen

und Zuschüsse,

die mit Zustimmung

des entsprechenden

Verwaltungs- und Koordinierungsausschusses

(BVKA) im Rahmen jedes

einzelnen Forschungs- und

Entwicklungsprogramms

der Gemeinschaft finanziert

werden.

3. Die Maßnahmen zur Stimulierung

von Austausch und Zusammenarbeit

betreffen alle Bereiche

der exakten und Naturwissenschaften,

beispielsweise

— Mathematik,

— Physik,

— Chemie,

— Biowissenschaften,

— Erd- und Meereswissenschaften,

— wissenschaftliche Geräte

und Anlagen,

— Ingenieurwissenschaften.

4. In den einzelnen Bereichen

werden die multinationalen Vorhaben,

die. für Förderungsmaßnahmen

der Gemeinschaft in

Frage kommen, im wesentlichen

nach ihrer Qualität, ihrem multidisziplinären

Charakter, ihrem

Innovationsaspekt und ihrer Bedeutung

für den Abbau der

Trennschranken zwischen verschiedenen

Formen der Forschung

und Entwicklung in allen

Teilen der Gemeinschaft ausgewählt.

Bei vergleichbarer wissenschaftlicher

und technischer Qualität

finden diejenigen Projekte

besondere Beachtung, die geeignet

sind, Unterschiede des wissenschaftlichen

und technischen Entwicklungsstands

zwischen den

Mitgliedstaaten abzubauen und

so zum wirtschaftlichen und sozialen

Zusammenhalt der Gemeinschaft

beizutragen.

5. Die Auswahl der einen

Anreiz bildenden Stimulierungsaktionen

und der Forschungsteams

wird von der Kommission

getroffen; sie geht bei der Prüfung

mit Unterstützung des Ausschusses

für die europäische Entwicklung

von Wissenschaft und Technologie

(CODEST) und mit Hilfe

von Gutachtern vor. Die Kommission

sorgt für die Abstimmung der

Stimulierungsaktionen mit den im

Rahmen von Forschungs- und

Entwicklungsprogrammen durchgeführten

Tätigkeiten.

6. Gleichzeitig führt die Kommission

in Zusammenarbeit mit

den wissenschaftlichen und technischen

Kreisen der Gemeinschaft

eine Reihe von Konsultationen,

Umfragen und Seminaren durch,

um den Bedarf und die wissenschaftlichen

und technischen

Möglichkeiten mit dem Ziel zu

analysieren und abzuschätzen,

den Inhalt des Stimulierungsplans

genauer festzulegen.

Die Kommission handelt in

engem Benehmen mit den nationalen

Behörden, um die Kohäsion

zwischen diesen Tätigkeiten und

den einzelstaatlichen Politiken

auf dem Gebiet der Forschungsstimulierung

sicherzustellen.

7. Für die Einschätzung der

wissenschaftlich-technischen

Qualität der Anträge, für die

Analyse von Bedarf und wissenschaftlichen

und technischen

Möglichkeiten oder für die Bewertung

der finanzierten Projekte

oder der gesamten Aktivität kann

die Kommission auf den Sachverstand

von Experten außerhalb

ihrer Dienste zurückgreifen.

Anhang B

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Die zur Durchführung des

Stimulierungsplans erforderlichen

Mittel werden auf 167 Millionen

ECU veranschlagt.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs

für die Durchführung des

Stimulierungsplans wird auf

3271800 ECU veranschlagt.

Artikel 3

In der Tabelle auf der folgenden

Seite ist der Fälligkeitsplan

für die voraussichtlichen Mittelbindungen

und für den finanziellen

Beitrag Österreichs dargestellt.

FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES STIMULIERUNGSPLANES

VORAUSSICHTLICH ERFORDERLICHEN MITTELBINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN)

UND FÜR DEN BEITRAG ÖSTERREICHS (ECU)

Anhang C

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE

DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften

für die finanzielle Beteiligung

Österreichs gemäß Artikel

2 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder

immer dann, wenn sich durch eine

Überarbeitung des Stimulierungsplans

die für die Durchführung

voraussichtlich erforderlichen

Mittel erhöhen, ruft die Kommission

bei Österreich die Mittel

entsprechend seinem Beitrag zu

den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in

ECU als auch in der Währung

Österreichs ausgedrückt. Die Zusammensetzung

der ECU ist in

der Verordnung (EWG)

Nr. 3180/78 des Rates ABl. Nr. L 379 vom 30. Dezember

1978, S. 1. definiert;

der Wert des Beitrags in

ECU in österreichischer Währung

wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Österreich überweist seinen

Beitrag zu den jährlichen Kosten

im Rahmen des Abkommens

jeweils zu Beginn des Jahres,

spätestens jedoch drei Monate,

nachdem der Abruf ergangen ist.

Bei verspäteter Überweisung hat

Österreich Zinsen zu zahlen,

deren Satz gleich dem höchsten

am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft geltenden

Diskontsatz ist. Der Zinssatz

erhöht sich um 0,25% für jeden

Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf

den gesamten Verzugszeitraum

angewendet. Dieser Zinssatz ist

jedoch nur zu entrichten, wenn

der Beitrag mehr als drei Monate

nach einem Mittelabruf der Kommission

erfolgt.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen

Österreichs kommen dem Stimulierungsplan

zugute und werden

in den Einnahmeansätzen des

Gesamthaushaltsplans der Europäischen

Gemeinschaften als Einnahmen

im Sinne des entsprechenden

Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

Die Verwaltung der Mittel

erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung

für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen

Gemeinschaften.

Artikel 5

Die Reise- und Aufenthaltskosten,

die dem österreichischen

Vertreter bei CODEST durch

seine Beteiligung an den Sitzungen

dieses Ausschusses entstehen,

werden von der Kommission in

Übereinstimmung mit den gültigen

Bestimmungen für die Delegierten

der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft erstattet.

Artikel 6

Nach Ablauf jedes Jahres wird

ein Bericht über den Stand der

Mittel für den Stimulierungsplan

erstellt und Österreich zur Unterrichtung

übermittelt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Kooperationsabkommens wurden am 12. bzw. 27. Februar 1990

abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 11 mit 27. Februar 1990 in Kraft getreten.

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