244. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (Science) samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich"
genannt,
und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft" genannt,
beide nachstehend „Vertragsparteien"
genannt — in Erwägung
nachstehender Gründe,
DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG
vom 29. Juni 1988 hat der
Rat der Europäischen Gemeinschaften,
nachstehend „Rat" genannt,
einen Programmplan zur
Stimulierung der internationalen
Zusammenarbeit und des erforderlichen
Austausches für europäische
Forscher (1988 bis 1992)
(SCIENCE), nachstehend „Stimulierungsplan"
genannt, angenommen;
DIE VERTRAGSPARTEIEN
haben ein Rahmenabkommen
über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit abgeschlossen,
das am 30. Juli 1987 in Kraft
getreten ist;
DIE BETEILIGUNG Österreichs
an dem Stimulierungsplan
kann zur Verbesserung der Effizienz
des europäischen wissenschaftlich-
technischen Potentials
beitragen;
DIE VERTRAGSPARTEIEN
erwarten einen beiderseitigen
Nutzen von der Beteiligung
Österreichs an dem. Stimulierungsplan;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Österreich nimmt ab 1. Juli
1989 an der Durchführung des
Stimulierungsplans teil. Die Zusammenfassung
des Stimulierungsplans
und seine Ziele sind in
Anhang A wiedergegeben.
Artikel 2
Der finanzielle Beitrag Österreichs,
der sich aus seiner Teilnahme
an der Durchführung des
Stimulierungsplans ergibt, wird im
Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt,
der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen
in den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen
Gemeinschaften eingesetzt
wird und zur Deckung der
finanziellen Verpflichtungen der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, nachstehend
„Kommission" genannt, bestimmt
ist, und die sich aus Arbeiten im
Rahmen der zur Durchführung
des Stimulierungsplans erforderlichen
Forschungsverträge auf
Kostenteilungsbasis sowie aus
Management- und Verwaltungsausgaben
für den Stimulierungsplan
ergeben.
Der Proportionalitätsfaktor zur
Bestimmung des österreichischen
Beitrags ergibt sich aus dem
Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt
zu Marktpreisen
Österreichs einerseits und der
Summe der Bruttoinlandsprodukte
zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
und Österreich andererseits. Dieses
Verhältnis wird unter Zugrundelegung
der aktuellsten statistischen
Daten der OECD berechnet.
Die zur Durchführung des
Stimulierungsplans voraussicht-
lich erforderlichen Mittel, die
Höhe des österreichischen Beitrags
und der Fälligkeitsplan für
die veranschlagten Mittelbindungen
sind in Anhang B niedergelegt.
Die für den finanziellen Beitrag
Österreichs zur Durchführung
des Stimulierungsplans geltenden
Vorschriften sind in Anhang C
niedergelegt.
Artikel 3
Für österreichische Forschungs-
und Entwicklungsgremien
und Personen gelten für die
Vorlage und Beurteilung von
Vorschlägen sowie die Bewilligung
und den Abschluß der
Verträge im Rahmen des Stimulierungsplans
die gleichen Bedingungen
wie für Forschungs- und
Entwicklungsgremien und Personen
der Gemeinschaft.
In den von der Kommission
ausgearbeiteten Verträgen werden
die Rechte und Pflichten der
österreichischen Forschungs- und
Entwicklungsgremien und Personen
und insbesondere die Verfahren
zur Verbreiterung, zum
Schutz und zur Auswertung der
Forschungsergebnisse aufgezeigt.
Artikel 4
Bei der Durchführung des
Stimulierungsplans wird die Kommission
von dem mit dem Beschluß
82/835/EWG der Kommission
ABl. Nr. L 350 vom 10. Dezember
1982, S. 45. CEE/A/d 4 eingesetzten Ausschuß
für europäische Entwicklung von
Wissenschaft und Technologie
(CODEST) sowie von Gutachtern
unterstützt.
Aus einer von den österreichischen
Behörden vorgelegten Liste
benennt die Kommission einen
österreichischen Delegierten für
CODEST. Dieser beteiligt sich an
der Festlegung von Entwurfsplä-
nen für die Stimulierung der
internationalen Zusammenarbeit
und des erforderlichen Austauschs
für europäische Forscher
sowie an der Prüfung von Anträgen,
die im Rahmen des Stimulierungsplans
eingereicht wurden.
Artikel 5
Dreißig Monate nach Beginn
der Durchführung des Stimulierungsplans
unterbreitet die Kommission
dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht
auf der Grundlage der Auswertung
der bisher erzielten Ergebnisse.
Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge
beizufügen, die
gegebenenfalls auf Grund dieser
Ergebnisse erforderlich werden.
Österreich werden eine Kopie des
Berichts sowie die etwaigen Änderungsvorschläge
übermittelt.
Artikel 6
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, in Übereinstimmung mit
ihren entsprechenden Bestimmungen
und Regeln, die Freizügigkeit
und den Aufenthalt der Forscher,
die an den unter dieses Abkommen
fallenden Tätigkeiten in
Österreich und in der Gemeinschaft
teilnehmen, zu erleichtern.
Artikel 7
Die Kommission und das österreichische
Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung gewährleisten
die Durchführung
dieses Abkommens.
Artikel 8
Dieses Abkommen gilt für die
Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet
wird, und nach Maßgabe
jenes Vertrages einerseits sowie
für das Gebiet der Republik
Österreich andererseits.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen gilt für
die Dauer des Stimulierungsplans.
Wird der Stimulierungsplan
von der Gemeinschaft überarbeitet,
kann das Abkommen entsprechend
den einvernehmlich vereinbarten
Bedingungen gekündigt
werden. Österreich wird über den
genauen Inhalt des überarbeiteten
Plans binnen einer Woche nach
dessen Annahme durch die Gemeinschaft
unterrichtet. Will eine
Vertragspartei das Abkommen
kündigen, teilt sie dies der anderen
Vertragspartei binnen drei
Monaten nach dem Beschluß der
Gemeinschaft schriftlich mit.
(2) Beschließt die Gemeinschaft
ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm
auf dem Gebiet
des Stimulierungsplans, so
kann dieses Abkommen neu ausgehandelt
oder entsprechend den
einvernehmlich vereinbarten Bedingungen
verlängert werden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes
1 kann jede Vertragspartei das
Abkommen jederzeit schriftlich
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten
kündigen. Die laufenden Vorhaben
und Arbeiten, die zum Zeitpunkt
der Kündigung und/oder
des Auslaufens dieses Abkommens
durchgeführt werden, werden
entsprechend der in diesem
Abkommen festgelegten Bedingungen
bis zu ihrem Abschluß
fortgeführt.
Artikel 10
Die Anhänge A, B und C zu
diesem Abkommen sind Bestandteil
des Abkommens.
Artikel 11
Dieses Abkommen wird von
den Vertragsparteien nach deren
eigenen Verfahren genehmigt.
Es tritt zu dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die Vertragsparteien
einander mitteilen, daß die
hierzu erforderlichen Verfahren
abgeschlossen sind.
Artikel 12
Dieses Abkommen ist in zwei
Urschriften in deutscher, dänischer,
englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
GESCHEHEN zu Brüssel am
siebenundzwanzigsten Februar
neunzehnhundertneunzig.
Für die Regierung der Republik
Österreich
Busek
Für den Rat der Europäischen
Gemeinschaften
Campbell
Pandolfi
Anhang A
Ziele und Inhalt des Stimulierungsplans
(1988—1992)
1. Der Stimulierungsplan besteht
aus einem Komplex von
Tätigkeiten, die auf der Grundlage
ihrer wissenschaftlichen und
technischen Qualität ausgewählt
werden und auf die Einrichtung
eines schrittweise zu vergrößernden
Netzes für Zusammenarbeit
und Austausch im wissenschaftlichen
und technischen Bereich in
Europa ausgerichtet sind. Sein
Hauptziel ist die Verbesserung
der Effizienz der wissenschaftlichen
und technologischen Forschung
in allen Mitgliedstaaten
und die Verringerung der Unterschiede
der wissenschaftlichen
und technologischen Entwicklung
zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft. Er
erstreckt sich auf alle Bereiche der
Wissenschaft und Technologie
(die exakten Wissenschaften und
die Naturwissenschaften).
Das Hauptziel des Stimulierungsplanes,
die allgemeine Qualität
der wissenschaftlichen und
technischen Forschung und Entwicklung
in allen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft zu verbessern,
untergliedert sich in folgende
spezifische Ziele
— Förderung der Ausbildung
durch Forschung und, mittels
Zusammenarbeit, besserer
Einsatz von hochqualifizierten
Forschern in der
Gemeinschaft;
— Verbesserung der Mobilität
der Forscher der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft;
— Entwicklung und Förderung
der wissenschaftlichen und
technischen innereuropäischen
Zusammenarbeit bei
Vorhaben von hoher Qualität;
— Förderung der Einrichtung
von innereuropäischen Zusammenarbeits-
und Austauschnetzen,
um die allgemeine
wissenschaftliche und
technische Wettbewerbsfähigkeit
der Gemeinschaft zu
verstärken und somit den
wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt zu festigen.
2. Zur Verwirklichung der
vorgenannten Ziele werden Maßnahmen
zur Unterstützung von
Forschern, Forschergruppen und
Entwicklungseinrichtungen ergriffen,
um die harmonische wissenschaftliche
und technische
Entwicklung der Gemeinschaft zu
sichern. Diese Maßnahmen haben
folgende Formen
— Forschungsstipendien
Finanzielle Unterstützung
für Wissenschaftler, damit
sie eine zusätzliche Ausbildung
erhalten können, indem
sie an Forschungsarbeiten
in einem Laboratorium
in einem anderen Mitgliedstaat
der Gemeinschaft als
ihrem eigenen für einen
Zeitraum von mindestens
einem Jahr und längstens
zwei Jahren teilnehmen.
— Forschungsbeihilfen
Mit diesen Beihilfen werden
die den Laboratorien durch
die Versetzung oder Abstellung
eines Forschers von
einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft
in einen anderen
entstehenden Kosten gedeckt,
um so entweder die
Einstellung eines Wissenschaftlers
in einer For-
schungsgruppe in einem anderen
Mitgliedstaat als seinem
eigenen oder die Spezialisierung
eines Diplomwissenschaftlers
vor dessen
Eintritt in ein universitäres
oder industrielles Forschungslaboratorium
zu ermöglichen.
Je nach der Art des Forschers
und des Verwendungszwecks
kann die Forschungsbeihilfe
verschiedene
Formen annehmen
— finanzielle Ausstattung,
die einen kurzfristigen
Aufenthalt (von fünfzehn
Tagen bis zu zwei
Monaten) eines Forschers
im Ausland innerhalb
der Gemeinschaft
möglich macht, damit er
an einer spezifischen
wissenschaftlichen oder
technischen Einrichtung,
die in seinem Land
nicht zur Verfügung
steht, ein besonderes Experiment
durchführen
kann;
— finanzielle Ausstattung,
mit der die Kosten für
die Mobilität (Reise,
Aufenthalt, Versicherung,
Umzug usw.), für
die Forschungsarbeiten
und eventuell auch für
das Gehalt eines Forschers
gedeckt werden,
der für einen Zeitraum
von mindestens sechs
Monaten und höchstens
drei Jahren in ein Forschungsteam
in einem
anderen Mitgliedstaat
der Gemeinschaft als
dem seinen abgestellt
oder aufgenommen
wird;
— finanzielle Ausstattung,
mit der die Kosten für
die Mobilität und die
Forschungsarbeiten
eines in einem Industrieunternehmen
tätigen
Wissenschaftlers gedeckt
werden, der in
einem öffentlichen Laboratorium
eines anderen
Mitgliedstaats der
Gemeinschaft eine lang-
fristige Ausbildung (von
einem Jahr bis drei
Jahren) antritt;
— Zuschüsse für Ausbildungskurse
von hohem
Niveau: finanzielle Unterstützung
für eine Einrichtung,
die einen in
einem Mitgliedstaat
stattfindenden Spezialkurs
auf hohem Niveau
anbietet, damit diese
Einrichtung Wissenschaftler
aus verschiedenen
Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft aufnehmen
kann, um ihnen eine
ergänzende Ausbildung
zu geben oder sie auf
andere Tätigkeiten umzuschulen.
— Partnerschaft von Laboratorien
verschiedener Länder
Sie ermöglicht es Forschern,
die getrennt voneinander in
verschiedenen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
gleichzeitig in einem Spitzenbereich
arbeiten, eine
über die erforderliche „kritische
Größe" hinausgehende
Forschergruppe zu bilden,
indem sie zusammenarbeiten,
ohne jedoch in ein und
demselben Laboratorium
zusammenzukommen.
Hierfür wird eine Ausstattung
gewährt, die es den
Forschern ermöglicht, einander
zu begegnen, gemeinsame
Experimente durchzuführen,
Ergebnisse auszutauschen,
ihre Ausrüstung
zu vervollständigen oder
ihre Gruppen durch die
zeitweilige Einstellung von
vorzugsweise ausländischen
Wissenschaftlern zu verstärken.
— Entwicklung von multidisziplinären
und multinationalen
Betriebsverträgen
Auf Grund der bereitgestellten
finanziellen Mittel
könnte es hiermit den verbundenen
Forschergruppen
ermöglicht werden, über
ausreichende Mittel (einschließlich
Ausrüstung) zu
verfügen und die in verschiedenen
Ländern und
Disziplinen vorhandenen
Sachkenntnisse zusammenzubringen,
um ein vorher
festgelegtes Ziel anzustreben
oder um gemeinsam
eine vorher im Rahmen
eines Netzes wissenschaftlich-
technischer Zusammenarbeit
festgelegte wissenschaftliche
Arbeit durchzuführen.
Zusätzlich wird der Plan
durch sektorielle Anreizmaßnahmen
ergänzt: Forschungsstipendien,
Forschungsbeihilfen
und Zuschüsse,
die mit Zustimmung
des entsprechenden
Verwaltungs- und Koordinierungsausschusses
(BVKA) im Rahmen jedes
einzelnen Forschungs- und
Entwicklungsprogramms
der Gemeinschaft finanziert
werden.
3. Die Maßnahmen zur Stimulierung
von Austausch und Zusammenarbeit
betreffen alle Bereiche
der exakten und Naturwissenschaften,
beispielsweise
— Mathematik,
— Physik,
— Chemie,
— Biowissenschaften,
— Erd- und Meereswissenschaften,
— wissenschaftliche Geräte
und Anlagen,
— Ingenieurwissenschaften.
4. In den einzelnen Bereichen
werden die multinationalen Vorhaben,
die. für Förderungsmaßnahmen
der Gemeinschaft in
Frage kommen, im wesentlichen
nach ihrer Qualität, ihrem multidisziplinären
Charakter, ihrem
Innovationsaspekt und ihrer Bedeutung
für den Abbau der
Trennschranken zwischen verschiedenen
Formen der Forschung
und Entwicklung in allen
Teilen der Gemeinschaft ausgewählt.
Bei vergleichbarer wissenschaftlicher
und technischer Qualität
finden diejenigen Projekte
besondere Beachtung, die geeignet
sind, Unterschiede des wissenschaftlichen
und technischen Entwicklungsstands
zwischen den
Mitgliedstaaten abzubauen und
so zum wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt der Gemeinschaft
beizutragen.
5. Die Auswahl der einen
Anreiz bildenden Stimulierungsaktionen
und der Forschungsteams
wird von der Kommission
getroffen; sie geht bei der Prüfung
mit Unterstützung des Ausschusses
für die europäische Entwicklung
von Wissenschaft und Technologie
(CODEST) und mit Hilfe
von Gutachtern vor. Die Kommission
sorgt für die Abstimmung der
Stimulierungsaktionen mit den im
Rahmen von Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen durchgeführten
Tätigkeiten.
6. Gleichzeitig führt die Kommission
in Zusammenarbeit mit
den wissenschaftlichen und technischen
Kreisen der Gemeinschaft
eine Reihe von Konsultationen,
Umfragen und Seminaren durch,
um den Bedarf und die wissenschaftlichen
und technischen
Möglichkeiten mit dem Ziel zu
analysieren und abzuschätzen,
den Inhalt des Stimulierungsplans
genauer festzulegen.
Die Kommission handelt in
engem Benehmen mit den nationalen
Behörden, um die Kohäsion
zwischen diesen Tätigkeiten und
den einzelstaatlichen Politiken
auf dem Gebiet der Forschungsstimulierung
sicherzustellen.
7. Für die Einschätzung der
wissenschaftlich-technischen
Qualität der Anträge, für die
Analyse von Bedarf und wissenschaftlichen
und technischen
Möglichkeiten oder für die Bewertung
der finanzierten Projekte
oder der gesamten Aktivität kann
die Kommission auf den Sachverstand
von Experten außerhalb
ihrer Dienste zurückgreifen.
Anhang B
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 1
Die zur Durchführung des
Stimulierungsplans erforderlichen
Mittel werden auf 167 Millionen
ECU veranschlagt.
Artikel 2
Der finanzielle Beitrag Österreichs
für die Durchführung des
Stimulierungsplans wird auf
3271800 ECU veranschlagt.
Artikel 3
In der Tabelle auf der folgenden
Seite ist der Fälligkeitsplan
für die voraussichtlichen Mittelbindungen
und für den finanziellen
Beitrag Österreichs dargestellt.
FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES STIMULIERUNGSPLANES
VORAUSSICHTLICH ERFORDERLICHEN MITTELBINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN)
UND FÜR DEN BEITRAG ÖSTERREICHS (ECU)
Anhang C
VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE
DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Dieser Anhang legt die Vorschriften
für die finanzielle Beteiligung
Österreichs gemäß Artikel
2 des Abkommens fest.
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres oder
immer dann, wenn sich durch eine
Überarbeitung des Stimulierungsplans
die für die Durchführung
voraussichtlich erforderlichen
Mittel erhöhen, ruft die Kommission
bei Österreich die Mittel
entsprechend seinem Beitrag zu
den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in
ECU als auch in der Währung
Österreichs ausgedrückt. Die Zusammensetzung
der ECU ist in
der Verordnung (EWG)
Nr. 3180/78 des Rates ABl. Nr. L 379 vom 30. Dezember
1978, S. 1. definiert;
der Wert des Beitrags in
ECU in österreichischer Währung
wird am Tag des Abrufs festgelegt.
Österreich überweist seinen
Beitrag zu den jährlichen Kosten
im Rahmen des Abkommens
jeweils zu Beginn des Jahres,
spätestens jedoch drei Monate,
nachdem der Abruf ergangen ist.
Bei verspäteter Überweisung hat
Österreich Zinsen zu zahlen,
deren Satz gleich dem höchsten
am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft geltenden
Diskontsatz ist. Der Zinssatz
erhöht sich um 0,25% für jeden
Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf
den gesamten Verzugszeitraum
angewendet. Dieser Zinssatz ist
jedoch nur zu entrichten, wenn
der Beitrag mehr als drei Monate
nach einem Mittelabruf der Kommission
erfolgt.
Artikel 3
Die Mittel aus den Beiträgen
Österreichs kommen dem Stimulierungsplan
zugute und werden
in den Einnahmeansätzen des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Gemeinschaften als Einnahmen
im Sinne des entsprechenden
Einnahmepostens verbucht.
Artikel 4
Die Verwaltung der Mittel
erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 5
Die Reise- und Aufenthaltskosten,
die dem österreichischen
Vertreter bei CODEST durch
seine Beteiligung an den Sitzungen
dieses Ausschusses entstehen,
werden von der Kommission in
Übereinstimmung mit den gültigen
Bestimmungen für die Delegierten
der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft erstattet.
Artikel 6
Nach Ablauf jedes Jahres wird
ein Bericht über den Stand der
Mittel für den Stimulierungsplan
erstellt und Österreich zur Unterrichtung
übermittelt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Kooperationsabkommens wurden am 12. bzw. 27. Februar 1990
abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 11 mit 27. Februar 1990 in Kraft getreten.