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244. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 288/1988, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:.

„Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen

bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der

Dienststelle benützt werden."

2. § 11 Abs. 1 zweiter Sau lautet

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art

innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

1. für den ersten bis fünften Kilometer je 2,60 S,

2. ab dem sechsten Kilometer je 5,20 S."

3. Im § 11 Abs. 5 wird die Zitierung „Abs. 1

lit. a" durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1" ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „17 S" durch

den Betrag „19 S" ersetzt.

5. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Die Reisezulage beträgt

6. § 25 a Abs. 1 lit. c lautet

„c) die Kosten medizinischer Untersuchungen

und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener

oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;"

7. § 39 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt

1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten,

deren Stellvertreter

und die Beamten der Außenstellen

der Verkehrsabteilungen 1024 S,

2. für die übrigen Beamten 512 S."

8. § 49 a Abs. 1 lautet

„(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme

an

1. Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und

Kunst über die Art, die Anzahl und die

Durchführung . von Schulveranstaltungen,

BGBl. Nr. 369/1974, und

2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an

den Pädagogischen und Berufspädagogischen

Akademien durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf

Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die

Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme

an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom

zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind."

9. Im § 49 a Abs. 2 Z 2 wird der Klammerausdruck

„(für Lehrer an mittleren und höheren Schulen)"

durch den Klammerausdruck „(für Lehrer an

mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen

und Berufspädagogischen Akademien)" ersetzt.

10. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „42 S" durch

den Betrag „47 S" ersetzt.

Artikel II

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 85/1989, wird wie folgt geändert

Dem § 29 Abs. 2 wird angefügt

„Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten

auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen

Grenzdienststellen im Ausland und Reisen

von solchen Grenzdienststellen ins Inland."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1989 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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