244. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 288/1988, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:.
„Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen
bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der
Dienststelle benützt werden."
2. § 11 Abs. 1 zweiter Sau lautet
„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art
innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken
1. für den ersten bis fünften Kilometer je 2,60 S,
2. ab dem sechsten Kilometer je 5,20 S."
3. Im § 11 Abs. 5 wird die Zitierung „Abs. 1
lit. a" durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1" ersetzt.
4. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „17 S" durch
den Betrag „19 S" ersetzt.
5. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Die Reisezulage beträgt
6. § 25 a Abs. 1 lit. c lautet
„c) die Kosten medizinischer Untersuchungen
und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener
oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;"
7. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten,
deren Stellvertreter
und die Beamten der Außenstellen
der Verkehrsabteilungen 1024 S,
2. für die übrigen Beamten 512 S."
8. § 49 a Abs. 1 lautet
„(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme
an
1. Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und
Kunst über die Art, die Anzahl und die
Durchführung . von Schulveranstaltungen,
BGBl. Nr. 369/1974, und
2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an
den Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf
Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die
Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme
an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom
zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind."
9. Im § 49 a Abs. 2 Z 2 wird der Klammerausdruck
„(für Lehrer an mittleren und höheren Schulen)"
durch den Klammerausdruck „(für Lehrer an
mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien)" ersetzt.
10. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „42 S" durch
den Betrag „47 S" ersetzt.
Artikel II
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 85/1989, wird wie folgt geändert
Dem § 29 Abs. 2 wird angefügt
„Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten
auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen
Grenzdienststellen im Ausland und Reisen
von solchen Grenzdienststellen ins Inland."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1989 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.