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244_1988 AT

244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Finnland sind wie

folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten

sowie die Personen, die in diesem Staat ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem

Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes

ihrer Person und ihres Vermögens die

gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses

Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt

zu den Gerichten und können vor diesen unter den

gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise

wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.

Artikel 2

(1) Die im Haager Übereinkommen vom

1. März 1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957 bezeichneten Ersuchen um Zustellung

gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke

sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg

des Bundesministeriums für Justiz der Republik

Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands

unmittelbar übersandt.

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke können in

einer einzigen Ausfertigung übersandt werden.

(3) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten

Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im

Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in

Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können

auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer

des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

(2) Die in Finnland zu erledigenden Rechtshilfeersuchen

sind mit Übersetzungen in die finnische

oder in die schwedische Sprache zu versehen. Gleiches

gilt für die in Finnland zuzustellenden Schriftstücke,

sofern es einer Übersetzung bedarf.

Artikel 4

(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf

die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der

Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung

von Rechtshilfeersuchen erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige;

jedoch sind die Auslagen der ersuchenden

Behörde mitzuteilen.

Artikel 5

(1) Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen

über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können

vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen

Gericht oder bei der zuständigen Behörde

gestellt werden. Diese Anträge können auch im

Wege der beiderseitigen Justizministerien übermittelt

werden.

(2) Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei

einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen

Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht

oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an

das zuständige Gericht oder die zuständige

Behörde weiter.

Artikel 6

(1) Die beiden Staaten verzichten auf die in Artikel

19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954 vorgesehene Bestätigung

des höchsten Beamten der Justizverwaltung des

ersuchenden Staates.

(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 und

Absatz 3 Satz 3 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch

von einem gehörig befugten Übersetzer desjenigen

Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung

gefällt worden ist.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens und die

der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954 gelten auch für juristische

Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtsper-

sönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten,

vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen

oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder

tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden

Staaten haben.

Artikel 8

Öffentliche oder private Urkunden sowie

Abschriften von solchen, deren Echtheit von einem

Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem

öffentlichen Notar eines der beiden Staaten beglaubigt

ist, bedürfen zu ihrer Anerkennung im anderen

Staat keiner weiteren Beglaubigung oder gleichartigen

Förmlichkeit.

Artikel 9

Auf Ersuchen werden das Bundesministerium für

Justiz der Republik Österreich und das Ministerium

der Justiz Finnlands einander unmittelbar und

kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften des

Zivil- und Zivilverfahrensrechts erteilen, die in

ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sind in Helsinki auszutauschen.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden, in Kraft.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation

wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in

zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Peter Jankowitsch

Für Finnland

Kaarlo Yrjö-Koskinen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 10 mit

1. Juli 1988 in Kraft.

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