244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Finnland sind wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten
sowie die Personen, die in diesem Staat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem
Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes
ihrer Person und ihres Vermögens die
gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses
Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt
zu den Gerichten und können vor diesen unter den
gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise
wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.
Artikel 2
(1) Die im Haager Übereinkommen vom
1. März 1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957 bezeichneten Ersuchen um Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg
des Bundesministeriums für Justiz der Republik
Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands
unmittelbar übersandt.
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke können in
einer einzigen Ausfertigung übersandt werden.
(3) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten
Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im
Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in
Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können
auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer
des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
(2) Die in Finnland zu erledigenden Rechtshilfeersuchen
sind mit Übersetzungen in die finnische
oder in die schwedische Sprache zu versehen. Gleiches
gilt für die in Finnland zuzustellenden Schriftstücke,
sofern es einer Übersetzung bedarf.
Artikel 4
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf
die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der
Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung
von Rechtshilfeersuchen erwachsen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige;
jedoch sind die Auslagen der ersuchenden
Behörde mitzuteilen.
Artikel 5
(1) Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen
über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können
vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen
Gericht oder bei der zuständigen Behörde
gestellt werden. Diese Anträge können auch im
Wege der beiderseitigen Justizministerien übermittelt
werden.
(2) Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei
einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen
Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht
oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an
das zuständige Gericht oder die zuständige
Behörde weiter.
Artikel 6
(1) Die beiden Staaten verzichten auf die in Artikel
19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 vorgesehene Bestätigung
des höchsten Beamten der Justizverwaltung des
ersuchenden Staates.
(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 und
Absatz 3 Satz 3 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch
von einem gehörig befugten Übersetzer desjenigen
Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung
gefällt worden ist.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens und die
der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 gelten auch für juristische
Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtsper-
sönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten,
vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen
oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder
tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden
Staaten haben.
Artikel 8
Öffentliche oder private Urkunden sowie
Abschriften von solchen, deren Echtheit von einem
Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem
öffentlichen Notar eines der beiden Staaten beglaubigt
ist, bedürfen zu ihrer Anerkennung im anderen
Staat keiner weiteren Beglaubigung oder gleichartigen
Förmlichkeit.
Artikel 9
Auf Ersuchen werden das Bundesministerium für
Justiz der Republik Österreich und das Ministerium
der Justiz Finnlands einander unmittelbar und
kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften des
Zivil- und Zivilverfahrensrechts erteilen, die in
ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
Artikel 10
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind in Helsinki auszutauschen.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden, in Kraft.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation
wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in
zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Peter Jankowitsch
Für Finnland
Kaarlo Yrjö-Koskinen
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 10 mit
1. Juli 1988 in Kraft.