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244_1985 AT

244. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (5. KWG-DVO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (5. KWG-DVO)

Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, wird nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank verordnet

§ 1. Gemäß § 13 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes

sind Miteigentumsfondsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 192/1963, flüssige

Mittel zweiten Grades unter folgenden Voraussetzungen

a) Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen

Mitteln gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des

Kreditwesengesetzes gebildet werden;

b) auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem

gegen Rückgabe des Anteilscheines, der

Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines

sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds

binnen 30 Tagen auszuzahlen;

c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung

des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung

des Anteilscheines gemäß lit. b

müssen in der Wiener Zeitung veröffentlicht

und der Oesterreichischen Nationalbank

bekanntgegeben werden.

§ 2. Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile

als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum

jeweiligen Rückgabepreis.

§ 3. Das beabsichtigte Abgehen von einer im § 1

genannten Voraussetzung ist mindestens sechs

Monate davor der Oesterreichischen Nationalbank

bekanntzugeben und in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 1985 in

Kraft.

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