244. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (5. KWG-DVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, wird nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank verordnet
§ 1. Gemäß § 13 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
sind Miteigentumsfondsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 192/1963, flüssige
Mittel zweiten Grades unter folgenden Voraussetzungen
a) Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen
Mitteln gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des
Kreditwesengesetzes gebildet werden;
b) auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem
gegen Rückgabe des Anteilscheines, der
Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines
sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds
binnen 30 Tagen auszuzahlen;
c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung
des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung
des Anteilscheines gemäß lit. b
müssen in der Wiener Zeitung veröffentlicht
und der Oesterreichischen Nationalbank
bekanntgegeben werden.
§ 2. Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile
als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum
jeweiligen Rückgabepreis.
§ 3. Das beabsichtigte Abgehen von einer im § 1
genannten Voraussetzung ist mindestens sechs
Monate davor der Oesterreichischen Nationalbank
bekanntzugeben und in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 1985 in
Kraft.