244. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1 sowie
der Anlage 1 Z 3.2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 12. Dezember 1980, BGBl.
Nr. 607, über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
C — Dienst in einer Unteroffiziersfunktion
wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird dem Wort „Anlage"
der Zusatz „1" angefügt.
2. § 7 lautet
„§ 7. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten
Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des
Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere
sowie hinsichtlich der im § 5 Abs. 1 Z 1
und in der Anlage 1 Z 1, 2, 5 bis 11 und 15 angeführten
Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung
der entsprechenden, aus der Anlage 2 ersichtlichen
Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen."
3. Nach der Anlage 1 wird angefügt
„Anlage 2
Prüfungen, die gemäß § 7 hinsichtlich bestimmter
Gegenstände der Anlage 1 auf die Grundausbildung
angerechnet werden können, wenn für die
Zulassung zu diesen Prüfungen die Erfüllung der
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
H 3 Voraussetzung ist