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244_1984 AT

244. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1 sowie

der Anlage 1 Z 3.2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 12. Dezember 1980, BGBl.

Nr. 607, über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

C — Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird dem Wort „Anlage"

der Zusatz „1" angefügt.

2. § 7 lautet

„§ 7. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten

Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des

Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere

sowie hinsichtlich der im § 5 Abs. 1 Z 1

und in der Anlage 1 Z 1, 2, 5 bis 11 und 15 angeführten

Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung

der entsprechenden, aus der Anlage 2 ersichtlichen

Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen."

3. Nach der Anlage 1 wird angefügt

„Anlage 2

Prüfungen, die gemäß § 7 hinsichtlich bestimmter

Gegenstände der Anlage 1 auf die Grundausbildung

angerechnet werden können, wenn für die

Zulassung zu diesen Prüfungen die Erfüllung der

Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

H 3 Voraussetzung ist

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