244. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe und Änderung von Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz
-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8
Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Belagsverleger in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Drucker in der Anlage 2.
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979, BGBl.
Nr. 277/1980 und BGBl. Nr. 305/1981 wird wie folgt geändert
In der Anlage 12 (Tierpfleger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 68/1977 wird wie folgt geändert
In der Anlage 1 (Handschuhmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IV
Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der
gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen
Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen
gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel V
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge,
deren Ausbildung vor dem 1. April 1981 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die
am 30. April 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.