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244_1978 AT

244. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Reichenau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 47,30, verläuft sodann in gestreckter

Linienführung unter teilweiser Verwendung des

Altbestandes und bindet bei km 50,80 wieder in

den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Reichenau aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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