244. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95
Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Reichenau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 47,30, verläuft sodann in gestreckter
Linienführung unter teilweiser Verwendung des
Altbestandes und bindet bei km 50,80 wieder in
den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Reichenau aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.