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244. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

458/1972 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft ist an der Philosophischen

Fakultät der Universität Wien und

an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Salzburg einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft sind im ersten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

zwischen 20 und 25 Wochenstunden aus den

Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der

aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(3) Die im § 5 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

24 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß

von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Propädeutik (Entwicklung des Faches,

Aufgaben und Grundbegriffe der Kommunikationswissenschaft,

Methoden);

b) nach Wahl des Kandidaten eines der

folgenden Fächer

1. Medien- und Kommunikationsgeschichte;

2. Druckmedien;

3. audiovisuelle Medien;

4. Öffentlichkeitsarbeit (public relations)

und Werbung;

5. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen;

c) nach Wahl des Kandidaten eines der

folgenden Fächer

1. Grundbegriffe des Staates und Rechtes

(einschließlich der Grundbegriffe des

Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes),

2. Presserecht, Recht der Massenmedien,

Verlags- und Urheberrecht,

3. ein weiteres rechtswissenschaftliches Fach

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen;

d) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres

der in lit. b und c genannten Fächer oder

ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,

nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie

kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und

kann noch einmal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr

wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Hat der Kandidat mehr als einen

Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so

ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung

dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Der Prüfungssenat hat aus den Leitern

der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens

aber aus einem Vorsitzenden und zwei

Prüfungskommissären zu bestehen.

(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten.

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) hat jedoch das zuständige Organ

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft sind, sofern er als

erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmung des § 2, im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

zwischen 20 bis 25 Wochenstunden aus den in

Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern, und

10 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft sind, sofern er als

zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmung des § 2, im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

zwischen 16 und 20 Wochenstunden aus den im

Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu

inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15, im

letzten einrechenbaren Semester des zweiten

Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens

5 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig als erste Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft als erste

Studienrichtung gewählt, so sind außer den im

Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im

zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem

gemäß § 6 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind während des

zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

20 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß

von 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine

Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl

des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche

a) die Fachgebiete der Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

b) die Fachgebiete der Studienrichtung

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen.

(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Theorien der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;

b) Methoden und Forschungstechniken;

c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der

ersten Diplomprüfung in § 3 Abs. 2 lit. b

und c genannten Fächer oder weitere

Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

Zwei der gewählten Fächer dürfen mit den

bei der ersten Diplomprüfung gewählten

Fächern nicht übereinstimmen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

ersten Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem

Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4

sind sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 8. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen

Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das

Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu

Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen

Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen

Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall

werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten

Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum

Antreten zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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