244. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
458/1972 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft ist an der Philosophischen
Fakultät der Universität Wien und
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Salzburg einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen die Inskription
von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
II. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft sind im ersten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 20 und 25 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der
aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(3) Die im § 5 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
24 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß
von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Propädeutik (Entwicklung des Faches,
Aufgaben und Grundbegriffe der Kommunikationswissenschaft,
Methoden);
b) nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer
1. Medien- und Kommunikationsgeschichte;
2. Druckmedien;
3. audiovisuelle Medien;
4. Öffentlichkeitsarbeit (public relations)
und Werbung;
5. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen;
c) nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer
1. Grundbegriffe des Staates und Rechtes
(einschließlich der Grundbegriffe des
Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes),
2. Presserecht, Recht der Massenmedien,
Verlags- und Urheberrecht,
3. ein weiteres rechtswissenschaftliches Fach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen;
d) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres
der in lit. b und c genannten Fächer oder
ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal,
nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie
kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und
kann noch einmal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr
wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Hat der Kandidat mehr als einen
Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so
ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung
dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Der Prüfungssenat hat aus den Leitern
der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens
aber aus einem Vorsitzenden und zwei
Prüfungskommissären zu bestehen.
(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten.
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) hat jedoch das zuständige Organ
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft sind, sofern er als
erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmung des § 2, im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 20 bis 25 Wochenstunden aus den in
Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern, und
10 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft sind, sofern er als
zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmung des § 2, im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 16 und 20 Wochenstunden aus den im
Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu
inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15, im
letzten einrechenbaren Semester des zweiten
Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens
5 zu betragen.
(5) Wurde der Studienzweig als erste Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft als erste
Studienrichtung gewählt, so sind außer den im
Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im
zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem
gemäß § 6 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind während des
zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
20 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß
von 5 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine
Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl
des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche
a) die Fachgebiete der Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
b) die Fachgebiete der Studienrichtung
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen.
(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Theorien der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;
b) Methoden und Forschungstechniken;
c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der
ersten Diplomprüfung in § 3 Abs. 2 lit. b
und c genannten Fächer oder weitere
Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Zwei der gewählten Fächer dürfen mit den
bei der ersten Diplomprüfung gewählten
Fächern nicht übereinstimmen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
ersten Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem
Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4
sind sinngemäß anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 8. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen
Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das
Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu
Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen
Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen
Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall
werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten
Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.