Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
244_1973 AT

244. Kundmachung: Flagge des Weltpostvereins

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Kundmachung: Flagge des Weltpostvereins

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des

Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260,

wird kundgemacht, daß die in der Anlage abgebildete

Flagge des Weltpostvereins von der Registrierung

nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

ist.

Durch diese Kundmachung wird die Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147,

womit Zeichen der Vereinten Nationen und

anderer internationaler Organisationen von der

Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953

ausgeschlossen werden, nicht berührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →