244_1973
AT
244. Kundmachung: Flagge des Weltpostvereins
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 244. Kundmachung: Flagge des Weltpostvereins
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des
Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260,
wird kundgemacht, daß die in der Anlage abgebildete
Flagge des Weltpostvereins von der Registrierung
nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
ist.
Durch diese Kundmachung wird die Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147,
womit Zeichen der Vereinten Nationen und
anderer internationaler Organisationen von der
Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953
ausgeschlossen werden, nicht berührt.