Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
244_1970 AT

244. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt abgeändert durch die Novelle

BGBl. Nr. 243/1970 wird neuerlich wie folgt

geändert

1. § 33 erhält folgende Fassung

„§ 33. Dienstzweige

Die Dienstzweige der Bundeslehrer und ihre

Zuweisung zu den Verwendungsgruppen L PA,

L 1, L 2a 1, L 2a 2, L 2b 1, L 2b 2, L 2b 3 und

L 3 sowie die besonderen Erfordernisse, die

— abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen

für die Aufnahme in den Bundesdienst — die

Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten

und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen

bilden (besondere Anstellungserfordernisse),

werden durch die einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildende Anlage (Lehrer-Dienstzweigeordnung)

bestimmt."

2. Die in der ersten Spalte der Tabelle im

§ 35 Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppenbezeichnungen

werden geändert

3. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden

Verwendungsgruppen zuzuweisen

a) der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren

und

b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren

und für Bezirksschulinspektoren."

4. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Beamte tritt mit dem Ablauf des

65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von

Gesetz wegen in den dauernden Ruhestand."

Artikel II

Die Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetze

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 296/1968 wird wie folgt

geändert

1. Im Teil A erhält die Ziffer 10 im Abschnitt I

Abs. 3 folgende Fassung

„10. bei den Studien der Architektur durch

das Diplom einer Meisterschule für Architektur

an der Akademie der bildenden Künste oder

durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur

an der Hochschule für angewandte Kunst."

2. Im Teil A Abschnitt I entfällt Abs. 4; die

bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung

„(4)" und „(5)".

3. Der Teil A Abschnitt I Abs. 5 (Bezeichnung

gemäß Z. 2) erhält folgende Fassung

„(5) Dem Diplom einer Meisterklasse für

Architektur an der Hochschule für angewandte

Kunst ist das Diplom einer Meisterklasse für

Architektur an der Akademie für angewandte

Kunst sowie das Diplom einer Fachklasse für

Architektur an der ehemaligen Reichshochschule

für angewandte Kunst oder ehemaligen

Hochschule für angewandte Kunst gleichzuhalten."

4. Der Dienstzweig 8 erhält folgende Fassung

„8. Lehrer an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Bildungsanstalten für Erzieher

und Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

Anstellungserfordernis

(1) a) Befähigung für das Lehramt an höheren

Schulen [Lehramtsprüfung für höhere

Schulen (oder frühere Lehramtsprüfung für

Mittelschulen) und Einführung in das praktische

Lehramt]

oder

b) Lehrbefähigung für Hauptschulen und Abschluß

eines einschlägigen Hochschulstudiums.

(2) Sofern für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

eine Befähigung für das Lehramt an

höheren Schulen nicht besteht,

a) volle Hochschulbildung in der in Betracht

kommenden Fachrichtung

oder

b) volle Hochschulbildung sowie hervorragende

Kenntnisse auf dem Gebiete der

betreffenden Fachrichtung."

5. Der Dienstzweig 11 erhält folgende Fassung

„11, Lehrer für Pädagogik und verwandte

Unterrichtsgegenstände an mittleren und

höheren Schulen

Anstellungserfordernis

a) Vollendung der philosophischen Hochschulstudien

aus Pädagogik oder Psychologie

und Lehrbefähigung für Volksschulen oder

Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen

oder Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

oder

b) Lehramtsprüfung für den philosophischen

Einführungsunterricht (Psychologie, Erziehungslehre

und Philosophie) oder frühere

Lehrbefähigung für Pädagogik an Lehrer- und

Lehrerinnenbildungsanstalten und in

beiden Fällen Lehrbefähigung für Volksschulen

oder Befähigungsprüfung für

Arbeitslehrerinnen oder Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen

oder

c) Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder

frühere Lehramtsprüfung für Mittelschulen)

einschließlich der früheren Erweiterungsprüfung

für Pädagogik an Lehrer- und

Lehrerinnenbildungsanstalten und Einführung

in das praktische Lehramt."

6. Im Dienstzweig 22 Abs. 1 treten an die

Stelle der lit. c bis e folgende Bestimmungen

„c) Vollendung des Studiums aus der wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung oder

in Verbindung mit einer fünfjährigen

Berufspraxis die Vollendung eines Studiums

aus einer sonstigen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienrichtung oder in

Verbindung mit einer sechsjährigen Berufspraxis

an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse das bis zum Jahre

1931 erworbene Diplom der Hochschule

für Welthandel

oder

d) Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien und eine fünfjährige

Berufspraxis

oder

e) Doktorat der Staatswissenschaften und eine

fünfjährige Berufspraxis

oder

f) Vollendung der Studien aus Wirtschaftsingenieurwesen

an einer technischen Hochschule

und eine fünfjährige Berufspraxis."

7. Nach dem Teil A wird eingefügt

„TEIL B

Dienstposten, der Verwendungsgruppen L 2a

ABSCHNITT I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN OBER DIE

BESONDEREN ANSTELLUNGSERFORDERNISSE

FÜR DIE IN DEN VERWENDUNGSGRUPPEN

L 2a EINGEREIHTEN DIENSTZWEIGE

Erfordernis für die Anstellung ist die Erfüllung

der gemeinsamen Anstellungserfordernisse

für die Verwendungsgruppen L 2b und darüber

hinaus eine im Abschnitt II dieses Teiles bestimmte

zusätzliche Ausbildung.

ABSCHNITT II

DIENSTZWEIGE UND ANSTELLUNGSERFORDERNISSE

Unterabschnitt a

Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2a 1

27. Volksschullehrer

Anstellungserfordernis

Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß § 122

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962.

28. Religionslehrer an Volksschulen

Anstellungserfordernis

a) Vollendung der theologischen Hochschulstudien

und Nachweis der Ermächtigung

für die Erteilung des Religionsunterrichtes

an Volksschulen nach den hiefür geltenden

kirchlichen (religionsgesellschaftichen) Vorschriften

oder

b) Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Prüfungsvorschriften

vorgesehenen und vom zuständigen

Bundesrninister als der Lehramtsprüfung

für Volksschulen gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes

gleichwertig festgestellten

Befähigungsprüfung für die Erteilung

des Religionsunterrichtes an Volksschulen.

29. Lehrer für Fremdsprachen an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen sowie Polytechnischen

Lehrgängen

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung auf Grund einer Lehramtsprüfung

aus einer Fremdsprache gemäß der nach

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Prüfungsvorschrift.

30. Lehrer für den allgemeinbildenden Unterricht

an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen und an mittleren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Anstellungserfordernis

Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß

§ 122 des Schulorganisationsgesetzes.

Unterabschnitt b

Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2a 2

31. Hauptschullehrer

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Hauptschulen nach Ablegung

der Lehramtsprüfung für Volksschulen

gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes.

32. Sonderschullehrer, soweit nicht Dienstzweig

33 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Die für die betreffende Sonderschulart in

Betracht kommende Lehrbefähigung für Sonderschulen

nach Ablegung der Lehramtsprüfung für

Volksschulen gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes.

33. Lehrer an Sonderschulen, für die der Lehrplan

der Hauptschule gilt

Anstellungserfordernis

a) Die für die betreffende Sonderschulart in

Betracht kommende Lehrbefähigung für

Sonderschulen nach Ablegung der Lehramtsprüfung

für Volksschulen gemäß § 122

des Schulorganisationsgesetzes

oder

b) Lehrbefähigung für Hauptschulen und eine

zweijährige Praxis an der betreffenden

Sonderschulart nach Ablegung der Lehramtsprüfung

für Volksschulen gemäß § 122

des Schulorganisationsgesetzes.

34. Lehrer für Polytechnische Lehrgänge

Anstellungserfordernis

Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß

§ 122 des Schulorganisationsgesetzes und Lehrbefähigung

für Polytechnische Lehrgänge.

35. Berufsschullehrer

(1) a) Lehrer für gewerbliche

Berufsschulen

Anstellungserfordernis

aa) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

auf Grund der seit 27. November

1968 geltenden Prüfungsvorschrift

oder

bb) Lehrbefähigung für den gewerblichen

Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen (oder

frühere Lehrbefähigung) für gewerblichen

Fachunterricht an Lehranstalten

für Frauenberufe.

b) Lehrer für hauswirtschaftliche

Berufsschulen

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen (oder

frühere Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an Lehranstalten

für Frauenberufe).

c) Lehrer für kaufmännische

Berufsschulen

Anstellungserfordernis

aa) Lehrbefähigung für kaufmännische

Berufsschulen auf Grund der seit

27. November 1968 geltenden Prüfungsvorschrift

oder

bb) Befähigung für das Lehramt an mittleren

und höheren kaufmännischen

Schulen für kaufmännische Unterrichtsgegenstände

(Lehramtsprüfung

für mittlere und höhere kaufmännische

Schulen oder frühere Lehramtsprüfung

für mittlere kaufmännische Lehranstalten)

oder die frühere Lehrbefähigungsprüfung

für zweiklassige

Handelsschulen.

(2) Bei Lehrern mit der Lehrbefähigung für

gewerbliche Berufsschulen (fachlich-theoretischer

Unterricht) wird die Reifeprüfung einer höheren

Schule durch das Diplom einer Meisterklasse der

Hochschule für angewandte Kunst oder durch

das Diplom einer Meisterklasse der Akademie

für angewandte Kunst oder durch das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen

Kunstgewerbeschule ersetzt.

36. Religionslehrer an Hauptschulen, Sonderschulen,

Polytechnischen Lehrgängen und

Berufsschulen

Anstellungserfordernis

a) Vollendung der theologischen Hochschulstudien

und Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)

erklärten Befähigung

und Ermächtigung für die Erteilung des

Religionsunterrichtes an der entsprechenden

Schulart nach den hiefür geltenden

kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften

oder

b) Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Vorschriften vorgesehenen

und vom zuständigen Bundesminister

als einer der in den Dienstzweigen

31 bis 35 für die in Betracht

kommende Schulart genannten Befähigungspriifung

gleichwertig festgestellten

Befähigungsprüfung für die Erteilung des

Religionsunterrichtes.

37. Religionslehrer an berufsbildenden mittleren

Schulen

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule (sofern

nicht die Vollendung der theologischen Hochschulstudien

nachgewiesen wird) und der Nachweis

der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten

Befähigung und Ermächtigung für die

Erteilung des Religionsunterrichtes an berufsbildenden

mittleren Schulen nach den hiefür

geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Vorschriften; die Befähigung ist hiebei — soweit

die Befähigung nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Vorschriften nicht auf

Grund des vollendeten theologischen Hochschulstudiums

erteilt wird — durch die erfolgreiche

Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Prüfungsvorschriften vorgesehenen

und vom zuständigen Bundesminister

als einer an einer Berufspädagogischen Lehranstalt

abgelegten Lehramtsprüfung gleichwertig

festgestellten Befähigungsprüfung für die Erteilung

des Religionsunterrichtes an berufsbildenden

mittleren Schulen nachzuweisen.

38. Lehrer für Kurzschrift und Maschinschreiben

an Berufsschulen, mittleren und

höheren Schulen, den Akademien verwandten

Lehranstalten und Pädagogischen

Akademien

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Stenotypie und Phonotypie

an mittleren und höheren Schulen.

39. Lehrer für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände

an gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen,

soweit nicht Dienstzweig 42 in Betracht

kommt, sowie an Werkschulheimen

Anstellungserfordernis

(1) a) Lehrbefähigung für den gewerblichen

Fachunterricht (fachlich-theoretischer

Unterricht) der in Betracht kommenden

Fachrichtung an berufsbildenden mittleren

Schulen

oder

b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(fachlich-theoretischer Unterricht)

der in Betracht kommenden Fachrichtung

auf Grand der seit 27. November 1968

geltenden Prüfungsvorschrift.

(2) Die Reifeprüfung an einer höheren Schule

wird durch das Diplom einer Meisterklasse der

Hochschule für angewandte Kunst oder durch

das Diplom einer Meisterklasse der Akademie

für angewandte Kunst oder durch die Abschlußprüfung

einer Fachklasse der ehemaligen Kunstgewerbeschule

ersetzt.

40. Lehrer für den praktischen Fachunterricht

an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten sowie

an Lehrwerkstätten der Hochschulen technischer

Richtung und Werkstättenklassen der

Hochschule für angewandte Kunst, soweit

nicht Dienstzweig 42 in Betracht kommt,

ferner für Werken und den praktischen

Fachunterricht an Werkschulheimen

Anstellungserfordernis

a) Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht

(praktischer Unterricht) der in

Betracht kommenden Fachrichtung an

berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen

oder

b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(praktischer Unterricht) der in

Betracht kommenden Fachrichtung auf

Grund der seit 27. November 1968 geltenden

Prüfungsvorschrift.

41. Lehrer für kaufmännische, gewerblich-wirtschaftliche,

warenkundliche oder rechts- und

staatsbügerkundliche Unterrichtsgegenstände

an berufsbildenden mittleren Schulen

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für gewerbliche oder kaufmännische

Berufsschulen (betriebswirtschaftlicher,

warenkundlicher oder staatsbürgerkundlicher

Unterricht) auf Grund der seit 27. November

1968 geltenden Prüfungsvorschrift.

42. Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht

an Fachschulen bekleidungsgewerblicher

Richtung sowie für den gleichartigen Unterricht

an Fachschulen und Höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe

und an Fachschulen für Sozialarbeit

Anstellungserfordernis

a) Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht

der in Betracht kommenden

Richtung an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung

für den gewerblichen Fachunterricht

an Lehranstalten für Frauenberufe)

oder

b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(fachlich-theoretischer Unterricht)

der in Betracht kommenden Fachrichtung

auf Grund der seit 27. November 1968

geltenden Prüfungsvorschrift.

43. Lehrer für den hauswirtschaftlichen Unterricht

an mittleren und höheren Schulen und

Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,

soweit nicht einer der folgenden Dienstzweige

dieses Unterabschnittes in Betracht

kömmt, ferner Lehrer für küchenwirtschaftliche

Unterrichtsgegenstände an Höheren

Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe,

Hotelfachschuten und Gastgewerbefachschulen

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an

Lehranstalten für Frauenberufe).

44. Lehrer an Fachschulen für wirtschaftliche

Frauenberufe und an Fachschulen für

Bekleidungsgewerbe

Anstellungserfordernis

Befähigung für das Lehramt an Fachschulen

für wirtschaftliche Frauenberufe (oder frühere

Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an Lehranstalten für Frauenberufe

und Fortbildungskurs mit Erweiterungsprüfung)

oder Befähigung für das Lehramt an Fachschulen

für Bekleidungsgewerbe.

45. Lehrer für den hauswirtschaftllchen Unterricht

an Haushaltungsschulen

Anstellungserfordernis

a) Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen (oder

frühere Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an Lehranstalten

für Frauenberufe)

oder

b) Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst

(Gruppe Hauswirtschaft).

46. Lehrer für Musik an Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß

§ 122 des Schulorganisationsgesetzes und Lehrbefähigungsprüfung

aus Gesang oder einem

an Pädagogischen Akademien zugelassenen

Instrumentalfach.

47. Lehrer für den hauswirtschaftlichen Unterricht

an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Bildungsanstalten für Erzieher,

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

und Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an

Lehranstalten für Frauenberufe) sowie eine

Zusatzprüfung aus Methodik des Unterrichtes

in Hauswirtschaft an Volks- und Hauptschulen;

das Erfordernis der Zusatzprüfung entfällt bei

Nachweis der Befähigung für den Unterricht in

Hauswirtschaft an Volks- und Hauptschulen,

oder Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß

§ 122 des Schulorganisationsgesetzes und Befähigung

für den Unterricht in Hauswirtschaft an

Volks- und Hauptschulen, sowie eine sechsjährige

Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder

Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen

mit besonderen pädagogischen Leistungen.

48. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung

(für Mädchen) an allgemeinbildenden

höheren Schulen

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht

an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung

für den gewerblichen Fachunterricht an Lehranstalten

für Frauenberufe) in den Fachrichtungen

Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung.

49. Lehrer für den Unterricht in weiblichen

Handarbeiten an Bildungsanstalten für

Arbeitslehrerinnen, Bildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen und Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht

an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung

für den gewerblichen Fachunterricht an Lehranstalten

für Frauenberufe) in den Fachrichtungen

Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung

sowie eine Zusatzprüfung aus Methodik

des Unterrichtes in Mädchenhandarbeit an Volks- und

Hauptschulen; das Erfordernis der Zusatzprüfung

entfällt bei Nachweis der Befähigung

für den Unterricht in Mädchenhandarbeit an

Volks- und Hauptschulen oder Lehramtsprüfung

für Volksschulen gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes

und Befähigung für den Unterricht

in Mädchenhandarbeit an Volks- und Hauptschulen

sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an

Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder Polytechnischen

Lehrgängen mit besonderen pädagogischen

Leistungen.

50. Lehrer für den handwerklichen Unterricht

an vollorganisierten Blindeninstituten und

Taubstummeninstituten

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(praktischer Unterricht) auf Grund der seit

27. November 1968 geltenden Prüfungsvorschrift.

51. Lehrer für den Fachunterricht an land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an mittleren

und höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten und an Anstalten

für die Ausbildung und Fortbildung der

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalt und die

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst

auf Grund einer zweisemestrigen

Ausbildung am Bundesseminar für das

landwirtschaftliche Bildungswesen oder an

einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalt

oder

b) Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht

an berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen

oder

c) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(praktischer Unterricht) auf Grund

der seit 27. November 1968 geltenden

Prüfungsvorschrift.

52. Lehrer für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht

an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen und an mittleren und

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten

Anstellungserfordernis

Erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule

und eine siebenjährige Berufspraxis mit hervorragenden

fachlichen Leistungen und die Lehrbefähigung

für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht.

53. Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- und

Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen

Anstellungserfordernis

Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder

frühere Lehramtsprüfung für Mittelschulen) aus

der entsprechenden Fremdsprache oder Lehrbefähigung

für zwei im Lehrplan der Hauptschule

vorgesehene Fremdsprachen auf Grund

einer Lehramtsprüfung, die nach der nach der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Prüfungsvorschrift abgelegt wurde.

54. Lehrer für allgemeinbildende und allgemein-

theoretische Unterrichtsgegenstände an land-

und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an

berufsbildenden mittleren Schulen mit Ausnahme

der Handelsschulen sowie an mittleren

und höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Hauptschulen nach Ablegung

der Lehramtsprüfung für Volksschulen

gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes.

55. Lehrer für Schulpraxis an Übungsvolksschulen

an Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß

§ 122 des Schulorganisationsgesetzes sowie eine

sechsjährige Lehrpraxis an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen

und hervorragende pädagogische Leistungen.

TEIL C

Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2b

ABSCHNITT I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE

BESONDEREN ANSTELLUNGSERFORDERNISSE

FÜR DIE IN DEN VERWENDUNGSGRUPPEN

L 2b EINGEREIHTEN DIENSTZWEIGE

(1) Erfordernis für die Anstellung ist

a) die Reifeprüfung einer höheren Schule;

b) bei Lehrern für den praktischen Unterricht

entweder die Reifeprüfung einer höheren

Schule oder der gewerberechtliche Befähigungsnachweis

zur selbständigen Ausübung

eines Gewerbes (Meisterprüfung oder

gleichwertige Befähigung) mit einer nach

der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten

sechsjährigen facheinschlägigen

Berufspraxis; das Erfordernis dieser Berufspraxis

entfällt bei Nachweis der Lehramtsprüfung

für den gewerblichen Fachunterricht,

die an einer mindestens viersemestrigen

Berufspädagogischen Lehranstalt

abgelegt wurde.

(2) Als Reifeprüfung einer höheren Schule

gilt auch eine vom zuständigen Bundesminister

gleichgehaltene Prüfung, wenn die Gleichhaltung

(Gleichstellung) auf dem betreffenden Zeugnis

amtlich vermerkt ist.

ABSCHNITT II

DIENSTZWEIGE UND ANSTELLUNGSERFORDERNISSE

Unterabschnitt a

Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2b 1

56. Volksschullehrer

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt

(einschließlich der Maturantenlehrgänge),

für die Definitivstellung überdies die

Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen.

57. Religionslehrer an Volksschulen

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule und der

Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)

erklärten Befähigung und Ermächtigung für die

Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen

nach den hiefür geltenden kirchlichen

(religionsgesellschaftlichen) Vorschriften; für die

Definitivstellung ist überdies die Befähigung

durch die erfolgreiche Ablegung der nach den

kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Prüfungsvorschriften

vorgesehenen und vom zuständigen

Bundesminister als der Lehrbefähigungsprüfung

für Volksschulen gleichwertig festgestellten

Befähigungsprüfung für die Erteilung des Religionsunterrichtes

an Volksschulen nachzuweisen.

58. Lehrer für Musik an mittleren und höheren

Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten

und Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse Lehrbefähigungsprüfung aus Gesang

oder aus einem an mittleren oder höheren

Schulen zugelassenen Instrumentalfach.

59. Lehrer für musikalisch-rhythmische Erziehung

an Bildungsanstalten für Erzieher und

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

Anstellungserfordernis

a) Lehrbefähigungsprüfung für musikalisch-

rhythmische Erziehung

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse Befähigungsprüfung für Erzieher

oder Kindergärtnerinnen und Lehrbefähigungsprüfung

für musikalisch-rhythmische

Erziehung.

60. Lehrer für Fremdsprachen an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen und Polytechnischen

Lehrgängen

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule und Lehrbefähigung

auf Grund einer Sonderprüfung aus

der betreffenden Fremdsprache.

61. Erzieher an Schülerheimen, Sonderschülerheimen,

Übungsschülerheimen und Übungshorten

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse Befähigungsprüfung einer Bildungsanstalt

für Erzieher.

62. Lehrer für den handwerklichen Unterricht

an Blindeninstituten und Taubstummeninstituten

Anstellungserfordernis

Meisterprüfung oder eine gewerberechtlich

gleichwertige Befähigung und in beiden Fällen

eine nach der Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis.

63. Lehrer für sozial-fachliche Unterrichtsgegenstände

an Fachschulen für Sozialarbeit

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse eine Ausbildung der in Betracht

kommenden Fachrichtung (insbesondere Krankenpflege

und Kinderkrankenpflege) und eine

nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte

sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

64. Lehrer für bildnerische Erziehung und verwandte

Unterrichtsgegenstände sowie für

Handarbeit und Werkerziehung (für Knaben)

und verwandte Unterrichtsgegenstande

an mittleren und höheren Schulen, den Akademien

verwandten Lehranstalten und Pädagogischen

Akademien

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse

a) das Diplom einer Meisterklasse der Hochschule

für angewandte Kunst oder das Diplom

einer Meisterklasse der Akademie für

angewandte Kunst oder das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen

Kunstgewerbeschule

oder

b) eine nach der Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte vierjährige Berufspraxis

mit besonderen Leistungen künstlerischer,

kunstgewerblicher oder sonstiger

facheinschlägiger Richtung

oder

(nur an mittleren und höheren Anstalten

der Lehrer- und Erzieherbildung)

c) Befähigungsprüfung für Erzieher oder für

Kindergärtnerinnen und in beiden Fällen

eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie

eine zweijährige Berufspraxis.

65. Lehrer für den Unterricht in weiblichen

Handarbeiten an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Bildungsansuiten für Erzieher

und Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,

an vollorganisierten Blindeninstituten

und Taubstummeninstituten sowie

an Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

(1) a) Reifeprüfung einer höheren Schule und

die Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit

an Volks- und Hauptschulen

sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an

Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder

Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen

pädagogischen Leistungen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse

aa) Meisterprüfung aus Damenkleidermachen

oder Wäschewarenerzeugung

und Befähigung für den Unterricht

in Mädchenhandarbeit an Volks- und

Hauptschulen sowie eine sechsjährige

Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder

Sonderschulen oder Polytechnischen

Lehrgängen mit besonderen pädagogischen

Leistungen

oder

bb) Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit

an Volks- und Hauptschulen

und eine zehnjährige Lehrpraxis

an Volks-, Haupt- oder Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen

mit besonderen pädagogischen Leistungen.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Lehrpraxis ist

bei Lehrerinnen für weibliche Handarbeit an

vollorganisierten Blindeninstituten und Taubstummeninstituten

jeweils mindestens zur Hälfte

als an Sonderschulen für blinde Kinder (Blindeninstitute)

bzw. für taubstumme Kinder

(Taubstummeninstitute) zurückgelegte Lehrpraxis

nachzuweisen.

66. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung

(für Mädchen) an allgemeinbildenden höheren

Schulen

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren Schule und die

Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit

an Volks- und Hauptschulen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse die Meisterprüfung aus Damenkleidermachen

oder Wäschewarenerzeugung

und die Befähigung für den Unterricht

in Mädchenhandarbeit an Volks- und

Hauptschulen.

67. Lehrer für Hauswirtschaftsunterricht an Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen, Bildungsanstalten

für Erzieher, Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen, an vollorganisierten

Blindeninstituten und Taubstummeninstituten

sowie an Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

(1) a) Reifeprüfung einer höheren Schule und

die Befähigung für den Unterricht in Hauswirtschaft

an Volks- und Hauptschulen

sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an

Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder

Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen

pädagogischen Leistungen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse die Befähigung für den Unterricht

in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft

an Volks- und Hauptschulen und

eine zehnjährige Lehrpraxis an Volks-,

Haupt- oder Sonderschulen oder Polytechnischen

Lehrgängen — davon mindestens

sechs Jahre auch im Hauswirtschaftsunterricht

— mit besonderen pädagogischen Leistungen.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Lehrpraxis ist

bei Lehrerinnen für Hauswirtschaft an vollorganisierten

Blindeninstituten und Taubstummeninstituten

jeweils mindestens zur Hälfte als an

Sonderschulen für blinde Kinder (Blindeninstitute)

beziehungsweise für taubstumme Kinder

(Taubstummeninstitute) zurückgelegte Lehrpraxis

nachzuweisen.

68. Lehrer für Hauswirtschaftsunterricht an allgemeinbildenden

höheren Schulen

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule und Befähigung

für den Unterricht in Hauswirtschaft an

Volks- und Hauptschulen.

69. Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte sechsjährige Berufs- oder

Lehrpraxis sowie die Lehrbefähigung für hauswirtschaftliche

Berufsschulen.

70. Lehrer für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände

an Fachschulen für Sozialarbeit

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse

die Abschlußprüfung einer Lehranstalt

für gehobene Sozialberufe.

71. Lehrer für spezielle Berufskunde an Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen, ferner

Lehrer für Kinderbeschäftigung an Fachschulen

und Höheren Lehranstalten für

wirtschaftliche Frauenberufe sowie Übungskindergärtnerinnen

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren Schule und

Befähigung als Kindergärtnerin sowie eine

sechsjährige Kindergarten-, Hort- oder

Heimpraxis, davon eine mindestens zweijährige

Kindergartenpraxis mit besonderen

pädagogischen Leistungen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse

aa) Befähigung als Kindergärtnerin und die

Befähigung als Sonderkindergärtnerin

sowie eine sechsjährige Kindergarten-,

Hort- oder Heimpraxis, davon eine

mindestens zweijährige Kindergartenpraxis

mit besonderen pädagogischen

Leistungen

oder

bb) Befähigung als Kindergärtnerin und

eine zehnjährige Kindergarten-, Hort- oder

Heimpraxis, davon eine mindestens

vierjährige Kindergartenpraxis

mit besonderen pädagogischen Leistungen.

72. Übungshorterzieherinnen

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren Schule und

Befähigung als Kindergärtnerin und Horterzieherin

sowie eine sechsjährige Kindergarten-,

Hort- oder Heimpraxis, davon

eine mindestens zweijährige Hort- oder

Heimpraxis mit besonderen pädagogischen

Leistungen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse

aa) Befähigung als Kindergärtnerin und

Horterzieherin und Befähigung als

Sonderkindergärtnerin sowie eine

sechsjährige Kindergarten-, Hort- oder

Heimpraxis, davon eine mindestens

zweijährige Hort- oder Heimpraxis

mit besonderen pädagogischen Leistungen

oder

bb) Befähigung als Kindergärtnerin und

Horterzieherin und eine zehnjährige

Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis,

davon eine mindestens vierjährige

Hort- oder Heimpraxis mit besonderen

pädagogischen Leistungen.

73. Sonderkindergärtnerinnen an vollorganisierten

Blindeninstituten und Taubstummeninstituten

und an Universitätskliniken

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren Schule und die

Befähigung als Sonderkindergärtnerin sowie

eine zweijährige Praxis an einem oder

mehreren Sonderkindergärten der entsprechenden

Richtung mit besonderen pädagogischen

Leistungen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse die Befähigung als Kindergärtnerin

und die Befähigung als Sonderkindergärtnerin

sowie eine sechsjährige Kindergarten-,

Hort- oder Heimpraxis, davon

eine mindestens zweijährige Praxis an einem

oder mehreren Sonderkindergärten der entsprechenden

Richtung mit besonderen

pädagogischen Leistungen.

74. Lehrer für Leibesübungen an Hauptschulen,

Polytechnischen Lehrgängen und gewerblichen,

kaufmännischen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen

Anstellungserfordernis

Abschlußprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung

mit dem Spezialfach Leibeserziehung

an Schulen an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung.

75. Lehrer für des allgemeinbildenden Unterricht

an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

und an mittleren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt

(einschließlich der Maturantenlehrgänge),

für die Definitivstellung überdies die

Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen.

76. Lehrer für den Fachunterricht an land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an mittleren

und höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten und an Anstalten für

die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer

an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren berufsbildenden

Schule

oder

b) Reifeprüfung einer höheren Schule und die

Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit

an Volks- und Hauptschulen

oder

c) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse die ordnungsgemäße Erler-

nung eines Gewerbes (Lehrabschlußprüfung

oder gewerberechtlich gleichwertige

Ausbildung) oder Ablegung der Fachprüfung

oder Gehilfenprüfung nach den Bestimmungen

der zum land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsgesetz, BGBl.

Nr. 177/1952, ergangenen Landesausführungsgesetze

und eine nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige

Berufspraxis mit besonderen Leistungen

auf dem in Betracht kommenden

Fachgebiet

oder

d) aa Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse die Meisterprüfung aus Dammkleidermachen

oder Wäschewarenerzeugung

und die Befähigung für den Unterriebt

in Mädchenhandarbeit an Volks- und

Hauptschulen.

77. Lehrer für den praktischen Fachunterricht

an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten sowie Lehrer

für den gewerblichen Fachunterricht an

Fachschulen bekleidungsgewerblicher Richtung

sowie Lehrer für Werken und den

praktischen Unterricht an Werkschulheimen

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse

die ordnungsgemäße Erlernung eines

Gewerbes (Lehrabschlußprüfung oder gewerberechtlich

gleichwertige Ausbildung) und eine nach

der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte

sechsjährige Berufspraxis mit besonderen

Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet

sowie die Lehrbefähigungsprüfung für den

praktischen Fachunterricht.

78, Lehrer für den praktischen Fachunterricht

an Lehrwerkstätten der Hochschulen technischer

Richtung und Werkstättenklassen der

Hochschule für angewandte Kumt sowie für

den Fachunterricht an der Heeresfachschule

für Technik

Anstellungserfordernis

a) Die Reifeprüfung einer Höheren technischen

oder gewerblichen Lehranstalt

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse die ordnungsgemäße Erlernung

eines Gewerbes (Gesellenprüfung oder

gewerberechtlich gleichwertige Ausbildung)

und eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis

mit besonderen Leistungen auf dem in

Betracht kommenden Fachgebiet.

Unterabschnitt b

Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2b 2

79. Hauptschullehrer, soweit nicht Dienstzweig

31 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Hauptschulen.

80. Sonderschullehrer, soweit nicht Dienstzweige

32, 33 oder 81 in Betracht kommen

Anstellungserfordernis

Die für die betreffende Sonderschulart in Betracht

kommende Lehrbefähigung für Sonderschulen.

81. Lehrer an Sonderschulen, für die der Lehrplan

der Hauptschule gilt, soweit nicht

Dienstzweig 33 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

a) Die für die betreffende Sonderschulart in

Betracht kommende Lehrbefähigung für

Sonderschulen

oder

b) Lehrbefähigung für Hauptschulen und eine

zweijährige Praxis aa der betreffenden Sonderschulart.

82. Religionslehrer an Hauptschulen und Sonderschulen,

soweit nicht Dienstzweig 36 in

Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule und der

Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)

erklärten Befähigung und Ermächtigung für die

Erteilung des Religionsunterrichtes an der entsprechenden

Schulart nach den hiefür geltenden

kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften;

die Befähigung ist hiebei durch die nach den

kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Prüfungsvorschriften

vorgesehenen und vom zuständigen

Bundesminister als der Prüfung, die für die Erlangung

der in den Dienstzweigen 79 bis 81 für

die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung

notwendig ist, gleichwertig festgestellten

Befähigungsprüfung für die Erteilung des Religionsunterrichtes

der in Betracht kommenden

Schulart nachzuweisen.

83. Lehrer für Musik aa mittleren und höheren

Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten

und Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

(1) Lehrbefähigungsprüfung aus Gesang oder

aus einem an mittleren oder höheren Schufen zugelassenen

Instrumentalfach.

(2) An Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse Lehrbefähigungsprüfung aus Ge-

sang und einem an mittleren oder höheren Schulen

zugelassenen Instrumentalfach oder aus zwei

an mittleren oder höheren Schulen zugelassenen

Instrumentalfächern.

84. Lehrer für Schulpraxis an Übungsvolksschulen

an Pädagogischen Akademien soweit

nicht Dienstzweig 55 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Volksschulen sowie eine

sechsjährige Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder

Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen

und hervorragende pädagogische Leistungen.

85. Lehrer für Kurzschrift oder für Maschinschreiben

an mittleren und höheren Schulen

sowie den Akademien verwandten Lehranstalten

und Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Kurzschrift beziehungsweise

für Maschinschreiben an mittleren und

höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung

für Kurzschrift oder für Maschinschreiben an

mittleren Lehranstalten).

86. Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- und

Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule und Lehrbefähigung

auf Grund einer Sonderprüfung aus

mindestens zwei in den Lehrplänen der Haupt-

und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge

vorgesehenen Fremdsprachen.

87. Lehrer für sozial-fachliche Unterrichtsgegenstände

an Fachschulen für Sozialarbeit

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren Schule und Abschlußprüfung

einer Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe

oder

b) Reifeprüfung einer höheren Schule oder an

Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse

die Abschlußprüfung einer

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

in beiden Fällen eine fünfjährige Berufspraxis

mit besonderen fachlichen Leistungen

aus dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

88. Lehrer für bildnerische Erziehung und verwandte

Unterrichtsgegenstände sowie für

Handarbeit und Werkerziehung (für Knaben)

und verwandte Unterrichtsgegenstände an

mittleren und höheren Schulen, den Akademien

verwandten Lehranstalten, Pädagogischen

Akademien und an Anstalten für die

Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an

land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Anstellungserfordernis

(1) a) Reifeprüfung einer höheren Schule und

eine fünfjährige facheinschlägige Berufspraxis

mit besonderen künstlerischen Leistungen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse das Diplom einer Meisterschule

der in Betracht kommenden Fachrichtung

an der Akademie der bildenden

Künste oder das Diplom einer Meisterklasse

der Hochschule für angewandte

Kunst oder das Diplom einer Meisterklasse

der Akademie der bildenden Künste oder

das Diplom einer Meisterklasse der Hochschule

für angewandte Kunst oder das Diplom

einer Meisterklasse der Akademie für

angewandte Kunst oder das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen

Kunstgewerbeschule und in allen

Fällen eine fünfjährige facheinschlägige Berufspraxis

mit besonderen künstlerischen

Leistungen; die vorgeschriebene Berufspraxis

wird bis zur Hälfte durch eine Lehrpraxis

in einer der Verwendungsgruppe L 2

entsprechenden Verwendung ersetzt.

(2) Von den im Abs. 1 lit. b bestimmten Erfordernissen

kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

Nachsicht erteilt werden, wenn eine nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte

zehnjährige facheinschlägige Berufspraxis mit besonderen

künstlerischen Leistungen nachgewiesen

wird.

89. Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände

an berufsbildenden mittleren

Schulen mit Ausnahme der Handelsschulen

und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen,

soweit nicht Dienstzweig 54 in Betracht

kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Hauptschulen.

90. Lehrer für den handwerklichen Unterricht

an vollorganisierten Blindeninstituten und

Taubstummeninstituten

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule, die Meisterprüfung

oder eine gewerberechtlich gleichwertige

Befähigung und eine nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige

Berufspraxis.

91. Lehrer für den Unterricht in weiblichen

Handarbeiten an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Bildungsanstalten für Erzieher,

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

und Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

a) Lehrbefähigung für Volksschulen und Befähigung

für den Unterricht in Mädchenhandarbeit

an Volks- und Hauptschulen

sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an

Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder

Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen

pädagogischen Leistungen

oder

b) Reifeprüfung einer höheren Schule, die

Meisterprüfung aus Damenkleidermachen

oder Wäschewarenerzeugung und die Befähigung

für den Unterricht in Mädchenhandarbeit

an Volks- und Hauptschulen

sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an

Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder

Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen

pädagogischen Leistungen.

92. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung

(für Mädchen) an allgemeinbildenden höheren

Schulen

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung einer höheren Schule, die Meisterprüfung

aus Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung

und die Befähigung für den

Unterricht in Mädchenhandarbeit an Volks- und

Hauptschulen.

93. Lehrer für den Hauswirtschaftsunterricht aa

Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Bildungsanstalten für Erzieher, Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen und Pädagogischen

Akademien

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Volksschulen und Befähigung

für den Unterricht in Hauswirtschaft an

Volks- und Hauptschulen sowie eine sechsjährige

Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen

pädagogischen Leistungen.

94. Lehrer für spezielle Berufskunde an Bildungsanstalten

für Erzieher sowie Erzieher

an Übungsschülerheimen (einschließlich der

Schülerheime an Bildungsanstalten für Erzieher)

und an Übungshorten

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren Schule, Befähigungsprüfung

einer Bildungsanstalt für

Erzieher und eine sechsjährige Praxis mit

besonderen pädagogischen Leistungen

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse Befähigungsprüfung einer

Bildungsanstalt für Erzieher und eine

zehnjährige Praxis mit besonderen pädagogischen

Leistungen.

95. Lehrer für den allgemeinbildenden Unterricht

an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

und an mittleren und höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

soweit nicht Dienstzweig 54 in Betracht

kommt

Anstellungserfordernis

a) Lehrbefähigung für Hauptschulen

oder

b) Lehrbefähigung für Volksschulen und Ergänzungsprüfung

für den Unterricht an

land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

96. Lehrer für den Fachunterricht an land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an

mittleren und höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten

Anstellungserfordernis

(1) a) Reifeprüfung einer höheren berufsbildenden

Lehranstalt und eine fünfjährige

Berufspraxis mit besonderen fachlichen Leistungen

auf dem in Betracht kommenden

Fachgebiet; die vorgeschriebene Berufspraxis

wird bis zur Hälfte durch eine Lehrpraxis

in einer den Verwendungsgruppen

L 2 entsprechenden Verwendung ersetzt

oder

b) Reifeprüfung einer höheren Schule, die Meisterprüfung

aus Damenkleidermachen oder

Wäschewarenerzeugung und die Befähigung

für den Unterricht in Mädchenhandarbeit

an Volks- und Hauptschulen sowie

eine sechsjährige Lehrpraxis an Volks-,

Haupt- oder Sonderschulen oder Polytechnischen

Lehrgängen mit besonderen pädagogischen

Leistungen

oder

c) erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule

und eine siebenjährige Berufspraxis

mit besonderen fachlichen Leistungen

oder

d) eine siebenjährige facheinschlägige hochqualifizierte

Berufspraxis nach Ablegung der

Meisterprüfung oder nach dem Erwerb

einer der Meisterprüfung gewerberechtlich

gleichwertigen Befähigung.

(2) Von dem im Abs. 1 lit. d bestimmten Erfordernis

kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Nachsicht

erteilt werden, wenn eine mindestens siebenjährige

facheinschlägige hochqualifizierte Berufspraxis

als Werkmeister nachgewiesen wird.

97. Lehrer für den praktischen Fachunterricht

an Lehrwerkstätte der Hochschulen technischer

Richtung und Werkstättenklassen der

Hochschule für angewandte Kunst, ferner

für den Fachunterricht an der Heeresfachschule

für Technik

Anstellungserfordernis

(1) a) Reifeprüfung einer Höheren technischen

oder gewerblichen Lehranstalt und eine

fünfjährige Berufspraxis mit besonderen

fachlichen oder künstlerischen Leistungen

auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet;

die vorgeschriebene Berufspraxis

wird bis zur Hälfte durch eine Lehrpraxis

in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden

Verwendung ersetzt

oder

b) eise mindestens siebenjährige facheinschlägige

hochqualifizierte Berufspraxis nach Ablegung

der Meisterprüfung oder nach dem

Erwerb einer gewerberechtlich gleichwertigen

Befähigung.

(2) Von dem im Abs. 1 lit. b bestimmten Erfordernis

kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

Nachsicht erteilt werden, wenn eine mindestens

siebenjährige facheinschlägige hochqualifizierte

Berufspraxis als Werkmeister nachgewiesen wird.

Unterabschnitt c

Dienstzweige der Verwendungsgruppen L 2b 3

98. Berufsschullehrer, soweit nicht Dienstzweig

35 in Betracht kommt

(1)a) Lehrer für gewerbliche Berufsschulen

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen.

b) Lehrer für hauswirtschaftliche

Berufsschulen

Anstellungserfordemis

Lehrbefähigung für hauswirtschaftliche

Berufsschulen.

c) Lehrer für kaufmännische Berufsschulen

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für kaufmännische Berufsschulen.

(2) Bei Lehrern mit der Lehrbefähigung für

gewerbliche Berufsschulen (fachlich-theoretischer

Unterricht) wird die Reifeprüfung einer höheren

Schule durch das Diplom einer Meisterklasse der

Hochschule für angewandte Kunst oder durch

das Diplom einer Meisterklasse der Akademie

für angewandte Kunst oder durch das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen

Kunstgewerbeschule ersetzt.

(3) Bei Lehrern mit der Lehrbefähigung für

hauswirtschaftliche Berufsschulen wird die Reifeprüfung

einer höheren Schule durch die Abschlußprüfung

einer Lehranstalt für gehobene Sozialbsrufe

ersetzt.

99. Lehrer für Polytechnische Lehrgänge, soweit

nicht Dienstzweig 34 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Polytechnische Lehrgänge.

160. Religionslehrer aa Polytechnischen Lehrgängen

und Berufsschulen, soweit nicht Dienstzweig

36 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Reifeprüfung eiser höheren Schule und der

Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)

erklärten Befähigung und Ermächtigung für die

Erteilung des Religionsunterrichtes an der entsprechenden

Schulart nach den hiefür geltenden

kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften;

die Befähigung ist hiebei durch die erfolgreiche

Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Prüfungsvorschriften vorgesehenen

und vom zuständigen Bundesminister

als der Prüfung, die für die Erlangung der in den

Dienstzweigen 98 und 99 für die betreffende

Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung notwendig

ist, gleichwertig festgestellten Befähigungsprüfung

für die Erteilung des Religionsunterrichtes

in der in Betracht kommenden Schulart

nachzuweisen.

101. Lehrer für Musik an mittleren und höheren

Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten

und Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigungsprüfung aus Gesang und einem

an mittleren oder höheren Schulen zugelassenen

Instrumentalfach oder aus zwei aa mittleren

oder höheren Schulen zugelassenen Instrumentalfächern.

102. Lehrer für Kurzschrift und Maschinschreiben

an Berufsschulen, mittleren und höheren

Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten

und an Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben

an mittleren und höheren Schulen (oder

frühere Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben

an mittleren Lehranstalten).

103. Lehrer für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände

an gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an

Werkschulheimen, soweit nicht die Dienstzweige

39, 42 oder 110 in Betracht kommen

Anstellungserfordernis

(1) a) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(fachlich-theoretischer Unterricht)

der in Betracht kommenden Fachrichtung

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse das Diplom einer Meisterklasse

der Hochschule für angewandte Kunst

oder das Diplom einer Meisterklasse der

Akademie für angewandte Kunst oder das

Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch

einer ehemaligen Kunstgewerbeschule

und in allen Fällen eine siebenjährige Berufspraxis

mit besonderen fachlichen und

künstlerischen Leistungen aus dem in Betracht

kommenden Fachgebiet.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a wird die Reifeprüfung

einer höheren Schule durch das Diplom

einer Meisterklasse der Hochschule für angewandte

Kunst oder durch das Diplom einer Meisterklasse

der Akademie für angewandte Kunst

oder durch die Abschlußprüfung einer Fachklasse

der ehemaligen Kunstgewerbeschule ersetzt.

104. Lehrer für den praktischen Fachunterricht

an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten sowie an

Lehrwerkstätten der Hochschulen technischer

Richtung und Werkstättenklassen

der Hochschulen für angewandte Kunst,

ferner für Werken und den praktischen

Fachunterricht an Werkschulheimen, soweit

nicht die Dienstzweige 40, 42 oder 107 in

Betracht kommen

Anstellungserfordernis

a) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(praktischer Unterricht) der in Betracht

kommenden Fachrichtung

oder

b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten

Erfordernisse das Diplom einer Meisterklasse

der Hochschule für angewandte Kunst

oder das Diplom einer Meisterklasse der

Akademie für angewandte Kunst oder das

Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch

einer ehemaligen Kunstgewerbeschule

und in allen Fällen eine siebenjährige Berufspraxis

mit besonderen fachlichen und

künstlerischen Leistungen auf dem in Betracht

kommenden Fachgebiet.

105. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung

(für Knaben) und verwandte Unterrichtsgegenstände

an allgemeinbildenden höheren

Schulen, an mittleren und höheren Lehranstalten

für Lehrer- und Erzieherbildung und

an Pädagogischen Akademien

Anstellungserfordernis

An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse

das Diplom einer Meisterklasse —

ausgenommen Architektur — der Hochschule für

angewandte Kunst oder der Akademie für angewandte

Kunst oder das Abgangszeugnis über

den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen Kunstgewerbeschule

und in allen Fällen eine siebenjährige

Berufspraxis mit besonderen fachlichen

und künstlerischen Leistungen.

106. Lehrer für kaufmännische, gewerblich-wirtschaftliche,

warenkundliche oder rechts- und

staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände

an berufsbildenden mittleren Schulen,

soweit nicht Dienstzweig 41 in Betracht

kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für gewerbliche oder kaufmännische

Berufsschulen (betriebswirtschaftlicher,

warenkundlicher oder staatsbürgerkundlicher Unterricht).

107. Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht

an Fachschulen bekleidungsgewerblicher

Richtung sowie für den gleichartigen Unterricht

an Fachschulen und Höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe und

an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe

und an Fachschulen für Sozialarbeit,

soweit nicht Dienstzweig 42 in Betracht

kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(fachlich-theoretischer Unterricht) der in Betracht

kommenden Fachrichtung.

108. Lehrer für den handwerklichen Unterricht

an vollorganisierten Blindeninstituten und

Taubstummeninstituten, soweit nicht Dienstzweig

50 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(praktischer Unterricht).

109. Lehrer für allgemeinbildende und allgemein-

theoretische Unterrichtsgegenstände an land-

und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und

an mittleren und höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, soweit nicht

Dienstzweig 54 in Betracht kommt

Anstellungserfordernis

Lehrbefähigung für Hauptschulen und Ergänzungsprüfung

für den Unterricht an land- und

forstwirtschaftlichen Schulen.

110. Lehrer für den Fachunterricht an fand- und

forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an mittleren

und höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten und an Anstalten für

die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer

an land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

soweit nicht Dienstzweig 51 in Betracht

kommt

Anstellungserfordernis

a) Reifeprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt und die Befähigungsprüfung

für den land- und forstwirtschaftlichen

Lehr- und Förderungsdienst

oder

b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen

(praktischer Unterricht).

8. Der bisherige Teil C der Anlage zu Abschnitt

III a erhält die Bezeichnung „Teil D".

9. Die bisherigen Dienstzweige 92 bis 104 erhalten

die Bezeichnung 111 bis 123.

Artikel III

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

sind Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppen

L 2, die nach ihrer Verwendung in diesem

Zeitpunkt die Anstellungserfordernisse des hiefür

vorgesehenen Dienstzweiges der Verwendungsgruppe

L 2a erfüllen, zu Lehrern des entsprechenden

Dienstzweiges zu ernennen.

(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, werden

die Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppen

L 2 ohne Änderung ihrer sonstigen dienstrechtlichen

Stellung zu Lehrern der Verwendungsgruppe

und des Dienstzweiges, die sich aus

der nachstehenden Tabelle ergeben.

(3) Soweit in der in Abs. 2 enthaltenen Tabelle

den bisherigen Dienstzweigen kein neuer Dienstzweig

gegenübergestellt und auf die Lehrer dieser

Dienstzweige nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben

diese Dienstzweige in der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung in

Geltung; es werden jedoch die Dienstzweige der

Verwendungsgruppe L 2 V der Verwendungsgruppe

L 2b 1, die Dienstzweige der Verwendungsgruppe

L 2 HS der Verwendungsgruppe

L 2b 2 und die Dienstzweige der Verwendungsgruppe

L 2 B der Verwendungsgruppe L 2b 3

zugewiesen. Eine Ernennung auf Dienstposten

der in Geltung bleibenden Dienstzweige ist ab

1. September 1974 nicht mehr zulässig.

(4) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die erfolgreiche

Absolvierung eines zweijährigen Maturantenlehrganges

an Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalten

nach Ablegung der Reifeprüfung

der Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß

§ 122 des Schulorganisationsgesetzes gleichzuhalten.

Artikel IV

(1) Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b, die

die Definitivstellungserfordernisse der im folgenden

als „Überleitungsdienstzweig" bezeichneten

Dienstzweige erfüllen, sind mit Wirksamkeit vom

1. September 1974 zu Lehrern der nachstehend

angeführten Dienstzweige der Verwendungsgruppe

L 2a zu ernennen.

(2) Für Lehrer der im Abs. 1 angeführten

Dienstzweige der Verwendungsgruppen L 2b, die

am 1. September 1974 die Definitivstellungserfordernisse

ihrer Dienstzweige nicht erfüllen oder

die nach diesem Zeitpunkt auf einem Dienstposten

dieser Dienstzweige angestellt werden, gelten

die für die entsprechenden Dienstzweige der

Verwendungsgruppen L 2a vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

in dem Zeitpunkt als erfüllt,

in dem sie in ihrem Dienstzweig der Verwendungsgruppen

L 2b die für die Definitivstellung

vorgeschriebene Prüfung bestanden und

eine mindestens zweijährige Dienstzeit zurückgelegt

haben.

(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 in Dienstzweige

der Verwendungsgruppen L 2a ernannten

Lehrer sind hinsichtlich der Erfüllung der

Anstellungserfordernisse ab diesem Zeitpunkt

so zu behandeln, als ob sie die für ihren nunmehrigen

Dienstzweig jeweils vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

erfüllt hätten.

Artikel V

Für Lehrer, die gemäß Art. III in die Verwendungsgruppen

L 2b überzuleiten sind und bei

denen für die Zulassung zu einer für die Verwendungsgruppen

L 2b vorgeschriebenen Prüfung

eine zweijährige Berufspraxis nach Ablegung

der Reifeprüfung vorgeschrieben war, gilt diese

Berufspraxis als zusätzliches Erfordernis im Sinne

des § 12 Abs. 2 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 193/1969.

Artikel VI

(1) Die Bestimmungen des Dienstzweiges 26

des Teiles A Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt

III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/

1968 gelten ab 1. September 1975 nur mehr für

die bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Dienstzweig

ernannten Lehrer.

(2) Die Anstellungserfordernisse für den

Dienstzweig 58 der Anlage zu Abschnitt III a

des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung

des Artikels I werden auch durch die Reifeprüfung

einer höheren Schule und eine vor dem

31. Dezember 1965 abgelegte Staatsprüfung aus

Gesang oder einem an mittleren oder höheren

Schulen zugelassenen Instrumentalfach erfüllt.

Artikel VII

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →