244. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt abgeändert durch die Novelle
BGBl. Nr. 243/1970 wird neuerlich wie folgt
geändert
1. § 33 erhält folgende Fassung
„§ 33. Dienstzweige
Die Dienstzweige der Bundeslehrer und ihre
Zuweisung zu den Verwendungsgruppen L PA,
L 1, L 2a 1, L 2a 2, L 2b 1, L 2b 2, L 2b 3 und
L 3 sowie die besonderen Erfordernisse, die
— abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen
für die Aufnahme in den Bundesdienst — die
Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten
und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen
bilden (besondere Anstellungserfordernisse),
werden durch die einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildende Anlage (Lehrer-Dienstzweigeordnung)
bestimmt."
2. Die in der ersten Spalte der Tabelle im
§ 35 Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppenbezeichnungen
werden geändert
3. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden
Verwendungsgruppen zuzuweisen
a) der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren
und
b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren
und für Bezirksschulinspektoren."
4. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Beamte tritt mit dem Ablauf des
65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von
Gesetz wegen in den dauernden Ruhestand."
Artikel II
Die Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetze
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 296/1968 wird wie folgt
geändert
1. Im Teil A erhält die Ziffer 10 im Abschnitt I
Abs. 3 folgende Fassung
„10. bei den Studien der Architektur durch
das Diplom einer Meisterschule für Architektur
an der Akademie der bildenden Künste oder
durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur
an der Hochschule für angewandte Kunst."
2. Im Teil A Abschnitt I entfällt Abs. 4; die
bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung
„(4)" und „(5)".
3. Der Teil A Abschnitt I Abs. 5 (Bezeichnung
gemäß Z. 2) erhält folgende Fassung
„(5) Dem Diplom einer Meisterklasse für
Architektur an der Hochschule für angewandte
Kunst ist das Diplom einer Meisterklasse für
Architektur an der Akademie für angewandte
Kunst sowie das Diplom einer Fachklasse für
Architektur an der ehemaligen Reichshochschule
für angewandte Kunst oder ehemaligen
Hochschule für angewandte Kunst gleichzuhalten."
4. Der Dienstzweig 8 erhält folgende Fassung
„8. Lehrer an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Bildungsanstalten für Erzieher
und Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
Anstellungserfordernis
(1) a) Befähigung für das Lehramt an höheren
Schulen [Lehramtsprüfung für höhere
Schulen (oder frühere Lehramtsprüfung für
Mittelschulen) und Einführung in das praktische
Lehramt]
oder
b) Lehrbefähigung für Hauptschulen und Abschluß
eines einschlägigen Hochschulstudiums.
(2) Sofern für den betreffenden Unterrichtsgegenstand
eine Befähigung für das Lehramt an
höheren Schulen nicht besteht,
a) volle Hochschulbildung in der in Betracht
kommenden Fachrichtung
oder
b) volle Hochschulbildung sowie hervorragende
Kenntnisse auf dem Gebiete der
betreffenden Fachrichtung."
5. Der Dienstzweig 11 erhält folgende Fassung
„11, Lehrer für Pädagogik und verwandte
Unterrichtsgegenstände an mittleren und
höheren Schulen
Anstellungserfordernis
a) Vollendung der philosophischen Hochschulstudien
aus Pädagogik oder Psychologie
und Lehrbefähigung für Volksschulen oder
Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen
oder Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
oder
b) Lehramtsprüfung für den philosophischen
Einführungsunterricht (Psychologie, Erziehungslehre
und Philosophie) oder frühere
Lehrbefähigung für Pädagogik an Lehrer- und
Lehrerinnenbildungsanstalten und in
beiden Fällen Lehrbefähigung für Volksschulen
oder Befähigungsprüfung für
Arbeitslehrerinnen oder Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
oder
c) Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder
frühere Lehramtsprüfung für Mittelschulen)
einschließlich der früheren Erweiterungsprüfung
für Pädagogik an Lehrer- und
Lehrerinnenbildungsanstalten und Einführung
in das praktische Lehramt."
6. Im Dienstzweig 22 Abs. 1 treten an die
Stelle der lit. c bis e folgende Bestimmungen
„c) Vollendung des Studiums aus der wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung oder
in Verbindung mit einer fünfjährigen
Berufspraxis die Vollendung eines Studiums
aus einer sonstigen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtung oder in
Verbindung mit einer sechsjährigen Berufspraxis
an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse das bis zum Jahre
1931 erworbene Diplom der Hochschule
für Welthandel
oder
d) Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien und eine fünfjährige
Berufspraxis
oder
e) Doktorat der Staatswissenschaften und eine
fünfjährige Berufspraxis
oder
f) Vollendung der Studien aus Wirtschaftsingenieurwesen
an einer technischen Hochschule
und eine fünfjährige Berufspraxis."
7. Nach dem Teil A wird eingefügt
„TEIL B
Dienstposten, der Verwendungsgruppen L 2a
ABSCHNITT I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN OBER DIE
BESONDEREN ANSTELLUNGSERFORDERNISSE
FÜR DIE IN DEN VERWENDUNGSGRUPPEN
L 2a EINGEREIHTEN DIENSTZWEIGE
Erfordernis für die Anstellung ist die Erfüllung
der gemeinsamen Anstellungserfordernisse
für die Verwendungsgruppen L 2b und darüber
hinaus eine im Abschnitt II dieses Teiles bestimmte
zusätzliche Ausbildung.
ABSCHNITT II
DIENSTZWEIGE UND ANSTELLUNGSERFORDERNISSE
Unterabschnitt a
Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2a 1
27. Volksschullehrer
Anstellungserfordernis
Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß § 122
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962.
28. Religionslehrer an Volksschulen
Anstellungserfordernis
a) Vollendung der theologischen Hochschulstudien
und Nachweis der Ermächtigung
für die Erteilung des Religionsunterrichtes
an Volksschulen nach den hiefür geltenden
kirchlichen (religionsgesellschaftichen) Vorschriften
oder
b) Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Prüfungsvorschriften
vorgesehenen und vom zuständigen
Bundesrninister als der Lehramtsprüfung
für Volksschulen gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes
gleichwertig festgestellten
Befähigungsprüfung für die Erteilung
des Religionsunterrichtes an Volksschulen.
29. Lehrer für Fremdsprachen an Volks-, Haupt-
und Sonderschulen sowie Polytechnischen
Lehrgängen
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung auf Grund einer Lehramtsprüfung
aus einer Fremdsprache gemäß der nach
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Prüfungsvorschrift.
30. Lehrer für den allgemeinbildenden Unterricht
an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen und an mittleren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Anstellungserfordernis
Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß
§ 122 des Schulorganisationsgesetzes.
Unterabschnitt b
Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2a 2
31. Hauptschullehrer
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Hauptschulen nach Ablegung
der Lehramtsprüfung für Volksschulen
gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes.
32. Sonderschullehrer, soweit nicht Dienstzweig
33 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Die für die betreffende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung für Sonderschulen
nach Ablegung der Lehramtsprüfung für
Volksschulen gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes.
33. Lehrer an Sonderschulen, für die der Lehrplan
der Hauptschule gilt
Anstellungserfordernis
a) Die für die betreffende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung für
Sonderschulen nach Ablegung der Lehramtsprüfung
für Volksschulen gemäß § 122
des Schulorganisationsgesetzes
oder
b) Lehrbefähigung für Hauptschulen und eine
zweijährige Praxis an der betreffenden
Sonderschulart nach Ablegung der Lehramtsprüfung
für Volksschulen gemäß § 122
des Schulorganisationsgesetzes.
34. Lehrer für Polytechnische Lehrgänge
Anstellungserfordernis
Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß
§ 122 des Schulorganisationsgesetzes und Lehrbefähigung
für Polytechnische Lehrgänge.
35. Berufsschullehrer
(1) a) Lehrer für gewerbliche
Berufsschulen
Anstellungserfordernis
aa) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
auf Grund der seit 27. November
1968 geltenden Prüfungsvorschrift
oder
bb) Lehrbefähigung für den gewerblichen
Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen (oder
frühere Lehrbefähigung) für gewerblichen
Fachunterricht an Lehranstalten
für Frauenberufe.
b) Lehrer für hauswirtschaftliche
Berufsschulen
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen (oder
frühere Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an Lehranstalten
für Frauenberufe).
c) Lehrer für kaufmännische
Berufsschulen
Anstellungserfordernis
aa) Lehrbefähigung für kaufmännische
Berufsschulen auf Grund der seit
27. November 1968 geltenden Prüfungsvorschrift
oder
bb) Befähigung für das Lehramt an mittleren
und höheren kaufmännischen
Schulen für kaufmännische Unterrichtsgegenstände
(Lehramtsprüfung
für mittlere und höhere kaufmännische
Schulen oder frühere Lehramtsprüfung
für mittlere kaufmännische Lehranstalten)
oder die frühere Lehrbefähigungsprüfung
für zweiklassige
Handelsschulen.
(2) Bei Lehrern mit der Lehrbefähigung für
gewerbliche Berufsschulen (fachlich-theoretischer
Unterricht) wird die Reifeprüfung einer höheren
Schule durch das Diplom einer Meisterklasse der
Hochschule für angewandte Kunst oder durch
das Diplom einer Meisterklasse der Akademie
für angewandte Kunst oder durch das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen
Kunstgewerbeschule ersetzt.
36. Religionslehrer an Hauptschulen, Sonderschulen,
Polytechnischen Lehrgängen und
Berufsschulen
Anstellungserfordernis
a) Vollendung der theologischen Hochschulstudien
und Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärten Befähigung
und Ermächtigung für die Erteilung des
Religionsunterrichtes an der entsprechenden
Schulart nach den hiefür geltenden
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften
oder
b) Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Vorschriften vorgesehenen
und vom zuständigen Bundesminister
als einer der in den Dienstzweigen
31 bis 35 für die in Betracht
kommende Schulart genannten Befähigungspriifung
gleichwertig festgestellten
Befähigungsprüfung für die Erteilung des
Religionsunterrichtes.
37. Religionslehrer an berufsbildenden mittleren
Schulen
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule (sofern
nicht die Vollendung der theologischen Hochschulstudien
nachgewiesen wird) und der Nachweis
der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten
Befähigung und Ermächtigung für die
Erteilung des Religionsunterrichtes an berufsbildenden
mittleren Schulen nach den hiefür
geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Vorschriften; die Befähigung ist hiebei — soweit
die Befähigung nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Vorschriften nicht auf
Grund des vollendeten theologischen Hochschulstudiums
erteilt wird — durch die erfolgreiche
Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Prüfungsvorschriften vorgesehenen
und vom zuständigen Bundesminister
als einer an einer Berufspädagogischen Lehranstalt
abgelegten Lehramtsprüfung gleichwertig
festgestellten Befähigungsprüfung für die Erteilung
des Religionsunterrichtes an berufsbildenden
mittleren Schulen nachzuweisen.
38. Lehrer für Kurzschrift und Maschinschreiben
an Berufsschulen, mittleren und
höheren Schulen, den Akademien verwandten
Lehranstalten und Pädagogischen
Akademien
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Stenotypie und Phonotypie
an mittleren und höheren Schulen.
39. Lehrer für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände
an gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen,
soweit nicht Dienstzweig 42 in Betracht
kommt, sowie an Werkschulheimen
Anstellungserfordernis
(1) a) Lehrbefähigung für den gewerblichen
Fachunterricht (fachlich-theoretischer
Unterricht) der in Betracht kommenden
Fachrichtung an berufsbildenden mittleren
Schulen
oder
b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(fachlich-theoretischer Unterricht)
der in Betracht kommenden Fachrichtung
auf Grand der seit 27. November 1968
geltenden Prüfungsvorschrift.
(2) Die Reifeprüfung an einer höheren Schule
wird durch das Diplom einer Meisterklasse der
Hochschule für angewandte Kunst oder durch
das Diplom einer Meisterklasse der Akademie
für angewandte Kunst oder durch die Abschlußprüfung
einer Fachklasse der ehemaligen Kunstgewerbeschule
ersetzt.
40. Lehrer für den praktischen Fachunterricht
an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten sowie
an Lehrwerkstätten der Hochschulen technischer
Richtung und Werkstättenklassen der
Hochschule für angewandte Kunst, soweit
nicht Dienstzweig 42 in Betracht kommt,
ferner für Werken und den praktischen
Fachunterricht an Werkschulheimen
Anstellungserfordernis
a) Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht
(praktischer Unterricht) der in
Betracht kommenden Fachrichtung an
berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen
oder
b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(praktischer Unterricht) der in
Betracht kommenden Fachrichtung auf
Grund der seit 27. November 1968 geltenden
Prüfungsvorschrift.
41. Lehrer für kaufmännische, gewerblich-wirtschaftliche,
warenkundliche oder rechts- und
staatsbügerkundliche Unterrichtsgegenstände
an berufsbildenden mittleren Schulen
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für gewerbliche oder kaufmännische
Berufsschulen (betriebswirtschaftlicher,
warenkundlicher oder staatsbürgerkundlicher
Unterricht) auf Grund der seit 27. November
1968 geltenden Prüfungsvorschrift.
42. Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht
an Fachschulen bekleidungsgewerblicher
Richtung sowie für den gleichartigen Unterricht
an Fachschulen und Höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe
und an Fachschulen für Sozialarbeit
Anstellungserfordernis
a) Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht
der in Betracht kommenden
Richtung an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung
für den gewerblichen Fachunterricht
an Lehranstalten für Frauenberufe)
oder
b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(fachlich-theoretischer Unterricht)
der in Betracht kommenden Fachrichtung
auf Grund der seit 27. November 1968
geltenden Prüfungsvorschrift.
43. Lehrer für den hauswirtschaftlichen Unterricht
an mittleren und höheren Schulen und
Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,
soweit nicht einer der folgenden Dienstzweige
dieses Unterabschnittes in Betracht
kömmt, ferner Lehrer für küchenwirtschaftliche
Unterrichtsgegenstände an Höheren
Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe,
Hotelfachschuten und Gastgewerbefachschulen
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an
Lehranstalten für Frauenberufe).
44. Lehrer an Fachschulen für wirtschaftliche
Frauenberufe und an Fachschulen für
Bekleidungsgewerbe
Anstellungserfordernis
Befähigung für das Lehramt an Fachschulen
für wirtschaftliche Frauenberufe (oder frühere
Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an Lehranstalten für Frauenberufe
und Fortbildungskurs mit Erweiterungsprüfung)
oder Befähigung für das Lehramt an Fachschulen
für Bekleidungsgewerbe.
45. Lehrer für den hauswirtschaftllchen Unterricht
an Haushaltungsschulen
Anstellungserfordernis
a) Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen (oder
frühere Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an Lehranstalten
für Frauenberufe)
oder
b) Befähigungsprüfung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst
(Gruppe Hauswirtschaft).
46. Lehrer für Musik an Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß
§ 122 des Schulorganisationsgesetzes und Lehrbefähigungsprüfung
aus Gesang oder einem
an Pädagogischen Akademien zugelassenen
Instrumentalfach.
47. Lehrer für den hauswirtschaftlichen Unterricht
an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Bildungsanstalten für Erzieher,
Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
und Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an
Lehranstalten für Frauenberufe) sowie eine
Zusatzprüfung aus Methodik des Unterrichtes
in Hauswirtschaft an Volks- und Hauptschulen;
das Erfordernis der Zusatzprüfung entfällt bei
Nachweis der Befähigung für den Unterricht in
Hauswirtschaft an Volks- und Hauptschulen,
oder Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß
§ 122 des Schulorganisationsgesetzes und Befähigung
für den Unterricht in Hauswirtschaft an
Volks- und Hauptschulen, sowie eine sechsjährige
Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder
Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
mit besonderen pädagogischen Leistungen.
48. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung
(für Mädchen) an allgemeinbildenden
höheren Schulen
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht
an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung
für den gewerblichen Fachunterricht an Lehranstalten
für Frauenberufe) in den Fachrichtungen
Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung.
49. Lehrer für den Unterricht in weiblichen
Handarbeiten an Bildungsanstalten für
Arbeitslehrerinnen, Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen und Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht
an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung
für den gewerblichen Fachunterricht an Lehranstalten
für Frauenberufe) in den Fachrichtungen
Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung
sowie eine Zusatzprüfung aus Methodik
des Unterrichtes in Mädchenhandarbeit an Volks- und
Hauptschulen; das Erfordernis der Zusatzprüfung
entfällt bei Nachweis der Befähigung
für den Unterricht in Mädchenhandarbeit an
Volks- und Hauptschulen oder Lehramtsprüfung
für Volksschulen gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes
und Befähigung für den Unterricht
in Mädchenhandarbeit an Volks- und Hauptschulen
sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an
Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder Polytechnischen
Lehrgängen mit besonderen pädagogischen
Leistungen.
50. Lehrer für den handwerklichen Unterricht
an vollorganisierten Blindeninstituten und
Taubstummeninstituten
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(praktischer Unterricht) auf Grund der seit
27. November 1968 geltenden Prüfungsvorschrift.
51. Lehrer für den Fachunterricht an land- und
forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an mittleren
und höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und an Anstalten
für die Ausbildung und Fortbildung der
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt und die
Befähigungsprüfung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst
auf Grund einer zweisemestrigen
Ausbildung am Bundesseminar für das
landwirtschaftliche Bildungswesen oder an
einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalt
oder
b) Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht
an berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen
oder
c) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(praktischer Unterricht) auf Grund
der seit 27. November 1968 geltenden
Prüfungsvorschrift.
52. Lehrer für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht
an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen und an mittleren und
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten
Anstellungserfordernis
Erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule
und eine siebenjährige Berufspraxis mit hervorragenden
fachlichen Leistungen und die Lehrbefähigung
für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht.
53. Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- und
Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen
Anstellungserfordernis
Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder
frühere Lehramtsprüfung für Mittelschulen) aus
der entsprechenden Fremdsprache oder Lehrbefähigung
für zwei im Lehrplan der Hauptschule
vorgesehene Fremdsprachen auf Grund
einer Lehramtsprüfung, die nach der nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Prüfungsvorschrift abgelegt wurde.
54. Lehrer für allgemeinbildende und allgemein-
theoretische Unterrichtsgegenstände an land-
und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an
berufsbildenden mittleren Schulen mit Ausnahme
der Handelsschulen sowie an mittleren
und höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Hauptschulen nach Ablegung
der Lehramtsprüfung für Volksschulen
gemäß § 122 des Schulorganisationsgesetzes.
55. Lehrer für Schulpraxis an Übungsvolksschulen
an Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß
§ 122 des Schulorganisationsgesetzes sowie eine
sechsjährige Lehrpraxis an Volks-, Haupt-
und Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
und hervorragende pädagogische Leistungen.
TEIL C
Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2b
ABSCHNITT I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
BESONDEREN ANSTELLUNGSERFORDERNISSE
FÜR DIE IN DEN VERWENDUNGSGRUPPEN
L 2b EINGEREIHTEN DIENSTZWEIGE
(1) Erfordernis für die Anstellung ist
a) die Reifeprüfung einer höheren Schule;
b) bei Lehrern für den praktischen Unterricht
entweder die Reifeprüfung einer höheren
Schule oder der gewerberechtliche Befähigungsnachweis
zur selbständigen Ausübung
eines Gewerbes (Meisterprüfung oder
gleichwertige Befähigung) mit einer nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten
sechsjährigen facheinschlägigen
Berufspraxis; das Erfordernis dieser Berufspraxis
entfällt bei Nachweis der Lehramtsprüfung
für den gewerblichen Fachunterricht,
die an einer mindestens viersemestrigen
Berufspädagogischen Lehranstalt
abgelegt wurde.
(2) Als Reifeprüfung einer höheren Schule
gilt auch eine vom zuständigen Bundesminister
gleichgehaltene Prüfung, wenn die Gleichhaltung
(Gleichstellung) auf dem betreffenden Zeugnis
amtlich vermerkt ist.
ABSCHNITT II
DIENSTZWEIGE UND ANSTELLUNGSERFORDERNISSE
Unterabschnitt a
Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2b 1
56. Volksschullehrer
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt
(einschließlich der Maturantenlehrgänge),
für die Definitivstellung überdies die
Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen.
57. Religionslehrer an Volksschulen
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule und der
Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärten Befähigung und Ermächtigung für die
Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen
nach den hiefür geltenden kirchlichen
(religionsgesellschaftlichen) Vorschriften; für die
Definitivstellung ist überdies die Befähigung
durch die erfolgreiche Ablegung der nach den
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Prüfungsvorschriften
vorgesehenen und vom zuständigen
Bundesminister als der Lehrbefähigungsprüfung
für Volksschulen gleichwertig festgestellten
Befähigungsprüfung für die Erteilung des Religionsunterrichtes
an Volksschulen nachzuweisen.
58. Lehrer für Musik an mittleren und höheren
Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten
und Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse Lehrbefähigungsprüfung aus Gesang
oder aus einem an mittleren oder höheren
Schulen zugelassenen Instrumentalfach.
59. Lehrer für musikalisch-rhythmische Erziehung
an Bildungsanstalten für Erzieher und
Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
Anstellungserfordernis
a) Lehrbefähigungsprüfung für musikalisch-
rhythmische Erziehung
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse Befähigungsprüfung für Erzieher
oder Kindergärtnerinnen und Lehrbefähigungsprüfung
für musikalisch-rhythmische
Erziehung.
60. Lehrer für Fremdsprachen an Volks-, Haupt-
und Sonderschulen und Polytechnischen
Lehrgängen
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule und Lehrbefähigung
auf Grund einer Sonderprüfung aus
der betreffenden Fremdsprache.
61. Erzieher an Schülerheimen, Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen und Übungshorten
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse Befähigungsprüfung einer Bildungsanstalt
für Erzieher.
62. Lehrer für den handwerklichen Unterricht
an Blindeninstituten und Taubstummeninstituten
Anstellungserfordernis
Meisterprüfung oder eine gewerberechtlich
gleichwertige Befähigung und in beiden Fällen
eine nach der Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis.
63. Lehrer für sozial-fachliche Unterrichtsgegenstände
an Fachschulen für Sozialarbeit
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse eine Ausbildung der in Betracht
kommenden Fachrichtung (insbesondere Krankenpflege
und Kinderkrankenpflege) und eine
nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte
sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.
64. Lehrer für bildnerische Erziehung und verwandte
Unterrichtsgegenstände sowie für
Handarbeit und Werkerziehung (für Knaben)
und verwandte Unterrichtsgegenstande
an mittleren und höheren Schulen, den Akademien
verwandten Lehranstalten und Pädagogischen
Akademien
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse
a) das Diplom einer Meisterklasse der Hochschule
für angewandte Kunst oder das Diplom
einer Meisterklasse der Akademie für
angewandte Kunst oder das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen
Kunstgewerbeschule
oder
b) eine nach der Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte vierjährige Berufspraxis
mit besonderen Leistungen künstlerischer,
kunstgewerblicher oder sonstiger
facheinschlägiger Richtung
oder
(nur an mittleren und höheren Anstalten
der Lehrer- und Erzieherbildung)
c) Befähigungsprüfung für Erzieher oder für
Kindergärtnerinnen und in beiden Fällen
eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie
eine zweijährige Berufspraxis.
65. Lehrer für den Unterricht in weiblichen
Handarbeiten an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Bildungsansuiten für Erzieher
und Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,
an vollorganisierten Blindeninstituten
und Taubstummeninstituten sowie
an Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
(1) a) Reifeprüfung einer höheren Schule und
die Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit
an Volks- und Hauptschulen
sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an
Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder
Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen
pädagogischen Leistungen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse
aa) Meisterprüfung aus Damenkleidermachen
oder Wäschewarenerzeugung
und Befähigung für den Unterricht
in Mädchenhandarbeit an Volks- und
Hauptschulen sowie eine sechsjährige
Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder
Sonderschulen oder Polytechnischen
Lehrgängen mit besonderen pädagogischen
Leistungen
oder
bb) Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit
an Volks- und Hauptschulen
und eine zehnjährige Lehrpraxis
an Volks-, Haupt- oder Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen
mit besonderen pädagogischen Leistungen.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Lehrpraxis ist
bei Lehrerinnen für weibliche Handarbeit an
vollorganisierten Blindeninstituten und Taubstummeninstituten
jeweils mindestens zur Hälfte
als an Sonderschulen für blinde Kinder (Blindeninstitute)
bzw. für taubstumme Kinder
(Taubstummeninstitute) zurückgelegte Lehrpraxis
nachzuweisen.
66. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung
(für Mädchen) an allgemeinbildenden höheren
Schulen
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren Schule und die
Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit
an Volks- und Hauptschulen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse die Meisterprüfung aus Damenkleidermachen
oder Wäschewarenerzeugung
und die Befähigung für den Unterricht
in Mädchenhandarbeit an Volks- und
Hauptschulen.
67. Lehrer für Hauswirtschaftsunterricht an Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen, Bildungsanstalten
für Erzieher, Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen, an vollorganisierten
Blindeninstituten und Taubstummeninstituten
sowie an Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
(1) a) Reifeprüfung einer höheren Schule und
die Befähigung für den Unterricht in Hauswirtschaft
an Volks- und Hauptschulen
sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an
Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder
Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen
pädagogischen Leistungen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse die Befähigung für den Unterricht
in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft
an Volks- und Hauptschulen und
eine zehnjährige Lehrpraxis an Volks-,
Haupt- oder Sonderschulen oder Polytechnischen
Lehrgängen — davon mindestens
sechs Jahre auch im Hauswirtschaftsunterricht
— mit besonderen pädagogischen Leistungen.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Lehrpraxis ist
bei Lehrerinnen für Hauswirtschaft an vollorganisierten
Blindeninstituten und Taubstummeninstituten
jeweils mindestens zur Hälfte als an
Sonderschulen für blinde Kinder (Blindeninstitute)
beziehungsweise für taubstumme Kinder
(Taubstummeninstitute) zurückgelegte Lehrpraxis
nachzuweisen.
68. Lehrer für Hauswirtschaftsunterricht an allgemeinbildenden
höheren Schulen
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule und Befähigung
für den Unterricht in Hauswirtschaft an
Volks- und Hauptschulen.
69. Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige Berufs- oder
Lehrpraxis sowie die Lehrbefähigung für hauswirtschaftliche
Berufsschulen.
70. Lehrer für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände
an Fachschulen für Sozialarbeit
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse
die Abschlußprüfung einer Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe.
71. Lehrer für spezielle Berufskunde an Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen, ferner
Lehrer für Kinderbeschäftigung an Fachschulen
und Höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Frauenberufe sowie Übungskindergärtnerinnen
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren Schule und
Befähigung als Kindergärtnerin sowie eine
sechsjährige Kindergarten-, Hort- oder
Heimpraxis, davon eine mindestens zweijährige
Kindergartenpraxis mit besonderen
pädagogischen Leistungen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse
aa) Befähigung als Kindergärtnerin und die
Befähigung als Sonderkindergärtnerin
sowie eine sechsjährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon eine
mindestens zweijährige Kindergartenpraxis
mit besonderen pädagogischen
Leistungen
oder
bb) Befähigung als Kindergärtnerin und
eine zehnjährige Kindergarten-, Hort- oder
Heimpraxis, davon eine mindestens
vierjährige Kindergartenpraxis
mit besonderen pädagogischen Leistungen.
72. Übungshorterzieherinnen
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren Schule und
Befähigung als Kindergärtnerin und Horterzieherin
sowie eine sechsjährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon
eine mindestens zweijährige Hort- oder
Heimpraxis mit besonderen pädagogischen
Leistungen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse
aa) Befähigung als Kindergärtnerin und
Horterzieherin und Befähigung als
Sonderkindergärtnerin sowie eine
sechsjährige Kindergarten-, Hort- oder
Heimpraxis, davon eine mindestens
zweijährige Hort- oder Heimpraxis
mit besonderen pädagogischen Leistungen
oder
bb) Befähigung als Kindergärtnerin und
Horterzieherin und eine zehnjährige
Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis,
davon eine mindestens vierjährige
Hort- oder Heimpraxis mit besonderen
pädagogischen Leistungen.
73. Sonderkindergärtnerinnen an vollorganisierten
Blindeninstituten und Taubstummeninstituten
und an Universitätskliniken
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren Schule und die
Befähigung als Sonderkindergärtnerin sowie
eine zweijährige Praxis an einem oder
mehreren Sonderkindergärten der entsprechenden
Richtung mit besonderen pädagogischen
Leistungen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse die Befähigung als Kindergärtnerin
und die Befähigung als Sonderkindergärtnerin
sowie eine sechsjährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon
eine mindestens zweijährige Praxis an einem
oder mehreren Sonderkindergärten der entsprechenden
Richtung mit besonderen
pädagogischen Leistungen.
74. Lehrer für Leibesübungen an Hauptschulen,
Polytechnischen Lehrgängen und gewerblichen,
kaufmännischen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen
Anstellungserfordernis
Abschlußprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung
mit dem Spezialfach Leibeserziehung
an Schulen an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung.
75. Lehrer für des allgemeinbildenden Unterricht
an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
und an mittleren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt
(einschließlich der Maturantenlehrgänge),
für die Definitivstellung überdies die
Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen.
76. Lehrer für den Fachunterricht an land- und
forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an mittleren
und höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und an Anstalten für
die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer
an land- und forstwirtschaftlichen Schulen
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren berufsbildenden
Schule
oder
b) Reifeprüfung einer höheren Schule und die
Befähigung für den Unterricht in Mädchenhandarbeit
an Volks- und Hauptschulen
oder
c) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse die ordnungsgemäße Erler-
nung eines Gewerbes (Lehrabschlußprüfung
oder gewerberechtlich gleichwertige
Ausbildung) oder Ablegung der Fachprüfung
oder Gehilfenprüfung nach den Bestimmungen
der zum land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetz, BGBl.
Nr. 177/1952, ergangenen Landesausführungsgesetze
und eine nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen Leistungen
auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet
oder
d) aa Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse die Meisterprüfung aus Dammkleidermachen
oder Wäschewarenerzeugung
und die Befähigung für den Unterriebt
in Mädchenhandarbeit an Volks- und
Hauptschulen.
77. Lehrer für den praktischen Fachunterricht
an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten sowie Lehrer
für den gewerblichen Fachunterricht an
Fachschulen bekleidungsgewerblicher Richtung
sowie Lehrer für Werken und den
praktischen Unterricht an Werkschulheimen
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse
die ordnungsgemäße Erlernung eines
Gewerbes (Lehrabschlußprüfung oder gewerberechtlich
gleichwertige Ausbildung) und eine nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte
sechsjährige Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet
sowie die Lehrbefähigungsprüfung für den
praktischen Fachunterricht.
78, Lehrer für den praktischen Fachunterricht
an Lehrwerkstätten der Hochschulen technischer
Richtung und Werkstättenklassen der
Hochschule für angewandte Kumt sowie für
den Fachunterricht an der Heeresfachschule
für Technik
Anstellungserfordernis
a) Die Reifeprüfung einer Höheren technischen
oder gewerblichen Lehranstalt
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse die ordnungsgemäße Erlernung
eines Gewerbes (Gesellenprüfung oder
gewerberechtlich gleichwertige Ausbildung)
und eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis
mit besonderen Leistungen auf dem in
Betracht kommenden Fachgebiet.
Unterabschnitt b
Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2b 2
79. Hauptschullehrer, soweit nicht Dienstzweig
31 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Hauptschulen.
80. Sonderschullehrer, soweit nicht Dienstzweige
32, 33 oder 81 in Betracht kommen
Anstellungserfordernis
Die für die betreffende Sonderschulart in Betracht
kommende Lehrbefähigung für Sonderschulen.
81. Lehrer an Sonderschulen, für die der Lehrplan
der Hauptschule gilt, soweit nicht
Dienstzweig 33 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
a) Die für die betreffende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung für
Sonderschulen
oder
b) Lehrbefähigung für Hauptschulen und eine
zweijährige Praxis aa der betreffenden Sonderschulart.
82. Religionslehrer an Hauptschulen und Sonderschulen,
soweit nicht Dienstzweig 36 in
Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule und der
Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärten Befähigung und Ermächtigung für die
Erteilung des Religionsunterrichtes an der entsprechenden
Schulart nach den hiefür geltenden
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften;
die Befähigung ist hiebei durch die nach den
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Prüfungsvorschriften
vorgesehenen und vom zuständigen
Bundesminister als der Prüfung, die für die Erlangung
der in den Dienstzweigen 79 bis 81 für
die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung
notwendig ist, gleichwertig festgestellten
Befähigungsprüfung für die Erteilung des Religionsunterrichtes
der in Betracht kommenden
Schulart nachzuweisen.
83. Lehrer für Musik aa mittleren und höheren
Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten
und Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
(1) Lehrbefähigungsprüfung aus Gesang oder
aus einem an mittleren oder höheren Schufen zugelassenen
Instrumentalfach.
(2) An Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse Lehrbefähigungsprüfung aus Ge-
sang und einem an mittleren oder höheren Schulen
zugelassenen Instrumentalfach oder aus zwei
an mittleren oder höheren Schulen zugelassenen
Instrumentalfächern.
84. Lehrer für Schulpraxis an Übungsvolksschulen
an Pädagogischen Akademien soweit
nicht Dienstzweig 55 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Volksschulen sowie eine
sechsjährige Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder
Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
und hervorragende pädagogische Leistungen.
85. Lehrer für Kurzschrift oder für Maschinschreiben
an mittleren und höheren Schulen
sowie den Akademien verwandten Lehranstalten
und Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Kurzschrift beziehungsweise
für Maschinschreiben an mittleren und
höheren Schulen (oder frühere Lehrbefähigung
für Kurzschrift oder für Maschinschreiben an
mittleren Lehranstalten).
86. Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- und
Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule und Lehrbefähigung
auf Grund einer Sonderprüfung aus
mindestens zwei in den Lehrplänen der Haupt-
und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge
vorgesehenen Fremdsprachen.
87. Lehrer für sozial-fachliche Unterrichtsgegenstände
an Fachschulen für Sozialarbeit
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren Schule und Abschlußprüfung
einer Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe
oder
b) Reifeprüfung einer höheren Schule oder an
Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse
die Abschlußprüfung einer
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und
in beiden Fällen eine fünfjährige Berufspraxis
mit besonderen fachlichen Leistungen
aus dem in Betracht kommenden Fachgebiet.
88. Lehrer für bildnerische Erziehung und verwandte
Unterrichtsgegenstände sowie für
Handarbeit und Werkerziehung (für Knaben)
und verwandte Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen, den Akademien
verwandten Lehranstalten, Pädagogischen
Akademien und an Anstalten für die
Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen
Anstellungserfordernis
(1) a) Reifeprüfung einer höheren Schule und
eine fünfjährige facheinschlägige Berufspraxis
mit besonderen künstlerischen Leistungen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse das Diplom einer Meisterschule
der in Betracht kommenden Fachrichtung
an der Akademie der bildenden
Künste oder das Diplom einer Meisterklasse
der Hochschule für angewandte
Kunst oder das Diplom einer Meisterklasse
der Akademie der bildenden Künste oder
das Diplom einer Meisterklasse der Hochschule
für angewandte Kunst oder das Diplom
einer Meisterklasse der Akademie für
angewandte Kunst oder das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen
Kunstgewerbeschule und in allen
Fällen eine fünfjährige facheinschlägige Berufspraxis
mit besonderen künstlerischen
Leistungen; die vorgeschriebene Berufspraxis
wird bis zur Hälfte durch eine Lehrpraxis
in einer der Verwendungsgruppe L 2
entsprechenden Verwendung ersetzt.
(2) Von den im Abs. 1 lit. b bestimmten Erfordernissen
kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
Nachsicht erteilt werden, wenn eine nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte
zehnjährige facheinschlägige Berufspraxis mit besonderen
künstlerischen Leistungen nachgewiesen
wird.
89. Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände
an berufsbildenden mittleren
Schulen mit Ausnahme der Handelsschulen
und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen,
soweit nicht Dienstzweig 54 in Betracht
kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Hauptschulen.
90. Lehrer für den handwerklichen Unterricht
an vollorganisierten Blindeninstituten und
Taubstummeninstituten
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule, die Meisterprüfung
oder eine gewerberechtlich gleichwertige
Befähigung und eine nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige
Berufspraxis.
91. Lehrer für den Unterricht in weiblichen
Handarbeiten an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Bildungsanstalten für Erzieher,
Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
und Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
a) Lehrbefähigung für Volksschulen und Befähigung
für den Unterricht in Mädchenhandarbeit
an Volks- und Hauptschulen
sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an
Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder
Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen
pädagogischen Leistungen
oder
b) Reifeprüfung einer höheren Schule, die
Meisterprüfung aus Damenkleidermachen
oder Wäschewarenerzeugung und die Befähigung
für den Unterricht in Mädchenhandarbeit
an Volks- und Hauptschulen
sowie eine sechsjährige Lehrpraxis an
Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder
Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen
pädagogischen Leistungen.
92. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung
(für Mädchen) an allgemeinbildenden höheren
Schulen
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung einer höheren Schule, die Meisterprüfung
aus Damenkleidermachen oder Wäschewarenerzeugung
und die Befähigung für den
Unterricht in Mädchenhandarbeit an Volks- und
Hauptschulen.
93. Lehrer für den Hauswirtschaftsunterricht aa
Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Bildungsanstalten für Erzieher, Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen und Pädagogischen
Akademien
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Volksschulen und Befähigung
für den Unterricht in Hauswirtschaft an
Volks- und Hauptschulen sowie eine sechsjährige
Lehrpraxis an Volks-, Haupt- oder Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen mit besonderen
pädagogischen Leistungen.
94. Lehrer für spezielle Berufskunde an Bildungsanstalten
für Erzieher sowie Erzieher
an Übungsschülerheimen (einschließlich der
Schülerheime an Bildungsanstalten für Erzieher)
und an Übungshorten
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren Schule, Befähigungsprüfung
einer Bildungsanstalt für
Erzieher und eine sechsjährige Praxis mit
besonderen pädagogischen Leistungen
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse Befähigungsprüfung einer
Bildungsanstalt für Erzieher und eine
zehnjährige Praxis mit besonderen pädagogischen
Leistungen.
95. Lehrer für den allgemeinbildenden Unterricht
an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
und an mittleren und höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
soweit nicht Dienstzweig 54 in Betracht
kommt
Anstellungserfordernis
a) Lehrbefähigung für Hauptschulen
oder
b) Lehrbefähigung für Volksschulen und Ergänzungsprüfung
für den Unterricht an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
96. Lehrer für den Fachunterricht an land- und
forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an
mittleren und höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten
Anstellungserfordernis
(1) a) Reifeprüfung einer höheren berufsbildenden
Lehranstalt und eine fünfjährige
Berufspraxis mit besonderen fachlichen Leistungen
auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet; die vorgeschriebene Berufspraxis
wird bis zur Hälfte durch eine Lehrpraxis
in einer den Verwendungsgruppen
L 2 entsprechenden Verwendung ersetzt
oder
b) Reifeprüfung einer höheren Schule, die Meisterprüfung
aus Damenkleidermachen oder
Wäschewarenerzeugung und die Befähigung
für den Unterricht in Mädchenhandarbeit
an Volks- und Hauptschulen sowie
eine sechsjährige Lehrpraxis an Volks-,
Haupt- oder Sonderschulen oder Polytechnischen
Lehrgängen mit besonderen pädagogischen
Leistungen
oder
c) erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule
und eine siebenjährige Berufspraxis
mit besonderen fachlichen Leistungen
oder
d) eine siebenjährige facheinschlägige hochqualifizierte
Berufspraxis nach Ablegung der
Meisterprüfung oder nach dem Erwerb
einer der Meisterprüfung gewerberechtlich
gleichwertigen Befähigung.
(2) Von dem im Abs. 1 lit. d bestimmten Erfordernis
kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Nachsicht
erteilt werden, wenn eine mindestens siebenjährige
facheinschlägige hochqualifizierte Berufspraxis
als Werkmeister nachgewiesen wird.
97. Lehrer für den praktischen Fachunterricht
an Lehrwerkstätte der Hochschulen technischer
Richtung und Werkstättenklassen der
Hochschule für angewandte Kunst, ferner
für den Fachunterricht an der Heeresfachschule
für Technik
Anstellungserfordernis
(1) a) Reifeprüfung einer Höheren technischen
oder gewerblichen Lehranstalt und eine
fünfjährige Berufspraxis mit besonderen
fachlichen oder künstlerischen Leistungen
auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet;
die vorgeschriebene Berufspraxis
wird bis zur Hälfte durch eine Lehrpraxis
in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden
Verwendung ersetzt
oder
b) eise mindestens siebenjährige facheinschlägige
hochqualifizierte Berufspraxis nach Ablegung
der Meisterprüfung oder nach dem
Erwerb einer gewerberechtlich gleichwertigen
Befähigung.
(2) Von dem im Abs. 1 lit. b bestimmten Erfordernis
kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
Nachsicht erteilt werden, wenn eine mindestens
siebenjährige facheinschlägige hochqualifizierte
Berufspraxis als Werkmeister nachgewiesen wird.
Unterabschnitt c
Dienstzweige der Verwendungsgruppen L 2b 3
98. Berufsschullehrer, soweit nicht Dienstzweig
35 in Betracht kommt
(1)a) Lehrer für gewerbliche Berufsschulen
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen.
b) Lehrer für hauswirtschaftliche
Berufsschulen
Anstellungserfordemis
Lehrbefähigung für hauswirtschaftliche
Berufsschulen.
c) Lehrer für kaufmännische Berufsschulen
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für kaufmännische Berufsschulen.
(2) Bei Lehrern mit der Lehrbefähigung für
gewerbliche Berufsschulen (fachlich-theoretischer
Unterricht) wird die Reifeprüfung einer höheren
Schule durch das Diplom einer Meisterklasse der
Hochschule für angewandte Kunst oder durch
das Diplom einer Meisterklasse der Akademie
für angewandte Kunst oder durch das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen
Kunstgewerbeschule ersetzt.
(3) Bei Lehrern mit der Lehrbefähigung für
hauswirtschaftliche Berufsschulen wird die Reifeprüfung
einer höheren Schule durch die Abschlußprüfung
einer Lehranstalt für gehobene Sozialbsrufe
ersetzt.
99. Lehrer für Polytechnische Lehrgänge, soweit
nicht Dienstzweig 34 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Polytechnische Lehrgänge.
160. Religionslehrer aa Polytechnischen Lehrgängen
und Berufsschulen, soweit nicht Dienstzweig
36 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Reifeprüfung eiser höheren Schule und der
Nachweis der kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärten Befähigung und Ermächtigung für die
Erteilung des Religionsunterrichtes an der entsprechenden
Schulart nach den hiefür geltenden
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften;
die Befähigung ist hiebei durch die erfolgreiche
Ablegung der nach den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Prüfungsvorschriften vorgesehenen
und vom zuständigen Bundesminister
als der Prüfung, die für die Erlangung der in den
Dienstzweigen 98 und 99 für die betreffende
Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung notwendig
ist, gleichwertig festgestellten Befähigungsprüfung
für die Erteilung des Religionsunterrichtes
in der in Betracht kommenden Schulart
nachzuweisen.
101. Lehrer für Musik an mittleren und höheren
Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten
und Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigungsprüfung aus Gesang und einem
an mittleren oder höheren Schulen zugelassenen
Instrumentalfach oder aus zwei aa mittleren
oder höheren Schulen zugelassenen Instrumentalfächern.
102. Lehrer für Kurzschrift und Maschinschreiben
an Berufsschulen, mittleren und höheren
Schulen, den Akademien verwandten Lehranstalten
und an Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben
an mittleren und höheren Schulen (oder
frühere Lehrbefähigung für Kurzschrift und Maschinschreiben
an mittleren Lehranstalten).
103. Lehrer für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände
an gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an
Werkschulheimen, soweit nicht die Dienstzweige
39, 42 oder 110 in Betracht kommen
Anstellungserfordernis
(1) a) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(fachlich-theoretischer Unterricht)
der in Betracht kommenden Fachrichtung
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse das Diplom einer Meisterklasse
der Hochschule für angewandte Kunst
oder das Diplom einer Meisterklasse der
Akademie für angewandte Kunst oder das
Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer ehemaligen Kunstgewerbeschule
und in allen Fällen eine siebenjährige Berufspraxis
mit besonderen fachlichen und
künstlerischen Leistungen aus dem in Betracht
kommenden Fachgebiet.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a wird die Reifeprüfung
einer höheren Schule durch das Diplom
einer Meisterklasse der Hochschule für angewandte
Kunst oder durch das Diplom einer Meisterklasse
der Akademie für angewandte Kunst
oder durch die Abschlußprüfung einer Fachklasse
der ehemaligen Kunstgewerbeschule ersetzt.
104. Lehrer für den praktischen Fachunterricht
an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten sowie an
Lehrwerkstätten der Hochschulen technischer
Richtung und Werkstättenklassen
der Hochschulen für angewandte Kunst,
ferner für Werken und den praktischen
Fachunterricht an Werkschulheimen, soweit
nicht die Dienstzweige 40, 42 oder 107 in
Betracht kommen
Anstellungserfordernis
a) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(praktischer Unterricht) der in Betracht
kommenden Fachrichtung
oder
b) an Stelle der im Abschnitt I bestimmten
Erfordernisse das Diplom einer Meisterklasse
der Hochschule für angewandte Kunst
oder das Diplom einer Meisterklasse der
Akademie für angewandte Kunst oder das
Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch
einer ehemaligen Kunstgewerbeschule
und in allen Fällen eine siebenjährige Berufspraxis
mit besonderen fachlichen und
künstlerischen Leistungen auf dem in Betracht
kommenden Fachgebiet.
105. Lehrer für Handarbeit und Werkerziehung
(für Knaben) und verwandte Unterrichtsgegenstände
an allgemeinbildenden höheren
Schulen, an mittleren und höheren Lehranstalten
für Lehrer- und Erzieherbildung und
an Pädagogischen Akademien
Anstellungserfordernis
An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse
das Diplom einer Meisterklasse —
ausgenommen Architektur — der Hochschule für
angewandte Kunst oder der Akademie für angewandte
Kunst oder das Abgangszeugnis über
den erfolgreichen Besuch einer ehemaligen Kunstgewerbeschule
und in allen Fällen eine siebenjährige
Berufspraxis mit besonderen fachlichen
und künstlerischen Leistungen.
106. Lehrer für kaufmännische, gewerblich-wirtschaftliche,
warenkundliche oder rechts- und
staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände
an berufsbildenden mittleren Schulen,
soweit nicht Dienstzweig 41 in Betracht
kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für gewerbliche oder kaufmännische
Berufsschulen (betriebswirtschaftlicher,
warenkundlicher oder staatsbürgerkundlicher Unterricht).
107. Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht
an Fachschulen bekleidungsgewerblicher
Richtung sowie für den gleichartigen Unterricht
an Fachschulen und Höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe und
an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe
und an Fachschulen für Sozialarbeit,
soweit nicht Dienstzweig 42 in Betracht
kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(fachlich-theoretischer Unterricht) der in Betracht
kommenden Fachrichtung.
108. Lehrer für den handwerklichen Unterricht
an vollorganisierten Blindeninstituten und
Taubstummeninstituten, soweit nicht Dienstzweig
50 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(praktischer Unterricht).
109. Lehrer für allgemeinbildende und allgemein-
theoretische Unterrichtsgegenstände an land-
und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und
an mittleren und höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, soweit nicht
Dienstzweig 54 in Betracht kommt
Anstellungserfordernis
Lehrbefähigung für Hauptschulen und Ergänzungsprüfung
für den Unterricht an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen.
110. Lehrer für den Fachunterricht an fand- und
forstwirtschaftlichen Berufsschulen, an mittleren
und höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und an Anstalten für
die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer
an land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
soweit nicht Dienstzweig 51 in Betracht
kommt
Anstellungserfordernis
a) Reifeprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt und die Befähigungsprüfung
für den land- und forstwirtschaftlichen
Lehr- und Förderungsdienst
oder
b) Lehrbefähigung für gewerbliche Berufsschulen
(praktischer Unterricht).
8. Der bisherige Teil C der Anlage zu Abschnitt
III a erhält die Bezeichnung „Teil D".
9. Die bisherigen Dienstzweige 92 bis 104 erhalten
die Bezeichnung 111 bis 123.
Artikel III
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
sind Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppen
L 2, die nach ihrer Verwendung in diesem
Zeitpunkt die Anstellungserfordernisse des hiefür
vorgesehenen Dienstzweiges der Verwendungsgruppe
L 2a erfüllen, zu Lehrern des entsprechenden
Dienstzweiges zu ernennen.
(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, werden
die Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppen
L 2 ohne Änderung ihrer sonstigen dienstrechtlichen
Stellung zu Lehrern der Verwendungsgruppe
und des Dienstzweiges, die sich aus
der nachstehenden Tabelle ergeben.
(3) Soweit in der in Abs. 2 enthaltenen Tabelle
den bisherigen Dienstzweigen kein neuer Dienstzweig
gegenübergestellt und auf die Lehrer dieser
Dienstzweige nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben
diese Dienstzweige in der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung in
Geltung; es werden jedoch die Dienstzweige der
Verwendungsgruppe L 2 V der Verwendungsgruppe
L 2b 1, die Dienstzweige der Verwendungsgruppe
L 2 HS der Verwendungsgruppe
L 2b 2 und die Dienstzweige der Verwendungsgruppe
L 2 B der Verwendungsgruppe L 2b 3
zugewiesen. Eine Ernennung auf Dienstposten
der in Geltung bleibenden Dienstzweige ist ab
1. September 1974 nicht mehr zulässig.
(4) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die erfolgreiche
Absolvierung eines zweijährigen Maturantenlehrganges
an Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalten
nach Ablegung der Reifeprüfung
der Lehramtsprüfung für Volksschulen gemäß
§ 122 des Schulorganisationsgesetzes gleichzuhalten.
Artikel IV
(1) Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b, die
die Definitivstellungserfordernisse der im folgenden
als „Überleitungsdienstzweig" bezeichneten
Dienstzweige erfüllen, sind mit Wirksamkeit vom
1. September 1974 zu Lehrern der nachstehend
angeführten Dienstzweige der Verwendungsgruppe
L 2a zu ernennen.
(2) Für Lehrer der im Abs. 1 angeführten
Dienstzweige der Verwendungsgruppen L 2b, die
am 1. September 1974 die Definitivstellungserfordernisse
ihrer Dienstzweige nicht erfüllen oder
die nach diesem Zeitpunkt auf einem Dienstposten
dieser Dienstzweige angestellt werden, gelten
die für die entsprechenden Dienstzweige der
Verwendungsgruppen L 2a vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
in dem Zeitpunkt als erfüllt,
in dem sie in ihrem Dienstzweig der Verwendungsgruppen
L 2b die für die Definitivstellung
vorgeschriebene Prüfung bestanden und
eine mindestens zweijährige Dienstzeit zurückgelegt
haben.
(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 in Dienstzweige
der Verwendungsgruppen L 2a ernannten
Lehrer sind hinsichtlich der Erfüllung der
Anstellungserfordernisse ab diesem Zeitpunkt
so zu behandeln, als ob sie die für ihren nunmehrigen
Dienstzweig jeweils vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
erfüllt hätten.
Artikel V
Für Lehrer, die gemäß Art. III in die Verwendungsgruppen
L 2b überzuleiten sind und bei
denen für die Zulassung zu einer für die Verwendungsgruppen
L 2b vorgeschriebenen Prüfung
eine zweijährige Berufspraxis nach Ablegung
der Reifeprüfung vorgeschrieben war, gilt diese
Berufspraxis als zusätzliches Erfordernis im Sinne
des § 12 Abs. 2 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 193/1969.
Artikel VI
(1) Die Bestimmungen des Dienstzweiges 26
des Teiles A Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt
III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/
1968 gelten ab 1. September 1975 nur mehr für
die bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Dienstzweig
ernannten Lehrer.
(2) Die Anstellungserfordernisse für den
Dienstzweig 58 der Anlage zu Abschnitt III a
des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung
des Artikels I werden auch durch die Reifeprüfung
einer höheren Schule und eine vor dem
31. Dezember 1965 abgelegte Staatsprüfung aus
Gesang oder einem an mittleren oder höheren
Schulen zugelassenen Instrumentalfach erfüllt.
Artikel VII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.