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244_1969 AT

244. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1.(1) Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Berufs- und

Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung

a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86,

b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden

gesetzlichen. Vorschriften finden in ihrer jeweils

geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen

zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen

Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer

gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres

oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu

einem Bundesland Bezug genommen wird,

an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges

Dienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland oder zum Bund zu verstehen

ist,

c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen

(§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948) sich die

Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 richtet,

d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber

nach § 2 richten und

e) abweichend von den Bestimmungen des

§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer

nach den Urlaubsvorschriften

für die unter die Bestimungen des land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 176/

1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer bestimmt.

§ 2. (1) Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten

gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des

Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten

fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer

den in den nach dem ersten Satz des § 3 des

Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden

Landesgesetzen bestimmten Organen zu.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 des

Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden

hiedurch nicht berührt.

§ 3. Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung

zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung

für den land- und forstwirtschaftlichen

Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein

Urlaub auf die Dauer der gemäß § 22 Abs. 1 des

land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehenen Lehrgänge,

höchstens jedoch bis zur Dauer eines

Jahres, zu gewähren, wenn die Voraussetzung für

eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige

dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten

Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen

u. dgl.) nicht entgegenstehen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wird das Landesvertragslehrergesetz 1949,

BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 58/1962,

aufgehoben.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1969 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen

finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich

ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zu erlassen.

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