244. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1.(1) Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung
a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86,
b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden
gesetzlichen. Vorschriften finden in ihrer jeweils
geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen
zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen
Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer
gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres
oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu
einem Bundesland Bezug genommen wird,
an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges
Dienstverhältnis zu einem anderen
Bundesland oder zum Bund zu verstehen
ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen
(§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948) sich die
Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 richtet,
d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber
nach § 2 richten und
e) abweichend von den Bestimmungen des
§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer
nach den Urlaubsvorschriften
für die unter die Bestimungen des land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 176/
1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer bestimmt.
§ 2. (1) Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten
gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des
Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten
fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer
den in den nach dem ersten Satz des § 3 des
Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden
Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 des
Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden
hiedurch nicht berührt.
§ 3. Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung
zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung
für den land- und forstwirtschaftlichen
Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein
Urlaub auf die Dauer der gemäß § 22 Abs. 1 des
land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehenen Lehrgänge,
höchstens jedoch bis zur Dauer eines
Jahres, zu gewähren, wenn die Voraussetzung für
eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige
dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten
Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen
u. dgl.) nicht entgegenstehen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wird das Landesvertragslehrergesetz 1949,
BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 58/1962,
aufgehoben.
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1969 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen
finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich
ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zu erlassen.