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244_1968 AT

244. Verordnung: Richtigstellung der Aufzählung der in der Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962 beim Wahlkreis Nr. 8 angeführten Gebietsteile

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Richtigstellung der Aufzählung der in der Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962 beim Wahlkreis Nr. 8 angeführten Gebietsteile

Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Nationalrats-

Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246/1962, in der

Fassung der Novelle BGBl. Nr. 70/1967, wird

unter Bedachtnahme auf Z. 28 der Kundmachung

der niederösterreichischen Landesregierung vom

20. Dezember 1967, LGBl. Nr. 468, die Aufzählung

der in der Anlage 1 der Nationalrats-

Wahlordnung 1962 beim Wahlkreis Nr. 8, Viertel

oberm Wienerwald, Vorort St. Pölten, angeführten

Gebietsteile in folgender Weise richtiggestellt

In der Rubrik „umfaßt" hat es nach dem

Worte „ferner" zu lauten: „die Gemeinden Mitterarnsdorf

und Oberarnsdorf des Gerichtsbezirkes

Spitz und die Gemeinden Angern a. d. Donau,

Baumgarten, Bergern im Dunkelsteinerwald,

Furth bei Göttweig, Höbenbach, Hollenburg,

Krustetten, Mautern, Mauternbach, Ober-Fucha,

Paudorf, Rossatz, Rührsdorf, Thallern, Tiefenfucha

des Gerichtsbezirkes Krems."

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