244. Kundmachung: 10. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 27. Juni 1967 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird
kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/
1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,
BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.
Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965 und BGBl.
Nr. 115/1966 wird wie folgt abgeändert
1. In § 13 Abs. 5 ist die lit. h zu streichen.
2. Die Anlage 2 zur Bundesbahn-Dienst- und
Lohnordnung hat zu lauten
Anlage 2
Artikel II
(1) Den Lohnbediensteten, die auf Grund der
bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen
aus Anlaß einer Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Lohnstufen
eine Abfertigung zurückerstattet haben, ist der
von ihnen zurückerstattete Betrag wieder auszuzahlen,
wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1967
beantragen.
(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der
seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,
nach dem 27. April 1945 zur Berechnung
einer nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen
wurden, ist nur der Unterschied zwischen
dem Betrag, den der Lohnbedienstete auf
Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses
als Abfertigung erhalten hat und
dem Betrag, den der Lohnbedienstete aus Anlaß
der Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Vorrückung dem Bunde tatsächlich zurückerstattet
hat, auszuzahlen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in
drei gleichen Raten am 1. April 1968, am 1. Jänner
1969 und am 1. Jänner 1970 auszuzahlen.
(4) Durch Kundmachung können die Zeitpunkte
für die Auszahlung der zweiten und
dritten Rate vorverlegt werden.
Artikel III
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 treten
mit 1. August 1967 in Kraft.