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244_1967 AT

244. Kundmachung: 10. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Kundmachung: 10. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 27. Juni 1967 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird

kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/

1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,

BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.

Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965 und BGBl.

Nr. 115/1966 wird wie folgt abgeändert

1. In § 13 Abs. 5 ist die lit. h zu streichen.

2. Die Anlage 2 zur Bundesbahn-Dienst- und

Lohnordnung hat zu lauten

Anlage 2

Artikel II

(1) Den Lohnbediensteten, die auf Grund der

bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen

aus Anlaß einer Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Lohnstufen

eine Abfertigung zurückerstattet haben, ist der

von ihnen zurückerstattete Betrag wieder auszuzahlen,

wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1967

beantragen.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der

seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,

nach dem 27. April 1945 zur Berechnung

einer nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen

wurden, ist nur der Unterschied zwischen

dem Betrag, den der Lohnbedienstete auf

Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses

als Abfertigung erhalten hat und

dem Betrag, den der Lohnbedienstete aus Anlaß

der Anrechnung von Vordienstzeiten für die

Vorrückung dem Bunde tatsächlich zurückerstattet

hat, auszuzahlen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in

drei gleichen Raten am 1. April 1968, am 1. Jänner

1969 und am 1. Jänner 1970 auszuzahlen.

(4) Durch Kundmachung können die Zeitpunkte

für die Auszahlung der zweiten und

dritten Rate vorverlegt werden.

Artikel III

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 treten

mit 1. August 1967 in Kraft.

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